Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Hallo. Ich bin hier eigentlich nicht im richtigen Forum, aber andererseits seid ihr wahrscheinlich am ehesten die Experten!

Also: ich bin letzes Jahr am 12.8. In Mutterschutz gegangen. Meinne tochter wurde am 30.9. geboren. Bis zum Beginn des Mutterschutzes habe ich meinen geamten aliqoten Urlaub von 20 Tagen genommen (gesamtrr Jahresanspruch wäre 30 Tage ).

Nun ist meine Frage, ob mir nicht für die Zeit des Mutterschutzes auch Urlaubstage zustehen ( 8 Tage, nach meiner Rechnung)? Zumindest verstehe ich die Gesetzestexte so.

Ab März gehe ich wieder arbeiten und musste heute halt schon den jahresurlaub planen. War halt der Meinung, ich hätte noch diese 8 Tage zusätzlich, aber mein Arbeitgeber sagt "nein".

Würde mich über Antworten freuen. :-)

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Natürlich steht dir der Urlaub auch im Mutterschutz zu! Die einzigen Tage die du abziehen musst, sind die für Dezember. Diese aber auch nur wenn dein AG ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er für komplette Monate in Elternzeit den Urlaub anteilig kürzt.

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Hi also laut Gesetzt besteht auch für die komplette Mutterschutzzeit Urlaubsanspruch. Das heißt Du hast Urlaubsanspruch bis 25.11. (8 Wochen nach Geburt). Da da ja noch 5 Tage für den vollen Monat fehlen, kann es sein, dass es dann keine 28 Tage sind sondern eventuell nur 26 Tage (wenn man 10,5 Monate rechnet) sind, aber selbst das würde ja heißen Dir stehen noch 6 Tage Resturlaub zu.

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Wieso antwortet man, wenn man keine Ahnung hat?

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Entschuldigung, was soll denn jetzt dieser Kommentar? Das war komplett korrekt was ich geschrieben habe - sollte der Arbeitgeber den kompletten Monat (November) anerkennen stehen ihr insgesamt 28 Tage zu, also noch 8 die sie nicht genommen hat. Sollte der Arbeitgeber nicht den kompletten Monat anerkennen, da ja der Mutterschutz nur bis 25.11. geht - was auch rechtlich möglich wäre, so ist es nämlich bei uns, stehen ihr halt ein paar Tage weniger zu, aber sie hat immer noch Urlaubstage übrig, die sie nehmen darf

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Hallo, die Frage habe ich mir auch gestellt, da ich im März in MuSchu gehe und vorher den Urlaub ausbezahlt haben möchte. Ich arbeite im Steuerbüro, aber habe im MuschG nichts auf die Schnelle gefunden. Mein Chef, Steuerberater, hat nochmal nachgelesen, und gesagt im Mutterschutz hat man weiterhin Urlaubsanspruch. Wenn ich die Fachliteratur finde, wo das stand, schicke ich es nochmal hinterher.

LG und lass dich nicht um deinen Urlaub betrügen ;-)

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Danke für eure schnellen Antworten. Ja genauso dachte ich auch. Werde das also die Tage mal noch klären!!

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Urlaubsanspruch – Was gilt bei Elternzeit und Mutterschutz?

Voll in Elternzeit gehen, das fühlt sich an wie Urlaub – ist aber rechtlich nicht dasselbe. Während der Elternzeit erwerben Eltern nämlich weitere Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Urlaub aber kürzen. Das ist aber nicht in jedem Fall möglich und beim Mutterschutz von vornherein ausgeschlossen.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Resturlaub verfällt nicht
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich und ist nicht beendet. Deshalb erwerben Beschäftigte weiterhin den vollen Urlaubsanspruch. Bis zum Beginn der Elternzeit nicht genommener Urlaub bleibt bestehen. Und selbst über mehrere Jahre verfallen keine Urlaubstage. Denn die nur begrenzt mögliche Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr gilt nicht während der Elternzeit. Wird in der Elternzeit ein Geschwisterchen geboren, kann sich infolge einer verlängerten Elternzeit weiterer Urlaub ansammeln. Nach dem Ende einer Elternzeit kann es aber im darauffolgenden Jahr dazu kommen, dass vorhandener Urlaub verfällt.

Arbeitgeber darf Urlaub kürzen
Allerdings dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen. Dafür müssen sie von dem zugrundeliegenden § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) aber aktiv Gebrauch machen. Um ein Zwölftel darf danach der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Bei einem Arbeitnehmer mit 26 Urlaubstagen pro Jahr, der drei volle Kalendermonate in Elternzeit geht, ermöglicht das eine Kürzung um 26/12x3=6,5 Urlaubstage. Damit verbleibt zunächst ein Resturlaub von 26-6,5=19,5 Urlaubstagen. Hinzukommend sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, gemäß § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf volle Urlaubstage aufzurunden. Im Beispiel verbleiben dem Beschäftigten daher statt 19,5 volle 20 Urlaubstage.
Wichtig! Nur volle Kalendermonate zählen
Ein entscheidender Punkt, der bei der Kürzung gerne übersehen wird, ist: Sie greift nur für volle Kalendermonate in Elternzeit (Bundesarbeitsgericht (BAG), Az.: 9 AZR 197/10). Beginnt oder endet die Elternzeit während eines Monats, zählen diese Monate nicht mit. Von einer dreimonatigen Elternzeit von Mitte Mai bis Mitte August sind somit nur zwei Monate, nämlich der Juni und der Juli, für die Berechnung relevant. Bei 26 Urlaubstagen macht das 26/12x2=4,33 Urlaubstage. Es verbleiben 26-4,33=21,67 Urlaubstage, die auf 22 Urlaubstage aufzurunden sind.
Ebenso wichtig ist: Urlaub wegen Elternzeit zu kürzen ist nur zulässig, wenn Beschäftigte ganz daheimbleiben. Wer während der Elternzeit weiter Teilzeit arbeitet, sei es noch so gering, muss keine Kürzung hinnehmen. Vielmehr erwerben auch Teilzeitbeschäftigte weitere Urlaubsansprüche. Wer jedoch weniger Arbeitstage als vorher hat, hat dementsprechend auch weniger Urlaubsanspruch. Bei 26 Urlaubstagen und einem Wechsel von einer Fünf-Tage-Woche auf eine Zwei-Tage-Woche wären das 2/5x26=10,4 Urlaubstage, wobei eine Abrundung wegen des Wortlauts von § 5 BUrlG unterbleibt (BAG, Az.: AZR 730/87). Per Tarifvertrag kann das jedoch zulässig sein.
Nach Kündigung keine Kürzung
Die Kürzung kann ein Arbeitgeber auch noch nach Ende der Elternzeit erklären. Ist das Arbeitsverhältnis z. B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bereits beendet – kommt sie zu spät. Nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmer müssen keine Kürzung hinnehmen.
Arbeitnehmer sollten auch hier genau aufpassen: Denn bis zur Beendigung nicht genommenen Urlaub muss der Arbeitgeber abgelten. Ist die Kürzung unzulässig, kann das abhängig von Lohn und offenen Urlaubstagen einige Tausend Euro ausmachen.

Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes?
Beschäftigte im Mutterschutz sind von der Arbeit freigestellt und somit nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Mutterschutzzeiten gelten dennoch als Beschäftigungszeit gemäß § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Deshalb erwerben Mitarbeiterinnen auch im Mutterschutz weiterhin Urlaubsansprüche.

Keine Urlaubskürzung erlaubt
Gerne werden die im Mutterschutz geltenden Beschäftigungsverbote als „Urlaub“ bezeichnet – das ist jedoch falsch. Denn Beschäftigte müssen schon aufgrund des Verbots nicht arbeiten und bedürfen keiner weiteren Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaub. Anders als bei der Elternzeit ist auch keine Kürzung des Urlaubsanspruchs beim Mutterschutz vorgesehen. Unmissverständlich bestimmt § 24 MuSchG, dass eine Frau ihren vor Beginn eines Beschäftigungsverbots bestehenden Urlaub nach dessen Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen darf.


Normen:
BEEG:17 BUrlG:5 MuSchG:24