Erstausstattung für Wohnung?

Hallo ihr!

Ich frag heut mal für ne Freundin. Und zwar ist sie seit kurzem von ihrem Mann getrennt und muss jetzt natürlich ausziehen, da beide im Haus seiner Eltern gewohnt haben.

Ihr kleiner Sohn wird erst 2 und somit kann sie noch nicht arbeiten gehen. Wäre also auf Hartz4 angewiesen. Jetzt ist die Sache halt die das ihm das meiste von der Einrichtung gehört. Kann sie denn irgendwo sozusagen eine Erstausstattung für die künftige Wohnung beantragen oder wie läuft das? Wohnzimmer und Kinderbett hätte sie ja und evtl findet sie ja eine Wohnung wo schon eine Küche drin ist. Fehlt halt ein Schrank ein Bett für sie und Tisch und Stühle.

Wäre nett wenn ihr mir da Auskunft geben könntet.

Liebe Grüße

1

Hi!
Wenn beide verheiratet waren ist es doch unerheblich was wem gehört. Wenn keine Gütertrennung besteht, gehört alles beidem zur Hälfte. Außerdem muß er ihr sowieso Unterhalt bezahlen, etc.
Simone

3

Hallo!

Na wie schon erwähnt Wohnzimmer und Kinderbett hätte sie ja, aber eben keinen Schrank, kein Bett für sich und keinen Esstisch, geschweigedenn eine Waschmaschiene. Da er nicht so viel verdient kann er logischer weise auch nicht soviel Unterhalt an sie zahlen. Davon mal abgesehen streiten sich die Anwälte da gerade drüber und wo soll sie bis dahin schlafen oder essen? So wie es aussieht wird sich das noch eine Weile ziehen.


Lg

4

Heute noch ab zum Anwalt und Wohnung zuweisen lassen.

Vom Amt kommt erst was, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist.

Und wenn die Lage so präkär ist: Warum schmeißen nicht alle Freunde und Familie zusammen und leihen ihr 1000€ für die nötigsten Anschaffungen???

Zurückzahlen muß sie so oder so....

Scully

weitere Kommentare laden
2

Für Deine Freundin gibt es erstmal kein ALG II.

Zunächst muß ihr Mann ihr und dem Kind Unterhalt zahlen. Außerdem steht ihr bei Scheidung die hälfte der Einrichtung zu, egal wer diese bezahlt hat.

Nur wenn der Exmann zahlungsunfähig ist, dann springt die ARGE ein . D. h. für Deine Freundin, daß sie zwar einen Antrag stellen kann, aber sie zunächst nachweisen muß, daß sie sich um Ehegatten - und Kindesunterhalt bemüht hat.

Deine Freundin soll zu einem Anwalt gehen und versuchen sich mit dem Kind die Wohnung zuweisen zu lassen.

Erstausstattungsgeld gibt es schon seit Jahren nicht mehr. Wenn sie zur Erstausstattung etwas bekommen sollte, dann nur darlehensweise und auch nur dann, wenn alle anderen Wege schon vergeblich beschritten worden.

Denn mal ehrlich, warum sollte die Allgemeinheit für deine Freundin zahlen, wenn es da doch einen Ehemann gibt dessen Pflicht es ist?

Scully

7

Bitte Absatz 3 lesen (Nee - am besten den ganzen § 23), bevor du weiterhin wieder und wieder diesen Kram von wegen "Erstausstattung gibt es nicht mehr" postest:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__23.html

Ach - und der § 33 wäre wohl auch was für Dich, so von wegen "Für Deine Freundin gibt es erstmal kein ALG II.":

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html

Interessant hierbei der Teil "(...)wenn bei *rechtzeitiger*(!) Leistung des anderen Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wären(...)".
Solange der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt nicht leistet, gibt es erstmal ALG II zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Auch wenn manchen Leuten das nicht passt und sie Ratsuchenden zu gern im Brustton der Überzeugung etwas anderes erzählen.

10

Nochmals:

Ich habe mehrfach geschrieben, das sie zunächst zum Anwalt muß, dann erst mal versuchen die Wohnung zuweisen zu lassen, Unterhaltsfragen klkären und dann, erst mit all den Unterlagen, kann ALG II beantragt werden und dann sicher auch übergangsweise gegen Abtrittserklärung, gewährt wird.

Nein, wenn sie morgen zur ARGE geht, ohne weitere Schritte, bekommt sie Kein ALG II oder sonstiges Geld.

Wie schon so oft:

Richtig lesen vermeidet falsche Schlüsse.

Scully

weiteren Kommentar laden