Krankenschwester Beschäftigungsverbot

Hallo
Mein Sohn ist mittlerweile seit 2 Wochen auf der Welt ich hatte in der Schwangerschaft jedoch viel Stress auf der Arbeit und nun meine Frage zum Beschäftigungsverbot.
Ich bin Krankenschwester und arbeite auf einer plastischen und unfallchirurgischen Station. Zu unseren Hauptaufgaben gehört es bei der Visite die Verbände zu öffnen und nach der Visite eigenständig die Verbände der Patienten zu erneuern. Dazu gehören auch septische Wunden z.b. Hundebisse,diabetische Füße, Ulcus etc.
Zudem haben wir grundsätzlich auf Station
zwischen zwei und drei Isolationszimmer.
Nun wird es niemanden überraschen das man im Krankenhaus oder allgemein in der Pflege schlecht besetzt ist. So kam es auch mal vor dass über Nacht plötzlich Kollegen krank werden und ich morgens alleine da mit zwei Praktikanten saß zum Frühdienst.
Heißt soviel wie Sachen die ich nicht machen darf mit Blut ,Ausscheidungen etc. mussten ja dann doch von irgendjemanden gemacht werden. Dem Wunsch meinem Arbeitgeber gegenüber mich auf eine andere Stelle zu versetzen für die Zeit der Schwangerschaft wurde nicht nachgeben.
Ich kam immer wieder in Situationen, die mein Baby hätten in Gefahr bringen können.
Daraufhin bin ich zu unserem Betriebsarzt gegangen und habe ihn nach einem Beschäftigungsverbot gefragt.
Ich bekam als Antwort dass er dafür nicht zuständig wäre. Eine ähnliche Antwort bekam ich von meiner Frauenärztin die mich nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen ins Beschäftigungsverbot schicken könne.
Bei meinem Hausarzt war ich auch da mir erzählt wurde auch Hausärzte könnten ein Beschäftigungsverbot ausstellen aber Dieser wies das auch von der Hand.Es war nun so dass ich laut meinem Arbeitgeber nicht als volle Kraft im Dienstplan geplant werden sollte ,es aber nicht vermeidbar war dass das immer wieder passierte.
Wer ist in diesem Falle berechtigt oder zuständig ein Beschäftigungsverbot auszusprechen?

Danke im voraus für die Antwort

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Unterschieden wird grundsätzlich ein auf die persönliche gesundheitliche Gefährdung bezo-genes „individuelles“ von einem arbeitsplatzbezogenen „generellen“ Beschäftigungsverbot.

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in § 16 MuSchG geregelt. Danach darf ein Arbeit-geber eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Hier ist auch geregelt, dass ein Arbeitgeber eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten, die ihre Leis-tungsfähigkeit übersteigen, beschäftigt werden darf. Für die Aussprache eines individuellen Beschäftigungsverbots ist somit maßgeblich, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht.

§ 16 MuSchG setzt also ein ärztliches Zeugnis voraus. Ein Attest von einer Hebamme oder Entbindungshelfer genügt also nicht. Das Zeugnis muss jedoch nicht zwangsläufig von Gynä-kologen ausgestellt werden, sondern können auch von Orthopäden oder Neurologen ausge-stellt werden. Der Arbeitgeber darf kein amts- oder fachärztliches Attest verlangen.

Den Angaben in deiner Frage zufolge geht es dir jedoch wahrscheinlich um das arbeitsplatz-bezogene generelle Beschäftigungsverbot. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung hinsicht-lich der Tätigkeit und den Arbeitsbedingungen vorzunehmen und nach dieser Maßgabe die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und diese einzuhalten (vgl. § 10 MuSchG). Hier trifft also den Arbeitgeber eine Handlungspflicht. § 11 MuSchG regelt hier einen aus-führlichen Katalog mit unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen.

Zusammengefasst wären Frauenarzt, Hausarzt und Betriebsarzt also grundsätzlich zuständig gewesen. Es liegt jedoch im Ermessen der Ärzte zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot vorgelegen haben.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Da es um deinen Arbeitsplatz geht ist definitiv dein Arbeitgeber zuständig!

Wende dich an die zuständige Aufsichtsbehörde! Am besten sofort.