Hallo.
Hab mal eine Frage,und zwar...haben die Fallmanager im Jobcenter Schweigepflicht?
Ich hab nämlich Neuigkeiten von meiner Nachbarin erfahren,die sie von der Frau des Fallmanagers erfahren hat.Sie war so ehrlich und hat es mir erzählt.
Es sind Sachen die sehr Neu waren und NIEMAND wissen konnte ausser mein Fallmanager.
Also meine Frage ist...haben die Schweigepflicht?
LG Nicole
Fallmanager Schweigepflicht?
"Also meine Frage ist...haben die Schweigepflicht?"
Aber sicher doch! Und das nicht nur gegenüber völlig Unbeteiligten (Ehefrau, Nachbarn), sondern auch gegenüber z.B. dem Vermieter (selbst wenn Mietschulden da sind, darf - zunächst - dem Vermieter keine Auskunft gegeben werden z.B.).
Das schreit nach einer Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde, denn sowas geht GAR NICHT!
kann ich dich per PN anschreiben?oder icq?
LG Nicole
http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__35.html
"§ 35 Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). 2Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. 3Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. 4Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden, sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es Aufgaben nach § 18h Abs. 7 Satz 3 des Vierten Buches durchführt, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. 5Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. 2Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können."