Frage zu einer Formulierung im Arbeitsvertrag

Hallo Leute,

ich möchte eine Arbeitsstelle beginnen, habe aber im Arbeitsvertrag Formulierungen gefunden, die ich nicht ganz verstehe:

Absatz Arbeitsverhinderung
Die Arbeitnehmerin (AN) ist verpflichtet bei Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber (AG) unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat die AM dem AG spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitunfähigkeit ergibt. Das gleich gilt für die Vorlage der Folgebescheinigung. IM ÜBRIGEN WIRD NUR TATSÄCHLICH GELSITETE ARBEIT VERGÜTET. §616 BGB WIRD AUSGESCHLOSSEN.

Kann der AG denn tatsächlich den Paragraphen ausschließen?? meines Wissens nach, geht das nicht. Denn der Paragraph wurde doch zum Schutz des AN gemacht...[...]
UND: kann der Arbeitgeber mir dann das Gehalt kürzen, wenn ich krank bin und nicht arbeiten gehe?? denn nur tatsächlich geleistete Arbeit wird vergütet!!! HÄÄÄÄ???

Zweitens:
Arbeitszeit:

[...] Die AN ist verpflichtet, auf Anordnung des AG Mehrarbeits- und Überstunden zu leisten, welche nach Wahl des AG angemessen in Geld oder Freizeit zu entlohnen sind.

Heißt das, er kann mich auch mal Vollzeit beschäftigen, wenn ich aber 50% angestellt bin und kann mich dann nicht mal wehren?? Hab ja noch zwei Kinder! Kann die doch nicht einfach vernachlässigen nur weil der AG meint, es müsse noch länger gearbeitet werden.

Kann mir bitte wer helfen?? möchte gerne dort anfangen, aber ich sehe es nicht ein, dass ich mich in einen Vertrag begebe, der mich im Krankheitsfall nicht schützt.

DANKE

Caja

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Der vertragliche Ausschluss des § 616 BGB ist zulässig.

Mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat das nichts zu tun, denn diese ergibt sich aus den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Das ist nicht abdingbar. Im Krankheitsfall gibt es daher trotzdem Kohle...

Der Ausschluss von § 616 BGB hat zur Folge, dass bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen (Krankheit der Kinder, eigene Hochzeit, Tod eines Angehörigen etc.) kein Vergütungsanspruch besteht. Im Fall der Erkrankung der Kinder gibt es in solchen Fällen aber einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse.

Die Möglichkeit, Überstunden anordnen zu können, ist eigentlich in jedem Arbeitsvertrag enthalten. Ansonsten würde das nämlich nur bei schwerwiegenden, betriebsgefährdenden Ereignissen gehen.

Die Klausel, wonach die Überstunden in Geld oder Freizeit abzugelten sind, ist eine sog. Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers. Auch das ist zulässig. Der einzige Haken könnte die Formulierung "angemessen" sein. Diese ist möglicherweise intransparent und damit unwirksam (hab´ ich nicht nachgeprüft, ob es dazu Rsp. gibt). Denn was ist eine "angemessene" Vergütung?. Das würde dann dazu führen, dass im Zweifel der normale Stundenlohn für die Überstunden zu zahlen wäre. Denn dass Überstunden stets mit einem Zuschlag zu versehen wären, ist ein Irrglaube.

Alles in allem erscheint der Vertrag Ok.

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"Kann der AG denn tatsächlich den Paragraphen ausschließen?? meines Wissens nach, geht das nicht. Denn der Paragraph wurde doch zum Schutz des AN gemacht...[...]"
Kann man uns muss man als AG, wenn man nicht bezahlte Kinderkrankentage z.B. haben will!
Für dich gilt die normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall!

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Hallo,
es ist erlaubt den 616 BGB vertraglich auszuschließen.

Das nur tatsächlich geleistete Arbeit vergütet wird sehe ich etwas kritischer. Darunter verstehen nämlich einige AG durchaus, dass es keinen bezahlten Urlaub und keine bezahlte (eigene) Krankheit gibt. Gerade bei 450€ - Jobs ist das "üblich".
Der AG hat ein Direktionsrecht. Und gerade wenn es schon im Vertrag bezeichnet ist, kann es durchaus bedeuten, dass du auch mal (zu Stoßzeiten beispielsweise) sozusagen Vollzeit arbeiten musst. Das wird nicht durchgängig passieren, aber es kann passieren. Im Gaststättengewerbe kann man es z.B. vergessen, zu Feiertagen frei zu bekommen. Da arbeitet man durch. Das werden sehr, sehr viele Überstunden. Das weiß man aber schon vorher. Sowas wird dir vorher bekannt gegeben. Frage doch einfach, was es bedeutet und zu welchen Zeiten das vorkommt.

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". Darunter verstehen nämlich einige AG durchaus, dass es keinen bezahlten Urlaub und keine bezahlte (eigene) Krankheit gibt. Gerade bei 450€ - Jobs ist das "üblich"."
Naja, üblich, dass AG testen, ob die AN sich das gefallen lassen. Also wenn man darauf besteht, das es bezahlt wird, dann hilft dem AG auch eine Formulierung der Art nichts im Vertrag ;)

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Ich würde die Überstundenklausel entweder streichen lassen oder mit dem Zusatz: sofern die Kinder des AN in dieser Zeit angemessen fremdbetreut werden können

ergänzen.

Meines Wissens nach kann kein Gesetz des BGB welches sich auf Rechte des AN bezieht gestrichen werden.

Gruß

Manavgat