Laufende Unterhaltspfändung-auflaufende Unterhaltsschulden!

Hallo zusammen,

hab mal ne doofe Frage, bzw. stehe grad voll auf dem Schlauch, vielleicht kann mir ja jemand mal auf die Sprünge helfen.

Habe eine Tochter (10), der Unterhalt wird nun seit einem Jahr mittels Lohnpfändung eingetrieben, laut Tabelle ja eigentlich 282 €, gepfändet werden kann aber immer nur zwischen 180-270 € (Titel existiert seit 2 Jahren, Pfändung läuft nach langem Warten seit Januar 2015).
Muss ich die Differenz eigentlich irgendwann einfordern, um den Anspruch für meine Tochter nicht zu vergeigen?
Durch die netten Verzögerungstaktiken des Vaters sind ihr eh schon 8 Jahre Unterhalt flöten gegangen, möchte ihr wenigstens diesen Anspruch sichern!

Danke für Eure Antworten!

Nadine

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Morgen.

Die Tabelle ist eine Richtlinie. Die hat mit dem Titel nichts zu tun. Im Titel ist das festgelegt, was er nach seinem Einkommen bezahlen kann. Das ist die Summe, die du einfordern kannst. Aber da ja eh schon eine Lohnpfändung ist, wird das ja schon gemacht. Meiner Tochter würden 426 Euro laut Tabelle zustehn. Bekommen tun wir 226, was nach seinem Einkommen berechnet wurde. Auf mehr Anspruch hat sie nicht, auch später nicht. Seit wann klagst du und seit wann besteht der Titel. Einfordern kannst du nur das, was eingeklagt und noch nicht gezahlt wurde.

LG

2

Hallo,

das ist ja nur halb richtig, wenn 100% im Titel stehen, dann stehen einem auch 100% zu, wenn er den Titel nicht durch Abänderungsklage (und dann durch Berechnung) herabsetzen läßt. Da sich der Vater meiner Tochter aber seit 10 Jahren nicht berechnen läßt, wurde der Titel auf 100 % (Düsseldorfer Tabelle) festgesetzt. Und die Differenz zwischen dem, was 100% beträgt und der Pfändungssumme läuft halt als Schulden an.
Werde dann morgen meine Anwältin fragen, wollt die nur nicht wegen der Frage nerven ;-)
Geb dann hier die Antwort bekannt, wenn es jemanden interessieren sollte.

Gruß Nadine

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Morgen.

Ja 100 % stehen im Titel, aber von seinem Gehalt, was ja berechnet wurde und nicht von der Düsseldorfer Tabelle. So ist es bei mir. Kann mir die Differenz auch nicht zurückholen, da er ja nicht das Einkommen dafür hat.

Sage mir mal, was rausgekommen ist. Würde mich auch interessierne.

LG

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Hallo,

monatlich wiederkehrende Zahlbeträge verjähren nach drei Jahren. Nach 1 Jahr kann er sich bereits auf Verwirkung berufen, wenn die Rückstände nicht konsequent eingefordert werden.

Wenn die aufgelaufenen Schulden als Betrag tituliert werden (zB 3000 Euro für März 13-15), greift die 30jährige Verjährungsfrist.

LG