Wann muss man für die Pflege der Eltern aufkommen?

hallo meine Lieben, ich habe mal eine Frage. Der Vater einer Bekannten muss/soll nun ins Pflegeheim. Das Verhältnis war nie gut, besteht aber trotzdem immer sporadisch noch.Er hat seine normale Rente, besitzt aber noch ein Haus. Die Kosten kann er aber von seiner Rente nicht bezahlen. Nun geht es darum, wer die Differenz bezahlt.

Wir in solchen Fällen das Haus "zwangsverkauft" und mit dem Gewinn die Pflege finanziert?

Ich habe etwas gelesen, dass man erst als Kind zahlen muss wenn man etwas über 100.000Euro Einkommen im Jahr hat und dann aber nochmal etwas von 1600Euro Selbstbehalt , sodass man wenn man z.b. 2000Euro verdient, dann 400Euro zahlen müsste(das wird dann aber wohl nochmal halbiert also 200Euro).

welche Rolle spielt es, ob man selbst kleine Kinder hat und evtl noch Kredite laufen usw...

vielen Dank für eure Hilfe

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Hallo

Zuersteinmal muss der Mann sein eigenes Vermögen( Freibetrag ca 3500 Euro) aufbrauchen. Dazu gehört auch dann das Haus, was verkauft werden muss, úm den Anteil zu decken, wenn seine Frau nicht darin lebt. Die müsste dann als Erstes aufkommen.
Die Kinder sind erst dran, wenn das aufgebraucht ist, wobei die Freibeträge da sehr hoch sid. 1800 für alleinstehende, dann kommen noch mal 1032 für eine Frau dazu, dann noch Freibeträge für die Kinder.
Auch muss niemand seinen Lebenstil deswegen derart einschränken, es kommen noch viele Freibeträge hin zu( Kredite, Altersvorsorge etc.

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Hier wurde alles gut erklärt.

So sieht es aus. Haben also die Kinder zu wenig, dann springt irgendwann das Sozialamt ein, wenn er selber kein Kapital mehr hat.

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Hi,

ich bin zwar kein Profi, daher unter Vorbehalt.

1. Ja bevor die eigenen Kinder zur Verantwortung gezogen werden können, muss jeder Besitz - wie das Haus vorher aufgelöst werden. Sofern das Kind/die Kinder nicht freiwillig lieber zahlen würden statt das Elternhaus zu verlieren. Sprich alles was liquide gemacht werden kann, wird "flüssig" gemacht. Ob Haus, Sparbücher, Auto(s), Fons, Aktien, Gold, Geld what ever. Als erstes ist man immer für sich selbst verantwortlich. Erst wenn das alles ausgeschöpft ist - käm irgendeiner auf die Kinder der Person zu.

2. Der Selbstbehalt ist wie beim Unterhalt von z.b. Eltern an ihre Kinder/Expartner nicht an festen zahlen allein ausfindig zu machen. Der Selbstbehalt der Kinder - ihren Eltern "Unterhaltsleistungen" zu zahlen ist auf die individuelle Lebenssituation bezogen. Erstmal ist der Selbstbehalt hier wesentlich höher angesetzt, als bei Eltern die für ihre Kinder Unterhalt zahlen müssen. Sprich der Selbstbehalt von 1600 Euro ist für eine alleinstehende Person durchaus realistisch, ggf. sogar mehr. Hat das Kind aber selbst Kinder, ist verheiratet etc. pp. hat das erhebliche Auswirkungen auf die Selbstbehaltsgrenze!

So wie man auch nicht die Unterhaltspflicht von einem Vater der 2000 Euro netto verdient und ein Kind versorgen muss mit einem Vater mit identischem Einkommen vergleichen kann der 2 oder mehr Kinder hat, ggf. von unterschiedlichen Frauen. Kinder dabei sind die fast Volljährig sind und Kinder die frisch geschlüpft sind... ggf. kommen Partnerschafts-Unterhaltsansprüche hinzu.

Ist das Kind getrennt lebend, noch verheiratet, hat z.b. 2 Kinder ist er in aller erster Linie diesen zur Versorgung verpflichtet. Erst wenn das erledigt ist - stehen die Eltern auf der Plattform ein "Anrecht" drauf zu haben.

Auch zählt nicht das Gemeinschaftseinkommen. Sprich angenommen mein Vater würde Pflegebedürftig werden. Ich bin Verheiratet und mein Mann und ich verdienen beide Geld - mein Mann sogar um einiges besser als ich! Hierbei ist völlig irrelevant was mein MANN verdient - nur mein eigener persönlicher Verdienst ist wichtig. Denn mein Mann ist meinem Vater zu überhaupt mal gar nix verpflichtet! Das käm ja dem gleich als wenn der neue Lebenspartner, den Unterhalt seines "Stiefkindes" bezahlen müsste. Würde auch keiner verlangen!

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Wenn der Ehepartner noch im Haus wohnt, muss es nicht veräußert werden.

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Das stimmt überhaupt nicht, erkundige dich einmal gründlich. Ist man verheiratet, wird auch das Einkommen des Ehepartners herangezogen, will heißen, dass man über Umwegen sogar die Schwiegerkinder in Haftung nimmt. Es zählt das Familieneinkommen, da man davon ausgeht, dass man Ansprüche an den Ehepartner hat, die man dann zur Zahlung heranzieht. Alles, was über ca. 3200 Familieneinkommen netto vorhanden ist kann zur Hälfte als Unterhalt verlangt werden.

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