11 jähriges Kind im Krankenhaus - Beamte Bayern

Immer wenn es einen selbst betrifft, hat man keine Ruhe zu suchen. Deshalb die Frage hier im Forum. Das 11-jährige Kind meines Partners liegt auf der Intensivstation. Er ist Beamter. Auch wenn das Kind von der ITS runter ist, wird es noch einige Zeit im KH bleiben und auch danach noch zu Hause betreut werden müssen. Nun gibt es ja für Beamte die 4 Kind-Krank-Tage und die Möglichkeit zu Urlaub oder unbezahltem Urlaub ja sowieso. Aber gibt es im Fall von Krankenhausaufenthalt auch noch weitere Möglichkeiten für "Sonderurlaub". Finde gerade vor Aufregung nichts.

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Ach ja, er und die Mutter des Kindes wechseln sich natürlich bei der Betreuung ab, dennoch werden 4 Tage zu wenig sein.

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Hallo,
wenn sein Kind so krank ist, ist er doch selbst sicher völlig durch den Wind. Evtl. nimmt er erst mal einen Krankenschein für sich selbst? Arbeiten geht doch wahrscheinlich gar nicht. So hättet ihr ein bisschen Luft gewonnen.
In NRW gilt, dass einem Beamten (zumindest bei Lehrern weiß ich es genau) unterhalb einer gewissen Einkommensgrenze wie auch einem Angestellten 10 Kind-krank-Tage zustehen. Mit A12 fällt man da noch allemal drunter. Vielleicht gilt so etwas in Bayern auch?

LG

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Hierhttp://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUrlV/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1 Auszüge aus dem Link, wichtig ist der Kommentar zu bb!

Abschnitt IV Dienstbefreiung

§ 16
Dienstbefreiung
(1) 1Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn bewilligen
1.
zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst,
2.
aus Anlaß ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, im erforderlichen und nachgewiesenen Umfang,
3.
bei folgenden Anlässen

a)
beim Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß
1 Arbeitstag

b)
für einen Verbesserungsvorschlag auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels
bis zu 3 Arbeitstage

c)
bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)
1 Arbeitstag

d)
beim Tode des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinn des § 1 LPartG, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage

e)
bei schwerer Erkrankung

aa)
eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr

bb)
eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wenn im laufenden Kalenderjahr die Voraussetzung für eine Dienstbefreiung nach Absatz 3 nicht vorliegt oder vorgelegen hat,
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

(3) den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung unter Anrechnung der in diesem Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb bereits in Anspruch genommenen Arbeitstage in dem Maße gewährt werden, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.

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Das ist das mit den 4 Tagen.
Danke

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Hallo!
Du (oder er) könntest dich an die entsprechende Gewerkschaft wenden. Die können dir dann schnell und ganz genau Auskunft erteilen, du musst nicht suchen und hast zur Not auch eine Anlaufstelle, falls was nicht klappt.

Alles, alles Gute!