beschäftigungsverbot in der schwangerschaft/geringverdiener

hallo,
ich arbeite als krankenschwester in einem pflegedienst und werde nach stundenlohn bezahlt. momentan beträgt mein durchschnittlicher monatslohn zwischen 540- 620 euro:-(( netto!!
da wir uns aber trotz allem sehr gerne ein kind wünschen ( mein freund studiert noch und wohnt nicht mit mir zusammen).würde ich ja als alleinerziehend gelten,da wir auch erst mal geplant haben trotz kind nicht zusammen zu ziehen.nur hab ich ein problem,ich hatte zwei fehlgeburten und würde bei einer erneuten schwangerschaft als risiko zählen und könnte meinen job während der schwangerschaft nicht ausüben.(hätte laut frauenarzt auch dann beschäftigungsverbot.) wer zahlt meinen lohn weiter und wie lange?, ist das dann weniger als ich jetzt verdiene? und was steht mir eventuell noch zu außer wohngeld ? vielleicht kann mir da jemand helfen, oder ist oder war in der gleichen situation.
danke,miky

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Ich hab dir mal was zum lesen herausgesucht !
Der Autor hat übrigends eine Menge Ahnung davon ;-)

Beschäftigungsverbot für eine Schwangere

Bei schwangerschaftsbedingten Beschwerden kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot für die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausgesprochen werden. Für bestimmte Tätigkeiten besteht von vorneherein auch ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Dieses Beschäftigungsverbot ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz.
Der Arbeitgeber muß für den Fall eines Beschäftigungsverbotes die Vergütung der schwangeren Arbeitnehmerin gleichwohl fortbezahlen, auch wenn er keine Arbeitsleistung erhält. Es stellt sich deshalb dann die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. der Arbeitnehmer dann eine andere Tätigkeit zuweisen darf.

Der Fall:

Die Arbeitnehmerin Lukretia Borgia war als studentische Aushilfskraft in dem großherzoglichen Krankenhaus von Firenze (Florenz) tätig. Dort leistete sie Nachtbereitschaftsdienstzeiten in der Röntgenabteilung. Im Dezember 2000 wurde sie schwanger. Dies teilte Lukretia Borgia dem Chefarzt Lorenzo Medici Ende Februar 2001 mit. Lorenzo Medici schlug der Lukretia ganz allgemein vor , sie könne ihre Arbeit zukünftig im Tagdienst als Hilfskrankenschwester in einer noch festzulegenden Abteilung verrichten. Diesen Vorschlag aber lehnte Lukretia Borgia mit Rücksicht auf ihr Kunststudium und den Vorlesungen in den Uffizien ab. Lukretia wollte gleichwohl vom großherzoglichen Krankenhaus in Firenze Mutterschaftsgeld beziehen, ohne eine Arbeitsleistung erbracht zu haben. Ist das rechtens?

Die Lösung:

1. Gesetzliches Beschäftigungsverbot

Die Arbeitnehmerin Lukretia Borgia durfte die von ihr geschuldeten Nachtbereitschaftsdienste als studentische Aushilfskraft in der Röntgenabteilung wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes nicht erbringen. § 22 Abs. 2 Satz 1 der Röntgenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Nr. 1 Mutterschutzgesetz sowie § 8 Mutterschutzgesetz verbieten einen entsprechenden Arbeitseinsatz von Lukretia.

2. Zumutbare Ersatztätigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durfte der Arbeitgeber und der Chefarzt Lorenzo Medici der Lukretia aber im Falle eines Beschäftigungsverbotes eine zumutbare Ersatztätigkeit zuweisen. Wird eine solche Ersatztätigkeit der schwangeren Mitarbeiterin ganz konkret zugewiesen, so kann die Mitarbeiterin genau überprüfen, ob es sich insoweit um eine zumutbare Tätigkeit handelt. Lehnt die Mitarbeiterin eine solche zumutbare Ersatztätigkeit ab, so verliert sie ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. bei Bezahlung der Vergütung aus § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.

3. Mutterschutzlohn

In ständiger Rechtsprechung nimmt das Bundesarbeitsgericht an, daß ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz auch dann entsteht, wenn der Arbeitsausfall bei der Schwangeren “wegen” eines Beschäftigungsverbotes, d.h. in Beachtung und Verfolgung eines solchen Gebots eingetreten ist.
Damit muß das gesetzliche oder ärztliche Beschäftigungsverbot selbst die Ursache für den Ausfall der Arbeit und des Arbeitsentgelts sein. An dieser Kausalität fehlt es aber, wenn die schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet war, eine ihr zugewiesene andere, nicht verbotene Tätigkeit aufzunehmen und sie die Arbeitsaufnahme insoweit abgelehnt hat.
In einem solchen Fall ist die Weigerung der Arbeitsaufnahme mit der anderen angebotenen Tätigkeit die alleinige Ursache des Arbeits- und Verdienstausfalles und nicht das Beschäftigungsverbot. Aus § 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz besteht dann kein Zahlungsanspruch der Mitarbeiterin.

4. Billiges Ermessen

Bei der Zuweisung einer Ersatztätigkeit muß Arbeitgeber Lorenzo Medici nach billigem Ermessen entscheiden. In diesem Falle muß eine umfangreiche Interessenabwägung vorgenommen werden.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung muß die Arbeitnehmerin Lukretia Borgia für die bis zum Beginn der Mutterschutzfrist absehbare Zeit auch Tätigkeiten annehmen, zu deren Ausübung sie arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen wäre und zu denen sie im Wege des Direktionsrecht vom Arbeitgeber nicht hätte angewiesen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese zugewiesenen Tätigkeiten mutterschutzrechtlich erlaubt und unzumutbar sind.

5. Berechtigte persönliche Belange

Die angebotene Ersatzarbeit muß aber auch auf den besonderen Zustand der betroffenen schwangeren Arbeitnehmerin Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme erstreckt sich insbesondere auch auf die berechtigten persönlichen Belange der Arbeitnehmerin auch außerhalb der unmittelbaren Arbeitsbeziehung. Dies kann im Einzelfall bedeuten, daß im Einzelfall sogar die Zuweisung einer Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zumutbar ist, die normalerweise aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers zulässig wäre.

6. Zuweisung konkreter Tätigkeit

Entscheidend für die Lösung des Problems der Lukretia Borgia ist die Frage, ob die Zuweisung der neuen Tätigkeit so konkret erfolgt ist, daß sie die Zumutbarkeit der neuen Ersatztätigkeit überprüfen konnte. Es muß auch eine Überprüfung ggf. im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht stattfinden können. Das bedeutet, daß die Zuweisung einer anderen Tätigkeit ganz konkret unter Benennung der entsprechenden Tätigkeit und Arbeitsverhältnisse zu erfolgen hat.
Im Falle von Lukretia bedeutet dies, daß der Chefarzt Lorenzo Medici die neue Arbeitstätigkeit, den neuen Arbeitsort und insbesondere die neue Arbeitszeit nicht ausreichend konkret bestimmt und angewiesen hat. Zwar wäre der Mitarbeiterin Lukretia eventuell eine Tätigkeit im Tagdienst zumutbar gewesen, wenn sie gleichwohl ihr Studium und ihre Vorlesungen in den Uffizien hätte in ausreichendem Maße besuchen können.
Chefarzt Lorenzo Medici hat aber die Arbeitnehmerin Lukretia nicht angewiesen, für die Zeit des Beschäftigungsverbotes eine bestimmte Tätigkeit mit einem bestimmten Umfang zu einer bestimmten Zeit zu verrichten. Die Zuweisung einer solchen Tätigkeit war selbst dann nicht entbehrlich, wenn die Arbeitnehmerin Lukretia es von vorneherein abgelehnt hätte, im Tagdienst zu arbeiten.
Zur Überprüfung der Zumutbarkeit für die Arbeitnehmerin einerseits und das Arbeitsgericht andererseits hätte die genaue Bezeichnung erfolgen müssen.
Vor dem Arbeitsgericht wäre Lukretia Borgia gegenüber dem Chef Lorenzo Medici erfolgreich geblieben. Es besteht deshalb die Pflicht des Krankenhauses, ihr bis zum Beginn der Mutterschutzfristen den Mutterschutzlohn in Höhe der vertraglich geschuldeten Vergütung fortzuzahlen.

Quelle : http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht_36/arbeitsrecht_36.html

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Hallo,

mache dir da mal keine Sorgen. Sobald dein Freund Geld verdient ist er dir unterhaltspflichtig. Sowohl für euer gemeinsames Kind als auch für dich. :-D
Bis dahin bekommst du als Alleinerziehende Unterhaltsvorschluss für das Kind den dein Freund dann sobald er verdient langsam zurückzahlen muss.
Bei einem Beschäftigungsverbot zahlt normalerweise die Krankenkasse den Lohn weiter. Wieviel % kann ich dir nicht genau sagen.
Wenn das Baby da ist bekommst du nach dem gesetzlichen Mutterschutz evtl. ALG2 bis dein Kind in den Kindergarten kommt. Das hängt allerdings ein wenig von deinem Vermögen ab ob du Anspruch hast auf ALG2.

Meine Meinung zu dem Thema ist, dass grundsätzlich nur jemand geplant ein Baby bekommen sollte der in der Lage ist es finanziell selbst zu versorgen. Alles andere finde ich nicht okay da der Staat nur funktioniert wenn nicht jeder nur herausholt.....
Wenn ein Baby ungeplant kommt sehe ich ein, dass der Staat einspringt. Aber wenn man bewusst ein Baby in die Welt setzt dann sollte man in der Lage sein finanziell selbst für das Kind aufzukommen.
Sorry, aber das ist nun mal meine Meinung zu dem Thema. Man rennt doch nicht sehenden Auges freiwillig in finanzielle Not. Von ALG 2 kann man zwar leben, aber es ist kein Luxusleben.

Dein Freund wird sicherlich auch nicht glücklich sein wenn er nach dem Studium erstmal den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss + zusätzlich gleich für dich + das Baby aufkommen zu müssen.

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Hallo Lara

"mache dir da mal keine Sorgen. Sobald dein Freund Geld verdient ist er dir unterhaltspflichtig. Sowohl für euer gemeinsames Kind als auch für dich"

aber nur wenn sein verdientes Geld dafür auch reicht!!!!!!

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richtig, er hat einen selbstbehalt von 890 €.

Luise

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