450-Euro-Job VOR UND NACH Mutterschutz beim selbem AG?

Hallo zusammen!

Mich beschäftigt eine Sache:

Ich habe zur Zeit einen 450-Euro-Job.
Darf man nach der Geburt eines Kindes Elternzeit beim Arbeitgeber einreichen, aber trotzdem weiter bei dem AG auf 450-Euro-Basis arbeiten? Also prinzipiell keine Änderung der Arbeitszeit vor und nach dem Mutterschutz.
Laut Elterngeldrechner würde man zusätzlich 300 Euro Elterngeld im ersten Jahr bekommen, aber nur, wenn man auch Elternzeit beantragt. Der AG kann ja die Elternzeit nicht ablehnen, wohl aber den Wunsch währenddessen zu arbeiten, oder?

Ich hoffe meine Frage ist verständlich.

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Elterngeldbezug ist nicht abhängig von einer angemeldeten Elternzeit. Du darfst nur nicht mehr als 30 Std/Woche arbeiten. Da du keinen Einkommenverlust hast wenn du deinen 450€ Job so wie zuvor weiterführst hast du demnoch Anspruch auf den Sockelbetrag bzw einkommenunabhängigen Betrag von 300€ Elterngeld.

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html
https://www.berlin.de/ba-neukoelln/verwaltung/jugend/bundelterngeld.html

Ein Vorteil der Elternzeit wäre halt der Kündigungsschutz.
Ablehnen kann der AG den Teilzeit/Minijobwunsch in der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Belangen und die sind ja praktisch nicht vorhanden wenn du die selbe Stundenzahl weiterhin arbeiten möchtest.
Weiterer Vorteil der Teilzeit in Elternzeit wäre das du falls du dich doch anders entscheidest und nach einiger Zeit feststellst das du doch lieber Elternzeit machen willst könntest du den Vertrag den du für innerhalb der Elternzeit beantragt hast kündigen und dein ruhender Vertrag wäre nicht betroffen und du kannst nach der Elternzeit wieder beginnen.

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"Ein Vorteil der Elternzeit wäre halt der Kündigungsschutz."

Nö, siehe dazu BEEG: §18
"(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben."

Sprich, den hat sie auch ;)

Und solange sie keine Elternzeit angemeldet hat, kann sie dies immer noch tun und 7Wochen später aufhöre ;)

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Ah ok den Passus hab ich bisher glatt überlesen???? Dann greift der Vorteil des Kündigungsschutzes durch die Elternzeitanmeldung in diesem Fall erst nach Ende des Elterngeldbezuges. Da hat die TE ja genug Zeit zu schauen wie es mit Kind und arbeiten klappt????

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1. Du musst keine Elternzeit für Elterngeld anmelden, du bekommst Elterngeld immer dann, wenn du unter30h/Woche arbeitest im 1. Lebensjahr und es beantragst. Elternzeit ist dafür nicht notwendig!

2. Natürlich darfst du auch Elternzeit anmelden und in Elternzeit diesen Minijob weiter machen! Und ja, das könnte der AG ablehnen.

3 Du hast aber während des Elterngeldbezuges, wenn du normal weiterarbeitest Kündigungsschutz durch das Elterngeld.