Hort, Betreuungsbegühr ,neuer Lebensgefährte ????

Hallo,

hab hier denke ich ein großes Problem.

Die Betreeungsgebühr für meinen Sohn (Hort nach Schule) betrug immer 58 Euro im Monat. (seit ca. 3 Jahren)

Nun hatte ich Ende des Jahres bescheid bekommen das ich meine Verdienstbescheinigungen einreichen sollte. Habe die gesamten Abrechnungen vom letzten Jahr eingereicht.
Diese waren komischer weise erst nicht angekommen, haben sich denn aber doch bei einem anderen Sachbearbeiter angefunden.

Mittlerweile hat mich der Verein auf die Höchstgebühr von 178 Euro monatlich gestuft, obwohl es garnicht mein Verschulden war. Der Betrag wurde diesen Monat von meinem Konto abgebucht.

Nun habe ich heute ein Schreiben bekommen das zusätzlich meine Abrechnungen von Dez. 2010 und Dez. 2009 benötigt werden damit eine neue Berechnung erfolgen kann.

Leider habe ich auf einer Abrechnung 60 Überstunden geleistet, dadurch hat sich natürlich auch mein Nettogehalt verändert.

Jetzt hab ich echt Panik das ih nachzahlen muß........

Und noch schlimmer :

Seit 2 Jahren wohnt mein neuer Lebenspartner bei mir. Das habe ich reinen Gewissens nicht angegeben.

(Laut Beschreibung die ich aus dem internet habe wird sein Gehalt nur mit angerechnet wenn er mir Unterhaltspflichtig wäre . Das ist er ja nicht!!!!)

Nun hat mir aber eine Bekannte erzählt das sein Gehalt mit angerechnet wird auch wenn er nicht der Vater ist.

Was stimmt denn nun???? Schieb hier echt Panik das ich für 2 Jahre nachbezahlen muß...

Hilfe!!!

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Was die Kontobelastung angeht, so können Sie diese bis zu 6 Wochen lang bei Ihrer Bank stornieren. Dabei entstehen jedoch sog. Stornierungsgebühren; von daher wäre es hier sinnvoller, mit dem Verein zu telefonieren (oder am besten persönlich hinzufahren) und zu klären, wann und wie man ihnen das zuviel abgebuchte Geld zurückerstattet (oder verrechnet), wie es überhaupt dazu kommen konnte (da ihre Papiere ja offensichtlich eingereicht worden) etc.; anstatt das einfach zu stornieren. Also war der Grund jetzt ausschließlich, dass jemand zu dämlich war, ihre eingereichten Papiere dem zuständigen Sachbearbeiter zu geben?

In wiefern die Überstunden einer Gehaltsabrechnung mit einfließen … dass müssten Sie eigentlich viel besser beurteilen können, als wir. Wonach richtet sich in diesem Verein denn der Betreuungsbeitrag? Der wird sich doch sicherlich nicht auf dem Nettogehalt des letzten Jahresmonatsgehalts beziehen, sondern doch eher auf den Jahresnettoverdienst, oder? Also, was ist denn überhaupt die Berechnungsgrundlage für die Gebühren? Ich denke mal, es geht dort bei den Dezemberabrechnungen eher darum, zu prüfen, ob Sie im Jahr 2011 nicht absichtlich versucht haben, besonders wenig Geld zu verdienen, um eine möglichst günstige Betreuung zu erlangen. Dann könnte man sich hier sicherlich einer Fiktion bedienen und so tun, als, hätten sie im Jahr 2011 genau so gearbeitet, wie im Jahr 2010. Davon unabhängig sind aber sicherlich, ob sie dort ab und an mal ein paar Überstunden geleistet haben. Ist durchaus eine spannende Fragestellung, nur, die Beantwortung ist wohl nur möglich, wenn man wüsste, was Sie dort überhaupt vertraglich vereinbart haben.

Die Sache mit ihrem Lebenspartner … eigentlich ist das genau so spannend, aber, hier kann ich - im Gegensatz zur Betreuung - mit einem Gesetztext arbeiten, von daher fällt die Antwort etwas einfacher. Wie Sie richtig herausgefunden haben, müsste man das Gehalt (genauer den Unterhalt, den Ihnen ihr Partner schuldet) mit zu ihrem verdienst anrechnen, wenn er IHNEN gegenüber Unterhaltspflichtig wäre. Es geht also nicht darum, ob ihr Lebenspartner der Vater des Kindes ist (auch wenn es um die Betreuung des Kindes geht), sondern nur darum, ob ihr Partner ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Weil es bei der Berechnung der Gebühren ja um Ihr Einkommen geht, zu dem der Unterhalt ihres Partners nun mal mitzählt (wenn er Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist).

Ihr Lebenspartner kann Ihnen gegenüber unterhaltspflicthtig sein (auch wenn Sie nicht verheiratet sind). Mein spricht dort dann von einer so sogenannten Bedarfsgemeinschaft (die ist im § 7 Absatz 3 des 2. Sozialgesetzbuches geregelt). Demnach könnte ihr Lebenspartner unter Nr. 3 c) fallen, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und einzustehen. Wann man das - sozialrechtlich vermutet - ist im Absatz 3a des genannten Paragraphen geregelt. Ein Kriterium dabei ist, dass man so eine Bedarfsgemeinschaft zunächst mal dann vermutet, wenn man länger als ein Jahr zusammenlebt (Nr. 1). Ihr Lebenspartner z.B. öfters mal auf ihr(e) Kind(er) aufpasst und sie im Haushalt versorgt (Nr. 3), oder auch, wenn Sie z.B. ein gemeinsames Konto haben oder zumindest über Einkommen und Vermögen des anderen verfügen können (Nr. 4). Ich denke mal, dass, wenn Sie ihn schon als Lebenspartner bezeichnen und zwei 2 Jahren zusammenleben, sie ehrlicherweise auch eine solche Bedarfsgemeinschaft bilden; was ihren Lebenspartner dann - unabhängig davon, ob er oder sie das möchten oder nicht möchten - ihnen gegenüber für solchen Fällen auch Unterhaltspflichtig wäre. D.h. man müsste seinen unterhaltspflichtiges Nettoeinkommen bestimmen und daraus ließe sich dann der Betrag, den er Ihnen monatlich an Unterhalt schulden würde, bestimmen. Und dieser Betrag zählt dann rechtlich ebenfalls zu ihrem Einkommen.

Aber … fragen wir mal so: Wer (Verein) wüsste denn, dass Sie und Ihr Lebenspartner eine solche Bedarfsgemeinschaft darstellen könnte?

Im übrigen … die Formulieren des »reinen Gewissens« habe ich von meinem Kurzen (13) auch schon häufiger gehört. Dort berücksichtige ich das noch ab und an … er ist ja noch Minderjährig; wenn Sie aber seit 2 Jahren mit einem neuen Lebenspartner zusammenleben, finde ich schon, dass man sich dort mal die Frage hätte stellen können, ob der Staat nicht auch Möglichkeiten kennt, sie trotzdem manchmal ähnlich wie Verheiratete zu behandeln (subjektive Meinung). Lässt sich auch Laien-juristisch recht gut damit erklären, dass Sinn einer Lebensgemeinschaft nicht darin bestehen sollte, rechtlich besser darzustellen, als ein verheiratetes Paar.

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hallo!
wenn du 60 überstunden geleistet hast, wirst du in dem monat ja auch mehr verdient haben - da ist es doch nur recht und billig, wenn du mehr zahlst als andere, die eben nicht den verdienst haben...!
in unserem kindergartenvertrag zählt das gesamte haushaltseinkommen und alle, die im haushalt wohnen, müssen aufgeführt werden mit einkommen (sofern sie eins haben). euer haushaltseinkommen ist doch durch deinen lebenspartner höher als es ohne ihn wäre - von daher vermute ich, dass sein gehalt ganz normal mit einkalkuliert wird (100% sicher bin ich mir aber nicht).
du bezeichnest ihn nicht als "freund" o.ä., sondern als lebenspartner. von meinem lebenspartner würde ich mir erhoffen, dass er sich an den kosten insgesamt beteiligt, denn schließlich wohnt er auch bei uns - da würde ich den hort nicht ausnehmen. sicher kann man sich als vernünftiger erwachsener mensch mit dem vater des kindes zusammensetzen, damit auch dieser einen teil übernimmt.
ich vermute, da du die einkommensnachweise nachreichen musst, besteht der verdacht, dass ihr nicht ganz die wahrheit gesagt habt, was ja auch stimmt. lg

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Das ist Unfug.

Du kannst zusammenleben mit wem Du willst, das geht keinen was an. Dann seid ihr halt eine WG und fertig. Und Deine Bekannte redet einfach zu viel Blödsinn.

Was Deine Gehaltsnachweise anbelangt: wann immer Du einer Behörde irgendetwas übergibst, fax es und schick es (Einwurfeinschreiben) oder bring es vorbei und lass Dir am Empfang die Abgabe bestätigen.

Diese 60 Überstunden werden nicht zu einer exorbitanten Nachzahlung führen. Kommt mal wieder runter.

Gruß

Manavgat

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So, bringe denn mal Licht ins Dunkel....

Ich habe beim Amt angerufen und nachgefragt.

Manavgat hat recht....Das Gehalt meines Partners wird nicht angerechnet da er nicht der Kindsvater ist.

Da ich ja selber arbeite ist er mir auch nicht Unterhaltspflichtig.

Und die Überstunden werden sich aufs Jahr gerechnet auch nicht auswirken.

Danke und Gruß Nicole