Müssen wir Rechtanwaltskosten der Nachbarn bezahlen?

Hallo!
wir haben immer wieder Ärger mit unserer Nachbarin. Die ganze Zeit ging es um das Halten der Behindertenfahrzeuge, die unsere körperbehinderte Tochter abholen. Nun hben wir heute einen Brief vom Rechtanwalt der Nachbarin erhalten, in dem wir aufgefordert werden, den Überwuchs zu entfernen. Dabei handelt es sich um einen Efeuzweig, der an ihrem Sichtschutzzaun entlangklettert. Sie aht uns nie aufgefordert das zu entfernen und nun sollen wir die Anwaltskosten von 316 € bezahlen, die dieser Brief gekostet hat. Ist das wirklich so, dass wir ihr Hobby, nämlich Streit mit nachbarn zu haben, mitfinanzieren müssen?
Vielleicht weiß ja jemand eine Antwort.
LG bine

1

"Darf" der Efeu dort wachsen?

Die Anwaltkosten traegt der, der ihn beauftragt hat. Also nicht Ihr, es sei denn, Ihr seid von einem Gericht dazu "verdonnert" worden.

2

Hallo

Nein, solange kein Gericht festgelegt hat, wer es zahlt nicht.

Wieso kommen die immer sofort mit einem Anwalt?

BIanca

3

Hallo,

ich sehe es genauso: wer die Musik bestellt, zahlt auch.
Ausser, es kommt zu einem Gerichtsverfahren und ihr werdet dazu verurteilt die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.

So oder so würde ich euch raten, dass ihr euch auch schleunigst Hilfe von einem Anwalt holt.

Informiert euch mal bei einem GUTEN Versicherungsmakler, ob es bei euch noch mit einer Rechtsschutzversicherung geht, falls ihr noch keine habt (eben weil Beginn der Versicherungszeit und Beginn der Streitigkeiten).

Gruß
Sandra

4

Die Hinweise mit dem Gericht sind nicht zielführend, da es nicht um die Frage geht wann eine Forderung vollstreckt werden kann, sondern ob diese überhaupt besteht.

Wenn eine Zahlungspflicht (hier konkreter Erstattungspflicht) besteht wäre es ja widersinnig deshalb ein Gerichtsverfahren durchzufechten was man verliert.

Kostenschuldner der Anwaltsrechnung ist zunächst der Auftraggeber.

Der Auftraggeber (hier der Nachbar) hat Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Verzug) hierfür vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist ein solcher aber nicht ersichtlich.

Der Nachbar hätte die Forderung erst selbst erheben müssen (i.V.m. einer angemessenen Frist zur Beseitigung). Erst nach Fristablauf hätte er einen Anwalt beauftragen können, dessen Kosten ihr hättet erstatten müssen (Unterstellt die BEseitigungsforderung ist rechtmäßig) und kann nicht gleich einen Anwalt beauftragen.

Ich setze voraus, dass Ihr den Zweig entfernen werdet egal, ob ein Anspruch darauf besteht oder nicht (was ich empfehle).


Dann solltet Ihr dem Anwalt mitteilen, dass ihr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sofort den Zweig entfernen werdet (bzw. dass ihr es schon getan habt).

Es bestehe aber Verwunderung, weshalb die Kosten seiner Einschaltung geltend gemacht würden, obwohl es hierfür keinen gesetzlichen Grund gäbe, da Ihr erstmals durch sein Schreiben von der Forderung Kenntnis genommen hättet.

Ihr würdet daher um Auskunft bitten, auf Grund welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage die Erstattung seiner Kosten begehrt würde.

Dann dürfte sich das Ganze erledigt haben.

[Wenn man auf ein klärendes Antwortschreiben Wert legt und noch härter auftreten will kann man noch ausführen, dass man bis zum Eingang einer Erklärung, dass die Forderung nicht aufrechterhalten werde, sich die Erhebung einer negativen Feststellungsklage ausdrücklich vorbehalte (ansonsten besteht ein höheres Risiko, dass man von der Gegenseite einfach nichts mehr hört)].