Stiefvater Rechte?

Guten Abend,

ich frage mal hier
Heute Nachmittag war ein langjähriger Freund zu Besuch.
Er ist relativ frisch getrennt , war mit seiner Ex -Freundin 11 Jahre zusammen.
Als beide zusammenkamen war sie im 6 .Monat schwanger
Nun ist es so das er wirklich darunter leidet den Jungen nicht sehen zu dürfen oder telefonieren. Sie möchte es halt nicht. Sie waren nicht verheiratete und keine gemeinsamen Kinder.
Ich weis nicht was ich ihm dazu sagen soll, denn ich habe keine Ahnung ob es vieleicht ein Recht für Ersatzpapas gibt
Aber es beschäftigt mich schon.
Evt hat hier eine Erfahrung oder Ahnung was gemacht werden kann.
MfG
Zottel

1

er sollte sich einmal an das JA wenden.

2

soweit ich weiß hat er keine einklagbaren rechte

aber er soll sich trotzdem mal ans ja wenden -- schließlich war er ja langezeti der soziale vater und da ´besteht ja wohl ne enge bindung ich drück euch die daumen

3

ein stiefvater hat ein umgangsrecht, aber nur, wenn es für das wohl des kindes notwendig ist. und nur, wenn er mit der kindesmutter verheiratet war.

vom juristischen her hat er keine chance, aber es ist verdammt schade, dass die mutter so gegen die interessen des kindes handelt...

gruß, lollo

4

Hallo,

habe folgendes Gefunden:

Andere Bezugspersonen haben dann ein Umgangsrecht, wenn festgestellt wird, dass es dem Wohl des Kindes dient. Die betreffenden Personen sind in § 1685 BGB benannt: Großeltern, Geschwister, Stiefeltern (wenn das Kind längere Zeit in ihrem Haushalt gelebt hat) und Pflegeeltern (wenn die Familienpflege längere Zeit bestanden hat). Mit dem LPartG ist auch ein(e) gleichgeschlechtliche(r) Lebenspartner(in) des betreuenden Elternteils in den Kreis der umgangsberechtigten Personen aufgenommen worden. Nicht dazu zählt nach wie vor der Lebensgefährte einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Verweigerung des Umgangs mit einem ihm vertrauten Lebensgefährten des betreuenden Elternteils kann aber eine missbräuchliche Ausübung des Personensorgerechts darstellen, die das Familiengericht korrigieren kann (§ 1666 BGB).

LG
Birgit

5

hallo zottel,
ja, so sind nun mal manche "mütter".
hab da so ähnliche erfahrung, leider.

bei uns war es so, sie im dritten monat schwanger, ich dann bei der geburt dabei, er "lebte" dann mit uns bis zum alter von 11 jahren. wir waren auch nicht verheiratet, haben aber in der zwischenzeit weitere 2 kinder bekommen.

dann kam die trennng und, wie soll es anders sein, der erbitterliche :-[ umgangskrieg :-[.

es war bei uns das volle programm angesagt.
1. ja
2. gutachten
3. gericht

eine weitere beschreibung wird wohl diesen rahmen sprengen.

nur soviel: leider hat sie (ex) bei gericht angegeben, dass er (sohnemann) mein leiblicher ist. hat sie erst beim gerichtstermin "bemerkt" das es nicht so ist.
das gab den richter allerdings zu denken:-)
nunja, es kam wie es kommen mußte und ihr wurde mal kräftig der kopf gewaschen.
das gutachten viel für sie nicht so gut aus, auch die aussagen vom ja trugen dazubei, dass ich mein volles umgangsrecht wahrnehmen kann. auch bei meinem "sohn". er ist jetzt 16 jahre alt geworden und überaus glücklich, dass wir noch so etwas wie eine familie sind.

will nur damit sagen, dass sich ein kampf ums umgangsrecht evtl. lohnt.
am besten ist es, dein bekannter geht zum ja und lässt sich beraten. vielleicht können die vermitteln.
ein besuch beim ja kostet nix, bringt einen aber weiter.

liebe grüße
windel

6

Hallo Zottel

schau mal bei 2 !!! ist aus dem BGB

§ 1685
Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


liebe Grüße