Kindergartenkosten von der Steuer absetzen ???

Habe heute den ganzen Vormittag vor unserer Steuererklärung für letztes Jahr gesessen und bin nun nicht ganz schlau geworden, ob wir die Kosten für den Kindergarten, wo unser Sohn seit letztem Jahr drin ist, auch absetzen können, da nur mein Mann beruftstätig ist.

Irgendwie kommt das bei dem Computerprogramm (das mir dabei helfen soll) so rüber, als ginge das nur, wenn beide arbeiten gehen.

Wer kann mir weiterhelfen ???

hopselchen

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Hallo,

so weit ich jetzt aus dem Stand heraus noch weiß:
Bei Kindern von 0 - 3 Jahren kann man nur absetzen, wenn beide Eltern berufstätig sind.
Ansonsten kann man die Kosten absetzen ab 3 Jahren.

Und bis 10 Jahre oder 12 Jahre ... googel doch mal!

Gruß,
Bianca

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Hmmm, würde dann ja passen - unser ist mit drei in den Kindergarten gekommen.

Aber ich finde auch nix konkretes #:-(

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Schau mal hier steht:

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2006 völlig neu geregelt. Danach können grundsätzlich 2/3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, maximal jedoch 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr, wie Werbungskosten/Betriebsausgaben oder ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hat jetzt ausführlich zu den Neuregelungen Stellung genommen. Erfreulich ist, dass sie für Aufwendungen des zurückliegenden Jahres 2006 auf Rechnungen und Kontobelege als Nachweise verzichtet (BMF, Schreiben v. 19.1.2007, IV C 4-S 2221-2/07).


Überblick

Die Neuregelung für Kinderbetreuungskosten wurde gleich durch mehrere Vorschriften im Einkommensteuergesetz verankert. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die entstandenen Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V. mit § 4f EStG abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, schließt sich die Prüfung des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG an. Sofern auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, kommt womöglich ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für sog. Kindergartenkinder in Betracht.

(aus www.lohi.de (Lohnsteuerhilfe))

Was genau brauchst du????

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Hallo!

also wenn nur dein Mann berufstätig ist kannst die Kindergartenkosten mit Nachweis (am besten Bestätigung des Kindergartens und Nachweis der Zahlung) vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr absetzen, sie werden zu 2/3 als Sonderausgaben abgezogen (einfach die Gesamtkosten auf der 3. Seite der Anlage Kind eintragen). Wenn du danach irgendwann auch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehst, können die KiBetreuungskosten, solange ihr beide arbeitet, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr berücksichtigt werden (soviel zum aktuellen Recht).

Hoffe ich konnte dir weiterhelfen;-)