Berechnung Elterngeld bei Mischeinkommen??? Vorsicht lang und kompliziert.

hallo Zusammen,#winke
ich habe eine etwas komplizierte Frage zur Berechnung des Elterngeldes. Vielleicht ist jemand hier, der sich damit etwas besser auskennt, und mir weiterhelfen kann, oder hat eine ähnlcihe Situation.

Ich bin Vollzeit angestellt und im April beginnt mein Mutterschutz. Ich habe aufgrund einer Lohnerhöhung ab Oktober die Steuerklasse von V auf IV geändert. Bei der derzeitigen Berechnungsweise würde das Elterngeld nach Steuerklasse IV berechnet, da ich diese seit 6 Monaten habe.
So, nun kommt aber dazu, dass ich nebenberuflich Selbständig bin, allerdings mit sehr geringem Verdienst, bzw. Gewinn. Meines Wissens nach wird dann aber für die Berechnung sowohl von der selbständigen Tätigkeit, als auch von der angestellten Tätigkeit das gesamte Kalenderjahr vor derm Geburtsjahr berechnet. D.h. Januar 2013 bis Dezember 2013. In diesem Fall würde das Elterngeld deutlich geringer ausfallen, als bei der Berechnung ohne die selbständige Tätigkeit.

Nun zu meiner eigentlichen Frage: Ist es möglich, bei der Berechnung des Elterngeldes eine nebenberufliche Selbständigkeit ausser Acht zu lassen, wenn sich diese negativ auf die Summe des Elterngeldes auswirkt??, Oder muss die selbständige Tätigkeit in jedem Fall mit in die Berechnung einbezogen werden? #kratz

Ich weiß, klingt recht verwirrend und kompliziert. Aber ich habe die Hoffnung, dass hier jemand ist, der mir weiterhelfen kann.:-D

#herzlichliebe Grüßle

soprano

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Hi, so ganz genau kann ich auf Deinen Einzelfall nicht eingehen, aber bei mir ist auch so, dass ich sowohl teilzeitangestellt als auch selbständiger Freiberufler bin. Beide Einkommen sind in etwa gleich hoch, selbständig natürlich je nach Quartal schwankend.
Ich habe meinen Steuerberater schon mal grob gefragt, wie das dann läuft (auch wegen der Krankenkasse, ich bin pflichtversichert bei einer gesetzlichen KK, zahle aber über die Künstlersozialkasse auch noch anteilig ein).

Der Steuerberater meinte, dass im Gegensatz zum Angestelltenverhältnis für die Selbständigkeit die letzten DREI Jahre relevant sind und nach der Gewinnermittlung/Steuer berechnet werden.

Macht auch Sinn, denn je nach Art des Jobs in reiner Selbständigkeit KANN man u. U. nicht so arbeiten in der Schwangerschaft wie vorher (z.B. Schauspielerinnen) und hätte dann mit nur der Berechnung aus dem letzten Jahr vor der Geburt starke Einschnitte. Oder es wäre nicht fair, wenn man da prompt mal ein richtig schlechtes Jahr hatte.

Negativ kann sich das bei Dir eigentlich nicht auswirken, denn es werden beide bei der Steuer angegebenen Einkommen zusammen berechnet und daraus erhältst Du das Elterngeld. Weniger kann das ja dann schlecht werden ;-)

Doof wiederum ist allerdings, dass Du wahrscheinlich bei weiterer Ausübung der Selbständigkeit im ersten Elternjahr dann evtl. Elterngeld zurückzahlen musst, weil Du ja dann zusätzlich zum Elterngeld ein Einkommen hättest. Aber das glaube ich bei Dir nicht, das scheint ja gering zu sein.

Ich hoffe, dass hat schon mal ein bißchen geholfen. Ich glaube, letztlich musst Du gar nichts machen außer Deine Einkommen anzugeben und den Steuerausgleich beizulegen und den Rest machen die ja dann. :-)

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"Der Steuerberater meinte, dass im Gegensatz zum Angestelltenverhältnis für die Selbständigkeit die letzten DREI Jahre relevant sind und nach der Gewinnermittlung/Steuer berechnet werden."

Typischer Fall vom Steuerberater, der wieder keine Ahnung hat.
Es zählt nur der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum und das ist in der Regel das letzte Kalenderjahr!

Da ist das BEEG und auch die Richtlinien dazu sehr eindeutig!
Und natürlich kann es sich negativ auswirken die Verschiebung, denn oft erhält man ja irgendwann mehr Geld (aus unterschiedlichen Gründen) als Angestellter).

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Okay, danke Dir, werde ich auf jeden Fall (!) noch mal nachhaken - ich hab auch eben erst in Netz gesehen, dass das letztes Jahr geändert wurde.

Verstehe ich es denn richtig, dass das letzte Kalenderjahr zählt und nicht die letzten 12 Monate? Also bei einer Geburt im Okt. 2014 beispielsweise das Jahreseinkommen 2013 genommen wird?

Lieben Dank

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Die Antwort ist leider in diesem Falle gar nicht kompliziert, trifft mich genauso, dass das komplette Jahr 2013 zählt, obwohl der Mutterschutz erst im Juni beginnt und ich ca. 30 Euro Gewinn im Nebengewebe hatte und im Angestelltenverhältnis nun fertig mit der Ausbildung bin. Ist also auch ein herber Verlust, eine Bekannte trifft es mi 700 Euro Unterschied je Monat (weil sie da noch in Elternzeit war n dem Kalenderjahr) noch heftiger.

Du ahnst sie also wahrscheinlich schon:

"Nun zu meiner eigentlichen Frage: Ist es möglich, bei der Berechnung des Elterngeldes eine nebenberufliche Selbständigkeit ausser Acht zu lassen, wenn sich diese negativ auf die Summe des Elterngeldes auswirkt??, Oder muss die selbständige Tätigkeit in jedem Fall mit in die Berechnung einbezogen werden? "

Nein, das ist nicht möglich und ja, das muss auf jeden Fall mit einbezogen werden, selbst ohne Gewinn! Einfach durch das Vorhandensein des Gewerbes o.ä.

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Hallo susannea,
danke für deine Antwort, nun weiß ich etwa, was mich erwartet. Habe es schon befürchtet, aber gehofft, dass es da eine Möglichkeit gibt.
liebe Grüßle

soprano

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Nein, da gibt es leider keine Möglichkeit

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Ruf doch mal bei der Elterngeldstelle an.
Theoretisch müsstest du ja nicht mal Elterngeld allgemein beantragen, da müsste es doch auch gehn, wenn du nur den Hauptverdienst angibst....sag ich als Laie :-p

Lg Alex