20

Hier liegt ein vollendeter Diebstahl vor. Alle Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.

25

Mit dem Einstecken war der Gewahrsam des Ladeninhabers gebrochen und neuer Gewahrsam begründet.
Insbesondere das Leugnen, etwas in der Tasche zu haben, kann noch dazu als Indiz für die rechtswidrige Zueignungsabsicht gewertet werden.

Nach allgemeingültiger Rechtssprechung lag bereits vollendeter Diebstahl vor.

Nichtsdestotrotz würde ich nun nichts mehr machen, weil sie ja bezahlt hat - allerdings würde ich der Dame beim nächsten Betreten des Ladens ein Hausverbot erteilen.

Wer meint, ein Diebstahl läge erst bei Passieren der Kasse oder Verlassen des Geschäfts vor, der hat sich noch nie mit dem Gesetzestext befasst.

Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Das ist hier gegeben, siehe hierzu der Link weiter oben.

27

Indem sie die Sachen klein zerknüllt und in ihre Handtasche gesteckt hat, hat sie sie in eine sog. "Gewahrsamsenklave" verbracht. Sie hat also den Gewahrsam des alten Gewahrsaminhabers sgegen seinen Willen gebrochen und neuen Gewahrsam begründet, damit hat sie die Wegnahme vollendet. Sie hat auch absichtlich gehandelt. Sie hat damit einen vollendeten Diebstahl begangen.

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Hallo,

die Dame hätte erst dann geklaut, wenn sie mit den Sachen den Laden verlassen hätte ohne zu bezahlen. So hat sie gar nichts gemacht und du wirst ihr auch nicht nachweisen können, dass sie stehlen wollte.

Gruß
Sassi

31

Guten Morgen,

ich danke Euch allen für die vielen Antworten.

Schlußendlich gehen die Meinungen ja auch hier etwas auseinander.
Ich bin gespannt, wie das nun weitergeht.

Gruß
Barzo

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Diebstahl dürfte es tatsächlich nicht sein weil sie das GEschäft ja noch nicht verlassen hatte! Aber ich bin genauso sicher wie du, das sie geklaut hätte, hättest du sie nicht aufgehalten.

Ela