Ab wann Unterhalt?

Hallo,
ich finde leider keine richtige Antwort im Internet und das Jugendamt möchte nicht beraten weil sie überlastet sind, deswegen Hoffe ich auf Erfahrungen zu unserer Situation.

Ich habe mich Ende des Jahres von meinem Lebensgefährten getrennt. Wir haben ein gemeinsames Kind (2 Jahre), außerdem haben wir jeweils noch ein Kinde in die Beziehung gebracht aber das ist nicht relevant.
Ich möchte Ausziehen. Die Wohnungssuche ist nur nicht so einfach und ich rechne mit einem Auszug zum März/April.
Bis dahin müssen wir im Haus noch zusammen klar kommen. Das klappt auch bisher ganz gut.
Meine Frage bezieht sich auf den Unterhalt für unser Gemeinsames Kind. Ab wann muss er denn zahlen? erst wenn wir ausgezogen sind? Bisher zahlt er nichts was unser Kind betrifft (Essen, Windeln, Kleidung, Sportkurse, Musikschule usw.) das habe bisher (auch in unserer Beziehung) immer ich gezahlt, weil ich das Kindergeld erhalte.
Ich habe mich, während unserer Beziehung, immer um "unsere" 3 Kinder gekümmert und wirklich alles alleine erledigt neben meinem 30 Std. Job. Dafür hat er 60% aller gemeinsamer Kosten gezahlt. Die Regelung war für mich immer in Ordnung.
Jetzt möchte er, dass alle gemeinsamen Kosten 50/50 gezahlt werden. Mein Problem an der Sache ist nur, dass es so für mich wirklich sehr sehr eng wird. Für unser Kind möchte er weiterhin nichts zahlen weil ich eben das Kindergeld bekomme.
Deswegen eben meine Frage. Wie haben andere diese Übergangszeit finanziell geregelt?

Vielen Dank

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Ich meine, du hast bereits Anspruch auch wenn ihr noch zusammen wohnt. Wir Eltern haben ja grundsätzlich Unterhaltspflicht, wenn auch nicht über Geld.
Ich würde mich aber beraten lassen. Es gibt auch Beratungsstellen außerhalb des Jugendamtes. Caritas fällt mir ein.

Ich habe das
"Leben Sie in der Ehe zusammen, trägt jeder Ehepartner zum Familienunterhalt bei. Beide Ehepartner sind dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehepartner die Haushaltsführung und die Betreuung des gemeinsamen Kindes überlassen, erfüllt er bzw. sie die Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts(§ 1360 BGB). Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung sind also gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt.

Kommt es zur Trennung, endet die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen. Jetzt haben Sie Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn Sie Ihr Kind betreuen und Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie selbst wirtschaftlich bedürftig sind. Die Frage ist, ob Sie die Trennung in Ihrer bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung wirklich vollzogen haben."

gefunden. und zwar hier: https://www.unterhalt.com/aktuelles/unterhalt-im-trennungsjahr-innerhalb-einer-wohnung.html