Keine Kündigungsfrist, bitte Hilfe

Es geht um meine Tante, sie arbeitet an einer Tankstelle und will dort kündigen. Der Vertrag ist von 1996, also sehr alt. Und dort steht nichts zum Thema Kündigung, weder eine Frist noch zu wann zu kündigen ist. Im Internet finde ich auf jeder Seite eine andere Antwort.
Eine ehemalige Kollegin hat damals einfach gekündigt und war dann am nächsten Tag weg, quasi ohne Frist.
Mittlerweile hat aber ein anderer Chef die Filiale übernommen, der Vertrag wurde damals auch so übernommen.
Kann sie jetzt einfach kündigen ohne Frist oder gilt etwas anderes? Es gab keinen Änderungsvertrag.
Kennt sich jemand aus?
Danke im voraus

1

Moin!

Steht im Arbeitsvertrag kein Passus zu Kündigungsfristen, greifen automatisch die gesetzlich geregelten Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Mit Gruß
vom Klos

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Der 622 BGB wurde ja schon zitiert. Wenn deiner Tante das zulange ist soll sie um einen einvernehmlichen Auflösungsvertrag zu einem früheren Zeitpunkt bitten. Ohne Kündigungsfrist einfach dem Arbeitsplatz fern zu bleiben kann eine Vertragsstrafe nach sich ziehen.

3

Hallo,
wenn im Vertrag nichts zu den Kündigungsfristen steht, dann gilt, wie hier zitiert der §622 BGB.

Vielleicht hätte man nicht den ganzen § zitieren sollen, sondern nur das wesentliche.

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten NUR für den Arbeitgeber, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Das scheint ja nicht der Fall, da es keine Regelung zur Kündigung gibt.

Für deine Tante gilt dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, egal wie lange sie da arbeitet!
Denn:
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Gruß
Demy

4

Moin!
Ich habe deshalb alles zitiert, weil im Ausgangsposting nicht alle Details stehen und um Halbwissen zu vermeiden. Außerdem ist dies hier ja keine Rechtsberatung. Das wäre fahrlässig.
(Aber man hätte sich das locker auch selber zusammen suchen können.)

Erst wenn man den ganzen Text hat, kann man sich besser erklären, was auf einen zutreffend ist.

Mit Gruß
vom Klos