Gute Nachrichten für Verbraucher

Neues Gesetz gegen Kostenfallen im Internet

Das Gratisangebot im Internet ist verlockend, und nur mit ein paar Klicks ist die Bestellung abgeschickt. Das böse Erwachen kommt dann meist mit der Rechnung, denn dort tauchen plötzlich Kosten auf, die vorher nicht erkennbar waren. Ein neues Gesetz soll nun Verbraucher besser schützen.

Autor: ARAG Versicherungen
Neues Gesetz Kostenfallen Internet
Foto: © iStockphoto.com/ Kasayizgi

Die Zahl von Online-Angeboten, bei denen der Anbieter die wahren Kosten für eine Bestellung verschleiert, hat in der letzten Zeit rasant zugenommen. Jetzt hat der Gesetzgeber darauf reagiert: Am 2. März 2012 wurde das von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagene Gesetz gegen Kostenfallen im Internet vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz erweitert die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. ARAG Experten erläutern die Neuerungen.

Eigentlich bietet das geltende Recht grundsätzlich ausreichenden Schutz vor versteckten Preisangaben. Der Verbraucher hat nämlich entweder gar keinen wirksamen Vertrag geschlossen oder er kann einen tatsächlich zustande gekommenen Vertrag anfechten oder nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften widerrufen. Trotzdem lassen sich viele Verbraucher durch das meist aggressive Einfordern vermeintlich bestehender Zahlungsansprüche einschüchtern und begleichen die Forderung.

Klar und verständlich auf kostenpflichtige Leistungen hinweisen

Zukünftig sollen die Verbraucher deshalb bei kostenpflichtigen Onlineangeboten mit deutlichen Hinweisen von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben geschützt werden. Nach dem jetzt verabschiedeten Entwurf müssen Internetanbieter kostenpflichtiger Leistungen die Verbraucher vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf

  • den Vertragsgegenstand,
  • den Gesamtpreis,
  • die Liefer- und Versandkosten und
  • bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) auf die Vertragslaufzeit

hinweisen. Dabei ist es auch egal, ob es sich bei der kostenpflichtigen Leistung um eine Sache oder eine Dienstleistung handelt. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss deren Beschriftung unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, zum Beispiel mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen entsprechenden eindeutigen Formulierung. Nur wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er die Kostenpflicht zur Kenntnis genommen hat, kommt ein Vertrag zustande (Buttonlösung).

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz wird jetzt dem Bundesrat zugeleitet. Es wird nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist, innerhalb derer die Online-Anbieter ihren Bestellvorgang anpassen können, voraussichtlich im Sommer 2012 in Kraft treten.