Leistungssperre ALG1/Widerspruch

Hallo,

frage für eine Bekannte!

Diese wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt und hat sich arbeitslos gemeldet am 1. Tag derArbeitslosigkeit.

Das war laut § 37 b SGB III aber nicht korrekt, sie hätte sich meldem müssen als sie die Kündigung bekommen hat.

Das wusste sie aber nicht, AG hat sie auch nicht darüber informiert.
Sie war vorher noch nie arbeitslos.

Heute bekam sie Bescheid dass sie eine Leistungssperre von einer Woche deshalb bekäme.

Nun zur Frage,

sie will Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, hat das überhaupt Sinn?
Und wie kann sie den Widerspruch am besten begründen?

Danke Euch!!

LG
Nicole

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Hallo Nicole,

ich denke, da wird sie wenig Erfolg mit haben. Sie hätte sich informieren müssen - und an sich ist auch bekannt - dass mit sich direkt nach Zugang der Kündigung Arbeitslos melden muss. Der Arbeitgeber ist nicht in der Pflicht sie zu informieren.

Ich hatte mal einen befristeten Vertrag (da muss man sich 3 Monate vorher arbeitssuchend melden). Mein Arbeitgeber hat auch versäumt mir das zu sagen. Habe mir 1 1/2 Monate vorher gemeldet und mir wurde das ALG I für 1 Monat gesperrt. Habe dann auch Widerspurch eingelegt - leider ohne Erfolg.

Für Deine Freundin alles Gute -

LG Johanna

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Hallo,
du irrst, der AG ist verpflichtet zu informieren, tut er das nicht, zahlt er die Sperrfrist ;-)

Gruß
Demy

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Unsinn.

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Hallo,
wenn der AG nicht schriftlich in der Kündigung darauf hingewiesen hat, das eine verspätete Arbeitlosenmeldung zu einer Sperrzeit führen kann, so muss der AG die eventuelle Sperre ersetzen.

Der AG ist gemäß SGB 3 §2 Absatz 2 http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0300200 verpflichtet den entlassenen/ausscheidenden Arbeitnehmer zu informieren.

Ein Widerspruch wegen der Sperre hat in der Regel keinen Erfolg.

Gruß
Demy

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"wenn der AG nicht schriftlich in der Kündigung darauf hingewiesen hat, das eine verspätete Arbeitlosenmeldung zu einer Sperrzeit führen kann, so muss der AG die eventuelle Sperre ersetzen."

Sorry, aber das ist leider: Unfug.

Aus dem von Dir verlinkten § geht in keinster Weise eine Schadenersatzpflicht hervor.

"Über die Pflicht des Arbeitnehmers zu unverzüglicher Meldung sollen die Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III informieren. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Unterlassen der Information durch den Arbeitgeber besteht jedoch nicht (BAG, Urt. v. 29.09.2005 - 8 AZR 571/04). Begründet wurde dies damit, dass das Ziel der Informationspflicht die Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit ist. Der Arbeitgeber soll daran mitwirken, den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne der Solidargemeinschaft möglichst zu vermeiden und durch die Beschleunigung der Arbeitsvermittlung die Dauer einer etwaigen Arbeitslosigkeit einzugrenzen.

Demgegenüber bezweckt die Informationspflicht gerade nicht den Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers, so dass dieser auch nicht die Differenz zwischen dem verminderten und dem regulären Arbeitslosengeld als Schaden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. "

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Themen-Infos/2005/2005_10_07.php

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Lustig. Sie erhält einen Bescheid, der eine Rechtsgrundlage nennt, die so gar nicht mehr existiert. Der § 37 b ist weggefallen, die Pflichten von Arbeitslosen sind seit 01.01.2009 in § 38 SGB III geregelt.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html

http://www.arbeitsagentur.de/nn_165870/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-12-2009-Leitfaden-ASU-Anlage-1.html

Müsste nun mal meine Verwaltungsrechtskenntnisse umgraben, ob ein solcher Bescheid nicht von vorneherein nichtig ist. Aber diesen Fehler kann die Behörde sicher entsprechend "heilen"... Lassen wir also zunächst die Diskussion darüber, dass dieser Verwaltungsakt (= der Bescheid) fehlerhaft ist, weil er die falsche Rechtsgrundlage nennt.

Viel interessanter ist in diesem Zusammenhang dies hier:

"(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

(...)
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ***frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren,*** sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen." #aha

Aber, nicht zu früh freuen, es gibt auch schon Urteile zu solchen Fällen, also nicht denken, der Arbeitgeber sei nun automatisch zu Schadenersatz verpflichtet:

http://www.ra-kotz.de/hinweispflicht2.htm

Nochmal aber: Es gab auch schon zum 37b Rechtsprechung bzw. Kommentafe, die FÜR den Arbeitslosen argumentierten, dass eine Sperrzeit zu unterbleiben hat, wenn der Arbeitslose nichts von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung wusste. Da hier die Freundin sich (wie es landläufig meist noch bekannt ist) gleich am ersten Tag gemeldet hat und der Hinweis in der Kündigung fehlt, könnte man also davon ausgehen, dass sie sich wirklich aus Unkenntnis nicht früher gemeldet hat.

Zu weiteren Schritten sollte die Bekannte eine Arbeitslosenberatung oder einen Rechtsanwalt um Rat bitten, diese Sachverhalte sind zu komplex, als dass man auf Grund von Forentipps weitere Schritte erwägen sollte. Meine Ausführungen sind daher auch nur als quasi Übersicht über die lage zu verstehen, keinesfalls als Handlungstipps.

Gruß
Ch.

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Hallo,

king.with.deckchair hat ja im Grunde genommen schon alles beantwortet.

Mich würde interessieren, warum sie sich denn nicht direkt bei der Arbeitsagentur gemeldet hat, als sie die Kündigung bekommen hat? Gerade wenn man sich nicht auskennt, sollte man doch möglichst umgehend in Erfahrung bringen, wie es nach Erhalt der Kündigung weiter geht. Und die Infos bekommt man direkt bei der Arbeitsagentur.

Gruß
Sassi

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Sie hat ja noch gearbeitet und deshalb ist sie erst hin als sie arbeitslos war.
Sie hat vorher noch neben der Arbeit versucht eine neue Stelle zu bekommen!

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Aber das hindert sie doch nicht daran, sich schon einmal zu erkundigen, was alles auf sie zukommt falls sie nicht nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis wecheln kann.

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