Arbeiten in Elternzeit oder lieber „normal“ Teilzeit

Hallo Frau Behrens,

ich habe ein Jahr Elternzeit beantragt, in dem ich auch Elterngeld bekomme. Nach diesem Jahr möchte ich gerne Teilzeit arbeiten (vor der Elternzeit war ich Vollzeit angestellt), zunächst drei Tage und später dann vier Tage.

Welchen Vorteil hätte es denn, die Elternzeit zu verlängern und in Elternzeit Teilzeit zu arbeiten? Ich nehme an, ich hätte dann einen Anspruch auf Rückkehr zu Vollzeit, wobei ich da nicht weiß, ob ich das überhaupt möchte, oder ob ich mir nicht lieber den restlichen Anspruch auf eine weitere Elternzeit aufsparen sollte.

Wie viele Stunden darf man während der Elternzeit arbeiten bzw gibt es Einkommensgrenzen?

Vielen Dank!

Beste Grüße
djena

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Liebe Djena,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Gemäß § 15 IV 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) darf ein Arbeitnehmer während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt pro Monat in Teilzeit tätig werden; eine Ausnahme gilt für Kindertagespflegepersonen im Sinne des § 23 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII).

Welche konkreten Voraussetzungen für einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit vorliegen müssen, lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 15 Absätze 5 bis 7 BEEG entnehmen.

Im Gegensatz zur Vereinbarung einer „normalen Teilzeit“, bietet die Vereinbarung einer Elternteilzeit konkret den Vorteil, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis durch die Elternteilzeit befristet ist und somit nach Ende der Elternzeit eine Rückkehr zur alten Arbeitszeit – in deinem Fall die Rückkehr zu einer Vollzeittätigkeit – möglich ist.


Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Vielen Dank für die Antwort!