Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst einmal vorab: Die Aufsichtsbehörde wäre in dem von dir geschilderten Fall nicht zuständig. Zwar ergibt sich aus § 29 Abs. 4 MuSchG die Pflicht der Aufsichtsbehörde sowohl zur Beratung des Arbeitgebers bei der Erfüllung der ihm nach dem MuSchG auferlegten Pflichten als auch der beim Arbeitgeber beschäftigten Personen in Bezug auf die ihnen nach dem MuSchG zustehenden Rechte und Pflichten.
Von dieser Beratungspflicht explizit ausgenommen sind jedoch die in §§ 18 bis 22 MuSchG enthaltenen leistungsrechtlichen Regelungen (wozu auch der vom Arbeitgeber zu zahlende Mutterschutzlohn während eines Beschäftigungsverbotes zählt).
Die Beratung hierzu obliegt grundsätzlich den Krankenkassen. Du könntest dich demnach mit deinem Anliegen an deine Krankenkasse wenden.
Zuvor besteht die Möglichkeit zunächst das Gespräch mit deinem Arbeitgeber zu suchen und ihn ggf. - wie bereits von dir erwähnt - mittels Einschreiben mit Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.
Liebe Grüße,
Alexandra