Umgangsrecht-Holen/Bringen

Guten Tag zusammen,

mein Ex-Mann fordert von mir, dass wir uns das Holen/Bringen bei den Besuchswochenenden teilen, D.h. ich soll meine Tochter alle 4 Wochen 180 km zu ihm bringen und sie am Sonntag wieder abholen. Die anderen WE übernimmt er.

Zum Hintergrund:

Ich bin, als meine Tochter 6 Monate alt war zu meinem Ex-Mann gezogen( 180 km weg von meinem damaligen Wohnort). 11 Monate später hat er uns eines Abends aus der Wohung geworfen. Ich bin damals wieder zu meinen Eltern an meinen alten Wohnort gezogen. Nach unserer Scheidung bin ich natürlich dort wohnen geblieben, und mein Ex-Mann hat sich darüber auch nicht beschwert.

Das Umgangsrecht war bis jetzt wie folgt geregelt, er holt unsere Tochter alle 4 Wochen ab und bringt sie Sonntags wieder nach Hause.
Jetzt würde er seine Tochter (mittlerweile 8 Jahre alt) gerne alle 2 Wochen sehen. Dagegen habe ich überhaupt nichts, aber er verlangt das ich sie alle 4 Wochen zu ihm bringe und wieder abhole.
Ich bin wieder verheiratet, und habe noch 2 Kinder. Ich arbeite auf 450€-Basis. und mein Mann ist der Hauptverdiener.
Mein Ex ist wieder verheiratet und hat ebenfalls noch 2 Kinder.

Hat mein Ex-Mann Recht??? Gibt es irgendwelche Urteile diesbezüglich??? Es kann ja eigentlich nicht sein, dass mir mein Umzug in mein gewohntes Umfeld zum Nachteil gereicht wird, oder?

Vielen Dank für eine paar Tips und Antworten...

Schönen Abend wünsche ich.

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Also bist Du mit dem Kind weggezogen?

Ob er Dich rausgeschmissen hat oder Du freiwillig gegangen bist spielt beim Umgang keine Rolle. Du hättest Dir ja auch eine Wohnung in der Nähe des KV nehmen können um den reibungslosen Umgang zu gewährleisten.

Eigentlich hat Du die Kosten des Umgangs in diesem Fall allein zu tragen. Dein Ex kommt Dir entgegen.

http://www.rechtsanwalt-juestel.de/index.php/rssglobal/3-familienrecht/142-kosten-kind-mutter-oder-vater-familienrecht

Wichtig für deinen Fall ist dieser Passus:
"Die Beteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten kommt aber üblicherweise nur dann in Betracht, wenn der das Kind betreuende Elternteil die Ursache für die hohen Umgangskosten durch einen Umzug mit den Kindern gesetzt hat."

Pina

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Nach dem von dir angeführtem Urteil, hat grundsätzlich er die Kosten zu tragen, und es gibt ausnahmefälle, in denen die Kosten anteilig beücksichtigt werden( entweder beim Unterhalt, oder beim Selbstbehalt). Also das ich die Kosten alleine Tragen muss, sehe ich nach diesem Urteil nicht....

PS: Ich hatte vergessen, in meinem ersten Beitrag zu schreiben, dass es eine rein "rechtliche" Fragestellung ist, keine "emotionale", bei der sich irgendwelche "Übermütter" austoben können...

Danke

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Ich weiß nicht was Du da gelesen hast, da steht eindeutig, das die Umgangskosten zu teilen sind. DU bist dieser Ausbahmefall, denn DU bist weggezogen!

Ich habe Deine frage rein rechtlich, mit BGH Urteil, und nicht emtional beantwortet.
Jedoch ist es deine Pflicht, auch finanziell Deinem kind den Umgang zu ermöglichen. Das hat nichts mit "Übermütter zu tun, sondern ist gänige Rechtsprechnung, siehe weitere Urteile.

Mir ist klar, das Dir das nicht passt. Du kannst es auch gerne auf eine Klage ankommen lassen - ist ja nicht mein Geld

Pina

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"Es kann ja eigentlich nicht sein, dass mir mein Umzug in mein gewohntes Umfeld zum Nachteil gereicht wird, oder?"

Es geht nicht um Dich, es geht um das Recht Deines Kindes Umgang mit vater und Mutter zu haben. Du bist verpflichtet dem Rechnung zu tragen.

Hier weitere Urteile:

Zitat:
OLG Saarbrücken, v. 27.05.1983, 9 UF 72/83, FamRZ 1983, 1054

Daß bei richtiger Betrachtungsweise die im Interesse des Kindeswohls getroffene Umgangsregelung grundsätzlich von beiden sorgeberechtigten Elternteilen mitgetragen werden muß, versteht sich von selbst.
Daß dabei von beiden Elternteilen alles Erforderliche und Zumutbare verlangt werden kann, bedarf ebenfalls keiner näheren Begründung

Zitat:

OLG Dresden, v. 07.02.2005, 20 UF 896/04, FamRZ 2005, 927

Es entspricht in der Sache der gemeinsamen sorgerechtlichen Verantwortung beider Elternteile für das Kind, die u.a. auf eine Aufrechterhaltung und Fortentwicklung der Beziehung zwischen dem nichtbetreuenden Elternteil und dem Kind mittels Umgangskontakten gerichtet ist, beide Eltern in der Abwicklung dieser Kontakte einer wechselseitigen Loyalitätsverpflichtung zu unterwerfen, die sich auch darin äußern kann, dass der betreuende Elternteil an dem entstehenden Aufwand zu beteiligen ist und das Kind beim anderen Elternteil auf eigene Kosten wieder abholt.

Zitat:

OLG Schleswig, v. 03.02.2006, 13 UF 135/05, FamRZ 2006, 881

Hat der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz des Kindes zum anderen Elternteil geschaffen, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen. daß der sorgeberechtigte Elternteil, der durch den eigenen Umzug (mit den Kindern) die räumliche Distanz zum anderen Elternteil erst geschaffen hat, verpflichtet sei, sich am zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen (hier: die Kinder dem abholenden Vater teilweise entgegenzubringen).

Zitat:

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2029/00 vom 05.02.2002, Absatz-Nr. 8 (FamRZ 2002, 809)
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20…1bvr202900.html

Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden.

Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen.

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>).

Zitat:

Bundesgerichtshof, XII ZR 56/02 vom 23.2.2005 (FamRZ 2005, 706)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…ht=bgh&nr=32055

Nach § 1684 BGB ... hat einerseits das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; andererseits ist aber auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Beides ist Ausfluß seiner Verantwortung für dessen Wohl (§§ 1618 a, 1626, 1631 BGB).

Pina

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Du kannst noch so viele und auch sehr alte Urteile raus suchen,es betrifft nicht die Situation der Te.
Er hat sie nacht mit Kind raus geschmissen und glaube mir das wird sehr wohl bei Gericht gehört werden

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Deinem Ex könnte, wenn er nicht genug Geld zur Verfügung hat, der Selbstbehalt neu berechnet werden, wenn die Unterhaltskosten zu hoch sind durch die zusätzliche Belastung der Fahrten, OLG Bremen, Az 4 WF 155/07, Beschluss vom 23.10.2007.

Es ist immer eine Frage des Einzelfalls: hat er Euch rausgeschmissen, ohne Dir Gelegenheit zu geben, Dir eine eigene Wohnung zu suchen? Dann wäre Dein Umzug in die 180 km entfernte Stadt evtl. nicht selbst verschuldet, so dass Du nicht die Kosten tragen müsstest.

Noch etwas: beziehst Du Leistungen aus dem SGB II? Falls ja, gibt es eine interessante Entscheidung für Dich (ich zitiere):

"Sofern der Umgangsberechtigte selbst SGB II Leistungen bezieht oder sein Einkommen der Höhe nach im Bereich des SGB II Regelleistungen liegt und die Umgangskosten erheblich sind, kann unter Hinweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.11.2010 L 1 SO 133/10 B ER ) ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gestellt werden. Die Höhe der Leistungen beurteilt sich dann nach den Umständen des Einzelfalls. Maßstab sind die Kosten, die ein „Selbstzahler“ verständiger Weise aufwenden würde.

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Wie gesagt, Rausschmiss über Nacht, wir wurden abends von meinen Eltern abgeholt, und nach 2 Wochen musste ich meine Sachen nachholen.

Das finanzielle wäre noch tragbar für mich, mir geht es eher um die Frage, ob ich meine Tochter selber fahren muss, da ich noch 2 kleinere Kinder habe, wäre das eien Riesenproblem.

Danke

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Hier könnte evtl. der Rausschmiss berücksichtigt werden in dem Sinn, dass Du nicht die Entfernung freiwillig geschaffen hast, sondern Dein Ex sie durch seinen Rausschmiss verursacht hat. Das könnte dann zur Konsequenz haben, dass Du eben nicht Deine Tochter zu ihm fahren musst. Aber wie schon gesagt, es sind immer Einzelfallentscheidungen, so dass Du es eben darauf ankommen lassen musst.

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Lass ihn fordern und sitz es aus.

Gruß

Manavgat

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Wie geschrieben kann er dich dazu verdonnern finanziell oder eben das ihr es euch Teilt die Umgangskosten zu übernehmen......