Kann man trotz Elternzeit ALG I erhalten?

Ich verstehe das mit dem Elterngeld und der Elternzeit immer noch nicht so ganz! Alle sagen, man soll auf jeden Fall 2 Jahre Elternzeit beantragen. Aber:

- Was hat man denn davon, wenn man 2 Jahre Elternzeit hat, es sich aber gleichzeitig nicht leisten kann, sich das ElternGELD auf 2 Jahre auszahlen zu lassen?

- Könnte man, angenommen man würde 2 Jahre Elternzeit beantragen, im 2. Jahr einfach ALG I beantragen, sofern eine Betreuung für das Kind da ist? Also für den Fall, dass es mit der Rückkehr in den Job aus irgendwelchen Gründen nicht klappt.

Ist es nicht das Selbe, wenn man 1 Jahr Elternzeit beantragt und dann auch nur 1 Jahr Elterngeld bekommt, bzw. 10 Monate und anschließend entweder Vollzeit in den Job zurückkehrt oder aber den Chef um Teilzeit bittet (ich rede hier mal von kleinen Firmen, ich z. B. bin die einzige Angestellte), bzw. wenn es gar nicht geht, dann ALG I beantragt.

Alle raten zu 2 Jahren Elternzeit, aber was bringt das einem "kleinen Angestellten" denn überhaupt, der es sich ohnehin nicht leisten kann 2 Jahre Elternzeit zu beziehen?! #kratz

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Ich meine natürlich Elterngeld zu beziehen.

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Du hast ja einen Job, oder? Dann bist du nicht arbeitslos. Du kannst allerdings ALG2 beantragen.

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Ja. Ich meine jetzt den Fall, dass ich Elternzeit beantrage, aber dann aus irgendwelchen Gründen nicht arbeiten kann. Dann müsste ich doch irgendwoher Geld bekommen, oder nicht? Würde man dann das Arbeitsverhältnis auflösen? Kündigen? Oder einfach die Elternzeit beenden um ALG I zu bekommen? Es kann doch nicht sein, dass man aus der Elternzeit in ALG II gerät, oder? Ich kapiere einfach nicht, warum jedem geraten wird, 2 Jahre Elternzeit zu beantagen. Wo soll denn da der Vorteil liegen, wenn man eh nur 1 Jahr Elterngeld nimmt?!

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Man kann das Elterngeld splitten. Dann bekommt man 2 Jahre die Hälfte des Elterngeldes.

ALG I bekommt nur, wer arbeitslos ist und sich dem Arbeitsmarkt für mind. 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stellt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt hat.

Zitat:
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.
Zitatende
Quelle: http://www.urbia.de/forum/index.html?area=create&bid=28&tid=2087377&pid=13317327

Zitat:
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die

1.
arbeitslos sind,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__118.html

Zitat:
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
...
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__119.html

Zitat:
(4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt worden ist und der Leistungsberechtigte bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__120.html

Du musst dich also mind. 15 Stunden pro Woche dem Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen zur Verfügung stellen, dann kannst du auch ALG I beziehen (sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist). Natürlich gibt es dann nur anteilig ALG I. Desweiteren musst du arbeitslos sein (bzw. du darfst einer Beschäftigung nachgehen die unter 15 Stunden pro Woche liegt).

Wenn du selber einfach kündigst ohne triftigen Grund droht eine Sperre von 3 Monaten beim ALG I. Es ist kein triftiger Grund, dass man sonst kein Geld hat und ALG I beziehen möchte. Gründe wären z. B. ein Umzug und du kannst nicht arbeiten gehen, weil die Arbeitsstelle außerhalb des zumutbaren Pendelbereiches liegt.

Stellst du dich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und bist nicht arbeitslos gibt es kein ALG I. Da bleibt nur ALG II.

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das beantragen von 2 jahren elterneit hat meiner meinung nach nur sinn, wenn du
1) dir das elterngeld aufteilst und dir das reicht
oder
2) du direkt einen teilzeit-antrag für´s zweite jahr stellst

allerdings hat variante 2 und auch die variante, nur ein jahr zu beantragen einen haken: du brauchst iene betreuung für dein kind, wenn es ein jahr alt ist.

geld bekommt man keins (höchstens alg2) du hast ja einen arbeitsvertrag, bist also nicht arbeitlos. dann gibt es kein alg1.

du kannst dir aber im 2. jahr, sofern du nicht in deinem ursprünglichen job teilzeit arbeitest, ienen anderen job suchen.

gruß, amory

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Das ist falsch, wenn der AG aus dringenden betrieblichen Gründen ableht, kann man ALGI erhalten ohne zu kündigen!

Vgl. http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
Seite 62.

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das wusste ich nicht.
bei der arge hat mir das damals auch niemand gesagt.
ich bezog 3 monate ergänzendes alg2, da mein ag mir teilzeit verweigerte im ersten jahr.
dann habe ich zum glück was neues (und viel besseres angefangen;)