HILFE Ausnahmegenehmigung Grundschulwahl Widerspruch

Guten Abend!

Niedersachsen

Meine 2 jüngeren Kinder besuchen eine Kita im Ort Bo..
Mein mittlerer Sohn geht in Bo. zur Grundschule.
Wir sind vor einiger Zeit von Bo. nach We. (gleiche Gemeinde!!!) umgezogen, haben die Kinder aber schulisch und kitatechnisch in Bo. gelassen (wegen Freunden, kurzer Fahrtweg zum Ort Bo. etc.).
Nun soll mein bald 6-jähriger in der für ihn zuständigen Schule in BEV eingeschult werden.
Wir haben einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt, weil er nach der Schule bei seinen Großeltern in Bo. betreut werden soll (Mittagessen, Hausaufgaben, etc.).
Wir wünschen uns also eine Beschulung für ihn auch in Bo. (bei seinem Bruder an der Schule).

Die Schule in BEV hat unseren Antrag abgelehnt (war zu erwarten; die wollen ja jeden Schüler!)
Die Schule in Bo. (Wunschschule) hat allerdings auch abgelehnt (wir wissen noch nicht, warum genau - mglw. weil BEV auch abgelehnt hat - dabei hätte Bo. nicht ablehnen müssen - hätte sich auch enthalten können z.B.).
Nun geht es noch zur Gemeinde, die wird für die BEV-Schule stimmen und zur Schülerbeförderungsstelle.

Es läuft also auf eine Ablehnung hinaus.

Mein Sohn hat schon Rotz und Wasser geheult. In Bo. würde er seine Kitafreunde haben, die auch eingeschult werden, in BEV kennt er niemanden an der Schule.
In Bo. ist auch sein Bruder...
Er will nicht nach BEV!!!

Wir werden also Widerspruch bei der Landesschulbehörde einlegen müssen, sofern diese auch ablehnt.

Was muss da rein in so einen Widerspruch? Dass das dem Kind eher schaden als nützen würde. Also mehr auf das Kind eingehen?
Hat so ein Widerspruch überhaupt noch Gewicht oder kann man es dann gleich vergessen? Oder kommt ein Widerspruch bei der LSB doch ganz gut durch?

Wer hat Erfahrung damit?

LG
Cayli

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Dachte schon bin bei der Tageschau "Niedersachsen" und dann gings los 😆

Die Schule in Bo hat abgelehnt deswegen weil sie nur begrenzte Plätze genau für die Kinder hat die aus Bo kommen, genauso wie die Schule aus Bev. Wenn die Schulen nicht städtisch sind, hat die Gemeinde nichts zu melden, sondern nur das Land.

Entscheidend ist nur der Antrag beim zuständigen Bundesland, sollten die dafür entscheiden, ist die Schule wiederum machtlos und muss euren Sohn aufnehmen. Sollte das Land ablehnen, kannst du dagegen Widersprechen. Ein Wiederspruch sollte so kurz wie möglich sein, außer Anschrift und Aktenzeichen, Datum und das übliche Geschäftsgehabe sollte lediglich nur "hiermit widerspreche ich/wir gegen den Bescheid vom..." enthalten.

Anführen von Gründen ist zwecklos, da der, der den Widerspruch öffnet nicht der sein wird der ihn letztendlich bearbeitet und der der ihn bearbeitet nur die Notiz bekommt, dass gegen den vorangegangenen Bescheid Widerspruch eingelegt wurde. Oder anders gesagt, der Widerspruch wird immer von anderer Stelle bearbeitet als von der die den Bescheid erlassen hat.

Ich jedenfalls drücke dir ganz fest die Daumen, dass es erst nicht so weit kommt und das Land dem Antrag stattgibt.

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Guten Morgen!
Also du bist der Meinung, dass ein Widerspruch bei der Landesschulbehörde meist mit Erfolg gekrönt ist?

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Wir wohnen zwar in Sachsen Anhalt, hoffe ich kann dir trotzdem helfen.
Wir mussten ein Antrag beim zuständigen Schulamt stellen. Uns wurde gesagt, dass wir als Grund Geschwisterzusammenführung angeben sollen, da unsere Töchter sonst auf verschiedene Schulen gehen müssten. Es hieß das Geschwisterzusammenführung immer genehmigt wird und wir eine Schulbescheinigung unserer großen Tochter noch zum Schulamt schicken sollen. Es wurde ohne Probleme genehmigt.

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In welchem Bundesland wohnt ihr?

In Hessen: Der Antrag auf Gestattung ist über die örtlich zuständige Schule an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Dieses klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.

Der Besuch einer anderen Schule als der örtlich zuständigen kann insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen gestattet werden:

Die zuständige Schule ist aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen.
Der Besuch einer anderen Schule würde der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern.
Es sprechen gewichtige pädagogische Gründe hierfür.
Es liegen besondere soziale Umstände vor.


Wenn ein rechtsmittelfähiger Bescheid vorliegt, muss bei der auf dem Bescheid angegebenen Stelle Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch ist zu begründen. So detailliert wie möglich (ggfs mit Belegen, Arztberichten usw). Und genau an den Ausnahmegründen im SchulG arbeiten. Wichtig ist auch auf die Begründung der Ablehnung einzugehen; diese evtl zu widerlegen.

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Sorry. Sehe gerade Niedersachsen.

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Für Niedersachsen gilt eine ähnliche Regelung wie in Hessen:

Soll Ihr Kind eine andere als die nach Schulbezirkssatzung festgelegte Schule besuchen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Der Besuch dieser Schule kann nach § 63 Abs. 3 NSchG nur gestattet werden, wenn

der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen und Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde
oder
der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der zuständigen Schule zu stellen. Diese beteiligt die gewünschte Schule, den Schulträger sowie den Träger der Schülerbeförderung.

Halten beide Schulen den Antrag für begründet, erteilt die zuständige Schule die Ausnahmegenehmigung.
Halten eine oder beide Schulen den Antrag für nicht begründet, wird der Vorgang der jeweils zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

Da die zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde bereits ablehnend entschieden hat, wird es sehr schwierig. Eine unzumutbare Härte wurde nicht vorgetragen. Pädagogische Gründe sehe ich keine. Da müsst ihr schon Argumente liefern. Also Freunde aus der Kita, Bruder auf der Schule sind keine Gründe iSd SchulG.

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Guten Morgen,

Sollte mit einem Zweitwohnsitz bei den Großeltern lösbar sein, wenn die Grundschule zum Einzugsgebiet gehört.

Viele Grüße

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So würde ich es auch versuchen

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Dies stellt aber keinen Ausnahmegrund iSv §63 NSchG dar.

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Welches Bundesland ?

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Ah, okay Niedersachsen.

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Ich würde zur Bo Schule gehen und dort fragen, wie man das am Besten macht.

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Meine Erfahrung ist eigentlich die, dass Gastbeschulungen schon genehmigt werden, wenn
1. ausreichend Kapazitäten vorhanden sind
2. sehr gute Gründe vorliegen

Ich habe für meine beiden Kinder damals Ausnahmegenehmigungen bekommen durch unseren Umzug. Allerdings hatte ich einfach auch Gründe, die selbst ein Schulamt nicht ignorieren konnte, da sonst die Schulpflicht einfach nicht erfüllt werden konnte.