Höhere Beiträge für Kinderlose
Der Kinderlose müssen seit Januar 2005 einen etwas höheren Pflegeversicherungsbeitrag leisten als Eltern. Damit soll der besondere Beitrag von Eltern für die spätere Pflege ausgeglichen werden.
Kinderberücksichtigungsgesetz beschlossen
Kinderziehung wird seit dem 1. Januar 2005 im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt. Kinderlose Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung zahlen seitdem einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, werden also in der Sozialen Pflegeversicherung auf der Beitragsseite relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.
Wer ist von der Zuschlagspflicht ausgenommen?
Kinderlose Mitglieder, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind (also die im Jahre 2005 über 65-Jährigen), werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende.
Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn man seine Elterneigenschaft nachweist oder wenn diese schon bekannt ist - also beispielsweise dem Arbeitgeber. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Empfehlungen, welche Nachweise der Elterneigenschaft geeignet sind, können bei den Pflegekassen eingeholt werden.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung)