keine Nachtarbeit in der Schwangerschaft - muss ich mit Lohneinbußen rechnen?

Hallo an alle !!!

Mein Problem ist, daß ich in einem Schichtbetrieb arbeite (es gibt 3 Schichten), der seine Mitarbeiter nach tatsächlich geleisteter Arbeitzeit und -gegebenheit entlohnt. Nachtzuschläge werden demnach natürlich auch nur ausgezahlt anhand der tatsächlich gearbeiteten Stunden in dieser Schicht.

Ich hatte bereits vor der Schwangerschaft, durch diese Faktoren, einen doch recht schwankenden Lohn was die Höhe betrifft.

Jetzt bin ich in der 7ten Woche schwanger. Vor einigen Tagen habe ich meinen Arbeitgeber diesen Umstand auch mitgeteilt. Natürlich darf ich jetzt nur noch in der Tagschicht arbeiten, was ja auch gut so ist.

Meine Befürchtung ist nun aber, daß ich durch den Wegfall der Nachtschichtstunden auch entsprechend weniger Lohn erhalte. Habe mir ausgerechnet, daß bereits diese Einbuße ein Nettominus von 300-400€ ausmacht, was wirklich ein recht großes Loch in unsere Haushaltskasse reißen würde #zitter

Darf der Arbeitgeber diese Art der Lohnberechnung- und zahlung mit mir machen oder habe ich ein Recht auf eine Ausgleichszahlung, da ich ja aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr Nachts arbeiten darf?

Bin dankbar über jeden Hinweis und Hilfe

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Hi,

ich bin mir NICHT sicher.

Aus meiner Sicht wäre das jedoch rechtens.

Du erhälst einen normalen Stundenlohn und einen teilweise steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlag für Nachtarbeit.

Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dir nun die zumutbaren Tagesschichten zu geben.

Somit bleibt dein Grund- beziehungsweise Stundenlohn identisch.

Damit hast du bezogen auf das Grundgehalt keine Einbussen.

Ich würde somit keinen Anhaltspunkt für die Ausgleichszahlung sehen.

Auch bei einem Beshcäftigungsverbot vermute ich - ohne nun grade einen konkreten Nachweis zu haben - dass nur der reguläre Grundlohn ohne Zuschläge gezahlt werden würde.

Viele Grüße,

Silberfunken

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Glücklicher Weise bist du komplett falsch oder besser gar nicht informiert, natürlich müssen die NAchtschichten, da das Verbot ja auf einem BV beruht (durchs MuSchG) auch bezahlt werden, wenn sie sie jetzt nicht mehr machen darf!

Auch bei einem BNeschäftigungsverbot wird der Durchschnitt der letzten 3 Monate vor dem EIntritt der Schwangerschaft gezahlt und zwar inklusive aller Zuschläge!

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Ähm, sie hat KEIN BV ;-)

Sie darf ja weiter in der Tagesschicht arbeiten.

Aber danke für den Hinweis, ich hatte den Fall tatsächlich noch nicht. Schichtarbeit ist bei unserem Klientel eher selten.

Viele Grüße,

Silberfunken

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Hallo

Ich habe als KS damals meine Zuschläge im BV bekommen für Sonntage, Feiertage und Nachtarbeit.

Ob das allerdings wegen dem Bv was anders ist, weiss ich nun auch nicht. Mein Ag konnte mich nirgends anders einsetzen

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DA es sich um eine BV durch das MuSchG handelt bekommst du den Durchschnitt deines Gehaltes in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor dem EIntreten der Schwangerschaft!

Also ja, auch den Nachtzuschlag!

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Ja so etwas ähnliches habe ich auch bereits im Mutterschutzgesetz gelesen.

Ich war mir aber nicht sicher ob das auch für die Nachtarbeit gilt, denn diese Erklärung stand da nur in Bezug auf Akkordarbeit und auf ein Beschäftigungsverbot.

Aber du hast sicher recht, denn Nachtarbeit fällt ja auch unter Verbote in der Schwangerschaft. Wobei sich dabei die Frage auftut, ob Verbote die im MuSchuG erläutert werden gleichbezeichnend sind mit dem Beschäftigungsverbot was ebenfalls und teils auch separiert im MuSchG erwähnt wird.

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Also steuer- und sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge auf jeden Fall nicht mehr - es wird also Diskrepanzen zu deinem früheren Verdienst geben.

"Schichtzulagen bei tatsächlicher Nichtleistung aufgrund MuSchG
Erhält eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft aufgrund von § 11 MuSchG Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, obwohl sie wegen des Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG tatsächlich keine entsprechende Arbeit geleistet hat, sind die Zuschläge nach Ansicht des FG Köln nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Begründung: Mangels tatsächlich erbrachter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sei es gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmerin höhere Abgaben zu tragen habe als ein Arbeitnehmer, der tatsächlich an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht gearbeitet hat.

Hintergrund: § 11 MuSchG verlangt, dass beim Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG bisher gezahlte Zuschläge einzubeziehen sind. So war es auch im Urteilsfall. Eine Flugbegleiterin wurde wegen des Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft zum Bodenpersonal versetzt. Trotzdem erhielt sie aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen und § 11 MuSchG weiterhin Schichtzulagen.

Beachten Sie: Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Arbeitnehmerin Beschwerde beim BFH eingelegt (Az: VI B 69/08). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. (Urteil vom 26.6.2008, Az: 15 K 4337/07)(Abruf-Nr. 083416) "

http://www.iww.de/lgp/archiv/lohnzuschlaege-schichtzulagen-bei-tatsaechlicher-nichtleistung-aufgrund-muschg-f334

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Da Dir lt. Gesetz kein Nachteil entstehen darf, erhälst Du den Durchschnitt der letzten 3 (oder 6) Monate, auch wenn Du jetzt nur tags arbeiten darfst.

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Nee, der letzten 3 Monate vor EIntreten der Schwangerschaft ;)

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Vielen Dank schonmal für die vielen hilfreichen Rückmeldungen und Infos #huepf

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Hier steht doch gar nix von BV! Nur dass sie nur noch Tagschicht arbeiten darf!

Ich persönlich glaube nicht das man rechtlich einen Anspruch auf Zahlung der Zuschläge hat wenn man nur Tagschicht arbeitet!

LG

Wukie

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Doch, im MuSchG wird dies als BV benannt ;)

Schau mal in § 11, da ist genau der §8 als BV aufgeführt!

Und doch, du hast demnach einen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung, steht ja deutlich dort.

http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__11.html

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Da war ich gestern auch so darüber gestolpert.

Aber doch, sie hat ein anteiliges BV.

Sie darf zwar 40 Stunden arbeiten, aber eben nicht mehr in der Nachtschicht, siehe §§ 8 und 11 MuschG.

Der Arbeitgeber darf Sie weiterhin voll am Tag einsetzen - aber die Arbeitnehmerin hat einen Ausfall, da Sie nun die Zulagen der Nacht nicht mehr bekommen kann.

Siehe dazu auch meinen Link mit der Flugbegleiterin. Diese wurde auch weiterhin voll als Bodenpersonal eingesetzt - hat aber demnoch alle tariflichen Zulagen und die Nacht, Sonn- und Feiertagszuschläge erhalten, die Sie auch erhalten hätte, wenn Sie noch als Flugbegleiterin eingesetzt worden wäre.

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***Darf der Arbeitgeber diese Art der Lohnberechnung- und zahlung mit mir machen oder habe ich ein Recht auf eine Ausgleichszahlung, da ich ja aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr Nachts arbeiten darf?***

Ich stell das nur mal so in den Raum ohne rechtliche Bewertung:

Würdest du es richtig finden, dass dein AG "bestraft" wird und für eine nicht erbrachte Anwesenheit Geld zahlen muss, nur weil du schwanger bist? Das war doch deine Entscheidung.