Beistandschaft

Hallo,

die Frage betrifft meine Freundin. sie hat beim Jugendamt eine Beistandschaft und der KV verhandet gerade, daß er den Mindestunterhalt für die Kinder nicht zahlen kann.

Wenn sich das Jugendamt nun mit ihm einigt, KANN sie dann überhaupt noch etwas gegen ihn unternehmen?

Ich hab irgendwo gehört, angeblich wohl nicht. Es gibt einen Titel, aber das Gehalt hat sich massiv verschlechtert. Das stimmt auch, aber 80€ pro Kind sind natürlich extrem wenig...

LG Cinna

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Hallo,

Dine Freundin kann die Beistandschaft auch kündigen und sich einen Anwalt suchen.

Titel können vollstreckt werden, sofern vorhanden.

Will der KV eine Änderung dieses Titels, muss er, wenn ich mich richtig entsinne, vor Gericht gehen.

GLG

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Bei nur 80 euro würde ich Unterhaltsvorschuss beantragen.Das sind dann 133Euro.die muß der Vater allerdings auch wieder zurückzahlen.

meiner Erfahrung nach hat die Beistandschaft keinen großen nutzten.Die Väter werden angeschrieben das sie zahlen müssen.Wenn sie es nicht tun oder nur wenig zahlen wollen gibt sich das Amt damit zufrieden.

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"die muß der Vater allerdings auch wieder zurückzahlen."

DAS ist die Variante die die UHV-Kassen gerne durchsetzen wollen - und damit bei ahnungslosen Vätern auch durchkommen.

Fakt ist: Ist ein UH-Pflichtiger nicht leistungsfähig, dann ist er nicht leistungsfähig. Entsprechend gibt's auch nix zurückzuzahlen.

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Hallo,

der Vater ist trotz geringem Gehalt dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Es gibt hier meines Wissens nichts zu verhandeln mit dem Jugendamt. Falls sich der Vater weigert, wäre das Unterhaltspflichtverletzung und meines Wissens ist dies auch ein Straftatbestand. Falls ein Gehalt nicht ausreicht, müsste er sich ggf. einen Nebenjob suchen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.

Wenn er derzeit finanziell aber wirklich nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, kann die Mutter beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Allerdings wird hier das Jugendamt dann versuchen, sich dies vom KV im nachhinein erstatten zu lassen.