Frage zu Klausel im neuen Vertrag

Hallo,

Ich nun seit gestern meinen neuen Arbeitsvertrag zum Unterschreiben vorliegen.

Einen Punkt finde ich merkwürdig und ich frage mich ob er rechtens ist oder mich (im Falle einer SS mit BV) gar nicht betreffen würde/unwirksam ist?

Kann ich mich da auf Schwierigkeiten einstellen?

Nach langen 6 Jahren unerfülltem KiWu war nun für Frühjahr/Sommer endlich die erste ICSI geplant. Das geht nicht, wenn ich sofort arbeitslos wäre im Falle das es klappt :-(

Hier die Klausel :

Beschäftigungsverbote

Bei einem Beschäftigungsverbot des AN durch die Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in welchem das BV wirksam wird. Der AN hat in einem solchen Fall ohne weiteres keinen Anspruch auf eine andere Beschäftigung im Betrieb des AG.

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Ich weiß nicht was es außerhalb der Schwangerschaft noch für Beschäftigungsverbote gibt (außer Seuchen, da ruht aber der Vertrag nur) und kann mir nicht vorstellen, dass der AG das Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft so einfach "ausklammern" darf?! Ich denke da steht das MuSchG über den vertraglichen Regelungen.
Schwierig wird es dann aber bestimmt trotzdem, nach dem Motto "ich kanns ja mal versuchen" (AG).

Mein alter Arbeitgeber war leider auch so.

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Hallo!

ich glaube nicht, dass ein Arbeitgeber mit der Klausel durch kommt. Aber für eine rechtlich bindende Aussage müsstest Du es wohl im Zweifelsfall auf eine GErichtsverhandlung ankommen lassen - wobei die meisten Arbeitsrichter schon beim ersten Gütetermin eine solche Klausel auseinander nehmen dürften.

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Als Schwangere unterliegt du einem besonderen Kündigungsschutz nach Paragraph 9 MuSchG

Das ist m. E. Unsinn und sowieso nichtig, was da im Vertrag steht.

.......Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung einer Schwangeren durch den Arbeitgeber bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig und damit unwirksam, wenn dem Arbeitgeber bei der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder ihm dies innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Zwar gibt es in § 9 Abs. 3 MuSchG die Möglichkeit, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in bestimmten Ausnahmefällen eine Kündigung genehmigen kann, doch kommt dies meiner Erfahrung nach eher selten vor, da es für diese Genehmigung wirklich außergewöhnlicher Umstände bedarf, die ferner nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen dürfen. Solche Ausnahmefälle wurden beispielsweise bei strafbaren Handlungen der schwangeren Frau oder bei einer Stilllegung des Betriebs angenommen. Dass ein Kleinbetrieb gegeben ist, bedeutet aber noch nicht automatisch, dass eine Ausnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 MuSchG vorliegt oder eine Kündigung möglich wäre.

Wenn ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG vom Arzt attestiert wird, kann deswegen ebenfalls im Normfall nicht gekündigt werden. Auch hier greift der besondere Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG. ..............

http://www.frag-einen-anwalt.de/Spezialist-fuer-Arbeitsrecht-Schwanger-in-einem-Kleinbetrieb--f75914.html

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Bei einem Beschäftigungsverbot des AN durch die Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzliche Bestimmungen gilt das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in welchem das BV wirksam wird. Der AN hat in einem solchen Fall ohne weiteres keinen Anspruch auf eine andere Beschäftigung im Betrieb des AG.

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Die Heimaufsichtsbehörde führt regelmäßige Überprüfungen durch, um festzustellen, ob die Qualität der Betreuung und Unterbringung des gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wenn gravierende Mängel gefunden werden, kann die Heimleitung und können auch Mitarbeiter ein Beschäftigungsverbot von der Heimaufsichtsbehörde erhalten. Dann dürfen sie dort nicht mehr arbeiten. Aufgrund der o.g. Klausel sind diese Mitarbeiter dann entlassen.

Das sichert den Träger vor der Insolvenz und spornt dazu an, auf die Einhaltung der Qualität zu achten.

Ich glaube nicht, dass es hier in erster Linie um Schwangerschaften geht. Es ist damit etwas anderes gemeint. Den Passus finde ich ok. Wer soll bitte Gehälter weiterzahlen, wenn sich die Verantwortlichen solche Mängel "leisten" konnten? Das ist ähnlich wie bei einer fristlosen Kündigung, nur bei gravierenden Vorkommnissen.

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Ah Danke.

Das ist jetzt auch endlich total plausibel für mich.

Da ich keinen direkten Pflegeberuf habe und bisher von keiner Einrichtung direkt angestellt war, kenne ich diesen Teil (mit Heimaufsichtsbehörde) noch überhaupt nicht aus einem/meinem Arbeitsvertrag.

Dann bin ich ja beruhigt :-)

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Solltest du schwanger werden, und du hast nach eig. Aussage keinen direkten Pflegeberuf, ist das dann Hauswirtschaft?
Da gibt es im Fall einer Schwangerschaft auch noch Einsatzmöglichkeiten. Du solltest auf keinen Fall automatisch von einem BV nach MuSchG ausgehen - das ist nicht der Regelfall. Das Mutterschutzrecht wird derzeit gerade verschärft, um den Mißbrauch mit den BVs einzudämmen.

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