Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz schwangerschaft?

hallo ihr lieben,

hab da mal eine Frage die oben bereits steht. ich erklaere meine momentane Situation genauer.

und zwar bin ich im dritten Jahr Elternzeit und mein kind wuerd ab dem 1.8 14 in den kindergarten gehen. prinzipiell haett ich dann auch ab dem 1.8. anspruch auf Arbeitslosengeld (müsste dann am 1.8. beim arbeitsamt vorsprechen usw) . hab deswegen anspruch, weil ich vor beginn meiner elternzeit eine feste arbeit hatte. die firma hat aber waehrend meiner Eltern zeit zu gemacht (der anspruch bleibt aber trotzdem)
meine frage ist aber: ich haett gern ein zweites kind und wenn alles nach plan läuft waere ich vllt schon im mai oder juni schwanger. weiss jemand von euch ob ich dann ab dem 1.8. trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld hab? waere dann bestimmt im dritten monat schwanger.

und wie waere das dann mit dem mutterschutz ( 8 wochen vor und 6 Wochen nach d e r geburt)?
und das Eltern geld? wuerde das auf grundlage des arbeitslosengeldes berechnet oder haett ich "nur" anspruch auf 300 € fuer ein jahr?

sind jetzt doch mehr als eine frage ;-)

vielleicht war jemand von euch schon in der selben situation und kann mir weiterhelfen.

wuerd mich auf eure netten antworten freuen.

lg #winke

1

Hallo,

sobald du dich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst steht dir auch ALG1 zu. Und das tust du ja ab August. Und auch schwanger kann man arbeiten gehen, also bist du ja vermittelbar.!

Elterngeld wäre dann, wenn du nicht wieder arbeitest, der Mindestsatz. Mutterschaftsgeld, meine ich, wäre von der Krankenkasse in Höhe des ALG1.

lg, verena

2

Wenn du grundsätzlich ALGI-berechtigt bist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, dann bekommst du auch ALGI. Eine Schwangerschaft ist ja grundsätzlich erstmal keine Krankheit.

***und das Eltern geld? wuerde das auf grundlage des arbeitslosengeldes berechnet oder haett ich "nur" anspruch auf 300 € fuer ein jahr?***

Das Elterngeld berechnet sich nach deinem Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz. ALGI-Bezugsmonate gehen allerdings mit 0.- in die Berechnung ein. Sodass du vermutlich dann nur den Sockelbetrag von 300€ Elterngeld bekommst.

3

Hast du dich schon arbeitssuchend gemeldet, sonst musst du dies bis 1.5. tun (3 Monate vorher!).
Und natürlich hast du auch schwanger einen Anspruch auf ALGI (und der wäre dann nach der Kindererziehungszeit wieder neu vorhanden!).

Mutterschaftsgeld würdest du in Höhe des ALG bekommen und Elterngeld dann nur den Mindestsatz, wenn du vorher nicht mehr arbeitest.
ALGI ist keine Einkommen, sondern eine Lohnersatzleistung, also kann man davon kein Elterngeld berechnen!

4

Das haben die anderen ja schon geschrieben: Ja, Du hast Anspruch auf ALG1. Allerdings würde ich

a) Elterngeld-Höhe versus ALG1 ausrechnen. Bleibst Du in Elternzeit würde das Gehalt vor der Elternzeit für das 'neue' Elterngeld zugrunde gelegt, meldest Du Dich arbeitslos würden die Monate mit ALG1 mit 0€ in die Berechnung eingehen.
b) bedenken, das Dein Kind vermutlich Eingewöhnungszeit im KiTa brauchen wird.
c) es zwar nicht sehr wahrscheinlich ist, das Du, schwanger wie Du bist, sofort in einen neuen Job vermittelt wirst, es aber durchaus möglich ist, das Du z.B. zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungs-Massnahme aufgefordert wirst. Und das musst Du betreuungstechnisch mit 40 Std/Woche + Fahrtzeit wuppen können.

Grüsse
BiDi

5

"a) Elterngeld-Höhe versus ALG1 ausrechnen. Bleibst Du in Elternzeit würde das Gehalt vor der Elternzeit für das 'neue' Elterngeld zugrunde gelegt, meldest Du Dich arbeitslos würden die Monate mit ALG1 mit 0€ in die Berechnung eingehen"

DAs ist absoluter Unsinn, Elternzeit hat keinen Anspruch darauf, welche Monate zur Berechnung genommen werden. Nur Elterngeldbezug! Und der ist längst beendet (da ja maximal 12/14 Monate), wenn sie sich im 3. Jahr befindet.

Sie ist aber auch nicht in Elternzeit, das schreibt sie falsch!

c) Auch das ist Unsinn, sie gibt an, wie viel Stunden sie arbeiten kann und die muss sie auch nur zur Verfügung stehen, nicht Vollzeit!

6

*** Auch das ist Unsinn, sie gibt an, wie viel Stunden sie arbeiten kann und die muss sie auch nur zur Verfügung stehen, nicht Vollzeit! ***

Wenn man davon ausgeht dass die TE vorher Vollzeit gearbeitet hat und mit dem ALGI in voller Höhe rechnet, dann ist das kein Unsinn. Wenn sie also weniger Stunden zur Verfügung steht als vor dem Kinderbekommen, wird sie auch nur das anteilige AlGI bekommen. Habe da schon einige Frauen erlebt, die doch sehr überrascht waren...

weiteren Kommentar laden