Weniger ist manchmal mehr

Recht auf Teilzeit

Bereits seit 2001 gibt es das generelle Recht auf Teilzeitarbeit. Damit hat der Gesetzgeber Müttern und Vätern neue Chancen für Familie und Beruf eröffnet.

Autor: Petra Fleckenstein

38 Prozent der Vollzeitbeschäftigten möchten kürzer treten

Frau Buero Verhandlung
Foto: © panthermedia/ Werner Heiber

Wer sich gerne auf Stellenmärkten tummelt, kann die Schlagworte auswendig herunterbeten – hochmotiviert sollen neue Mitarbeiter sein, dynamisch, erfahren, am besten jung und vor allem flexibel. Erwartet der jung-dynamische Mitarbeiter jedoch Flexibilität von Seite des Unternehmens – zum Beispiel im Bezug auf neue Arbeitszeitmodelle – sieht er noch häufig alt aus. Seit dem Jahr 2001 gibt es jedoch von Seite des Gesetzgebers das Recht auf Teilzeitarbeit.

Denn dem Wunsch von 38 Prozent der Vollzeitbeschäftigten in Deutschland, ihre Arbeitszeit trotz finanzieller Einbußen zu verringern, steht nach wie vor eine große Skepsis der Arbeitgeberseite entgegen. Zu teuer, nicht anwendbar auf Führungspositionen und hochqualifizierte Tätigkeiten, lauten die oft genannten (Vor-)Urteile. Und das, obwohl ein Blick über den Tellerrand, zum Beispiel in die Niederlande solche Bedenken entkräften könnte. Denn im kleinen Nachbarland ist Teilzeitarbeit – auch für Männer und auch in qualifizierten Positionen – längst eine Selbstverständlichkeit. Das auch dort von der Arbeitgeberschaft prophezeite Chaos hat sich nicht eingestellt.

Durch familienfreundliche Arbeitsplätze die Motivation erhöhen

Immerhin haben auch hierzulande bereits zahlreiche Unternehmen bemerkt, dass sich familienfreundliche Arbeitsplätze lohnen, da sie qualifizierte Kräfte an den Betrieb binden und die Motivation erhöhen. So werden vom Bundesfamilienministerium jährlich Betriebe und Institutionen als "familienfreundlicher Betrieb" ausgezeichnet. Dabei geht die Bundesbehörde selbst mit gutem Beispiel voran und bietet ihren fast 500 Mitarbeitern mehr als 100 verschiedene Arbeitszeitmodelle. Ob jemand ein halbes Jahr pausieren und dann ein halbes arbeiten, im Wochenturnus wechseln oder vielleicht mit einer Kollegin den Job teilen und zweieinhalb Tage pro Woche arbeiten möchte - alles ist möglich.

"Die Leistungsfähigkeit bei zwei halben Stellen ist höher als bei einer Vollzeitstelle", so die Erfahrung der Diplom-Biologin Beate Kraus*, die sich seit 1990 mit ihrem Mann die Position der Regional-Geschäftsführerin eines Umweltzentrums teilt und so nicht nur Familie und Karriere unter einen Hut bringt, sondern sich auch in ihrer Partnerschaft emanzipiert hat. Die 41jährige widerspricht auch dem gängigen Vorurteil, leitende Funktionen könnten nicht in Teilzeit ausgeführt werden: "Wir haben einfach eine Aufgabenteilung entsprechend unserer jeweiligen Fähigkeiten. Meiner Meinung nach können wir ein breiteres Aufgabenspektrum besser abdecken als es einer Einzelperson möglich wäre."

Auch die Chemotechnikerin Heike Weber* hat gute Erfahrungen mit qualifizierter Teilzeitarbeit und Job-Sharing gemacht. Ihr Chef an der Universität Duisburg war sogar begeistert davon, wie die Arbeitsteilung in seiner Abteilung funktionierte. Auch in Teilzeit, so resümiert die 40jährige selbstbewusst, habe sie stets wissenschaftlich gearbeitet und sehr gute Ergebnisse produziert. Wichtig ist ihr der Hinweis, dass durch die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten, kein Know-How verloren geht.

Das Gesetz zur Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) – die wichtigsten Details

  • Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Arbeitnehmer, die einem Betrieb mit mindestens 15 Mitarbeitern mindestens sechs Monate angehören. Die beiden Seiten sollen dann gemeinsam und einvernehmlich nach einer Lösung suchen.
  • Aus betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit auch ablehnen.
  • Das Recht auf Teilzeitarbeit gilt ausdrücklich auch für Angestellte in leitenden Positionen.
  • Der Wunsch nach Reduzierung der Arbeitszeit muss mindestens drei Monate vor deren Beginn geäußert werden.
  • Ob die kürzere Arbeitszeit genehmigt ist, und wie die Verteilung aussieht, muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn schriftlich mitteilen.
  • Das Diskriminierungsverbot besagt, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber ihren Kollegen in Vollzeit nicht benachteiligt werden dürfen.
  • Möchte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit wieder verlängern, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn bei der Stellenvergabe bevorzugt zu berücksichtigen.

Informationen zum Gesetz zur Teilzeitarbeit gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA):

www.teilzeit-info.de

Dort wurde auch ein kostenloses Infotelefon eingerichtet, erreichbar Mo bis Do 8.00-20.00 Uhr unter der Nummer 01805-67 67 14.

Der genaue Gesetzestext kann beim BMA angesehen und heruntergeladen werden: Hier klicken

*Name von der Redaktion geändert

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