verringern sich BaföG-Schulden durch Geburt eines Kindes

Hallo ihr Lieben,

ich hab mal eine Frage zum BaföG.

Mein Freund hat von 2000 bis 2004 studiert und hat für diesen Zeitraum den BaföG-Höchstsatz erhalten.
In seiner Studienrichtung hat er leider keine Anstellung gefunden und arbeitet jetzt als ...naja...bessere Bürokraft... :-(

Das Amt für Ausbildungsförderung hat sich zwecks Rückzahlung des BaföG noch nicht gemeldet.

Nun erwarten wir ein Kind, ist es dann tatsächlich so, dass sich die Summe des zurückzuzahlenden BaföG mindert?
Wenn ja, wie sollen wir uns nun verhalten?

Für viele Antworten bin ich sehr dankbar,

viele liebe Grüße

Maja

1

Hallo!

Wir stehen gerade vor dem gleichen Problem. Mein Mann arbeitet Teilzeit, um unser Kind zu betreuen, und ich Vollzeit. Soweit ich informiert bin, bekommt Dein Freund erst etwa 4 1/2 Jahre nach der letzten BaFöG-Zahlung Bescheid vom Amt zwecks Rückzahlung. Dort steht dann, wie lange Dein Freund zurückzahlen muss. Die monatlichen Raten liegen dabei bei 105 €. Wenn er in dieser Zeit ein Kind erzieht und dabei nicht mehr als 10 Stunden pro Woche arbeitet, entfallen die Raten, die er in dieser Zeit zahlen müßte. Außerdem entfallen Raten, wenn sein moantliches Einkommen unter einem bestimmten Betrag (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) liegt.

Diese Infos habe ich alle nur ergoogelt und kann deshalb nicht sagen, inwieweit sie wahr sind.

Viele Grüße,
Ein Gecko

2

Hallo Maja
Ich habe selber Schule (Abi) über den zweiten Bildungsweg gemacht und BaFög erhalten.
Meine Schulden haben sich durch die Geburt meines Sohnes NICHT verringert.

LG Alexa

3

Hallo Maja,


wenn dein Mann ZUHAUSE bleibt, sprich er nimmt die Erziehungszeit, fallen für diese Zeit die Raten ganz weg, sprich die Schulden verringern sich. Monatlich sind das 105 Euro, bleibt er also 2 Jahre zuhause, muss er zum Schluss 2520 Euro weniger zahlen. Trifft nicht zu, wenn DU zuhause bleibst.

Fällt euer Einkommen unter eine gewisse Grenze, können die Raten ausgesetzt werden, fallen aber nicht weg, sondern sind nur aufgeschoben. Deinem Freund steht ein Freibetrag von 900 Euro zu, wenn er dann dich und das Kind noch versorgen muss, kommt natürlich noch einiges dazu. Vielleicht so 1400 Euro (kann ich aber jetzt nicht so genau sagen). WEnn er dann darunter verdient, wird er vorübergehend befreit, verdient er drüber, muss zurückgezahlt werden.

IN beiden Fällen musst du Anträge stellen, geht auch online.

LG Karin

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Hallo Karin
Warum muss ich dennoch meine BaFögschulden bezahlen, obwohl ich Alg2 z.Z. beziehe, 1jährigen Sohn habe und monatlich dennoch BaFög abbezahle???

Unser BaFäg Sachbearbeiter ist da knallhart und ich muss die volle Summe (jetzt nur noch 950€ waren aber mal knapp 3000€) bezahlen

LG Alexa

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Warum du das musst, verstehe ich nicht, denn es gibt da gesetzliche Vorschriften!!!! Hast du denn keinen Widerspruch eingelegt?

Meine Kollegin ist alleinstehend, verdiente als sie Teilzeit arbeitete nur 900 Euro und wurde freigestellt.

Das findest du auf der Seite der BVA:



Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist auf Antrag möglich, wenn Ihr Nettoeinkommen den für Sie geltenden Freibetrag nicht übersteigt. Der Freibetrag wird nach Ihren persönlichen Verhältnissen ermittelt.
Für Sie selbst wird ein Freibetrag von 960 Euro angesetzt, der sich ggfs. um 480 Euro für Ihren Ehegatten sowie um 435 Euro für jedes Kind - wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden kann - erhöht.
Sofern Ihr Ehegatte oder die Kinder eigenes Einkommen erzielen, mindert sich deren Freibetrag um dieses Einkommen.


Der Teilerlass wegen Kinderbetreuung wird gemäß § 18b Abs. 5 BAföG auf formlosen Antrag in der Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate 105 Euro für jeden Monat gewährt, in dem Sie alle der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:
a) Ihr Einkommen übersteigt nicht den für Sie geltenden Freibetrag (§ 18a Abs. 1 BAföG s.a. Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung) und

b) Sie pflegen und erziehen ein Kind bis zu zehn Jahren oder betreuen ein behindertes Kind (Kind im Sinne des BAföG vgl. § 25 Abs. 5 BAföG) und

c) Sie sind nicht oder höchstens 10 Stunden wöchentlich erwerbstätig.

Ansonsten noch mal der Link zum Nachschauen:
http://www.bva.bund.de/cln_047/nn_544952/DE/Aufgaben/Abt__IV/BAfoeG/FragenzurRueckzahlung/fragenzurrueckzahlung-node.html__nnn=true

Da ist bestimmt irgendein Fehler passiert, die können ja nicht gegen eindeutiges Gesetz verstoßen.

LG Karin

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