Trennungsunterhalt

Guten Tag,
bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes geht es ja auch um das Thema Wohnvorteil.
Situation: Wir wohnen zur Zeit noch gemeinsam als Familie in meinem Haus. Das Haus gehört mir allein. Meine Frau besitzt im Rahmen einer Übertragung von Vermögen ein leerstehendes jederzeit zum Einzug bereites Haus. Das heißt sie besitzt genau so wie ich Wohneigentum. Das Haus liegt allerdings ca. 100 km entfernt. Sie will im Rahmen der Trennung allerdings da auch nicht einziehen.

Nun die Frage. Aus meiner Sicht muss ihr Wohneigentum auch in der Berechnung des Trennungsunterhalts als ihr Wohnvorteil/Einkommen berücksichtigt werden. Auch wenn sie da nicht einziehen möchte/kann müßte sie doch zu mindest eine Miete generieren.

Kennt jemand das Thema? Ich möchte mich ungern nur auf den RA verlassen, der hat mich schon mehrfach enttäuscht. Danke.

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Hallo!

Kommt darauf an.
Die Immobilie muss natürlich in bewohnbarem Zustand sein.
Wenn dem so ist sehe ich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit schon die Pflicht Mieteinnahmen zu generieren.

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Das Haus ist in einem bewohnbaren Zustand. Möbel, Hausrat alles ist vorhanden man bräuchte nur einziehen. Der Garten wird gepflegt das Haus hat keine Schäden. Bis vor Kurzem war das gesamte Haus noch bewohnt.

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Hallo,
bei einer Trennung wird einfach geteilt. Was ihr war vor der Ehe gehört ihr, sämtliche Schenkungen und Erbschaften ebenfalls. Was dir vor der Ehe gehört hat, bleibt dein, sämtliche Schenkungen und Erbschaften natürlich auch. Getrennt wird nur das in der Ehe gemeinschaftlich erworbene Vermögen.

Wenn deine Frau also plant weiterhin in DEINEM Haus zu wohnen, dann würde ich an deiner Stelle meinen Anwalt darauf aufmerksam machen, dass er ihr eine entsprechende Miete zu berechnen hat. Jedoch geht ihr Haus im Irgendwo dich gar nichts an. Das ist ihr Vermögen. Da kommst du nicht ran. Dass sie jedoch ohne Gegenleistung in deinem Gebäude wohnt, ist nicht ok. Sie muss eine Miete und für Nebenkosten zahlen.

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Das das Haus ihr gehört, das ist klar. Sie kann damit machen was sie möchte. Sollte sie es verkaufen habe ich nichts davon außer sie erzielt mit dem Erlös Kapitaleinkünfte. Die Einkünfte werden dann als Einkommen gewertet. Sollte sie es vermieten ist dies auch Einkommen und wird ihr angerechnet. Die Fälle sind anscheinend geklärt.

Interessant ist nur, sie besitzt Wohneigentum das sie jederzeit nutzten kann, müsste also keine Wohnung anmieten. Daher hat sie keine zusätzlichen Kosten für Miete die im Unterhalt berücksichtigt werden müssen. Heißt für mich, sie hat auch einen Wohnvorteil der angerechnet werden müsste. Will sie selbst nicht einziehen kann sie vermieten. Die Frage ist nun, wie wird diese Konstellation rechtlich beim Trennungsunterhalt gewertet?

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Bei Unterhalt ist doch irrelevant, wofür derjenige den Unterhalt ausgibt. Die Besonderheit beim Trennungsunterhalt ist nur, dass mit der 3/7 - Regelung gegengerechnet wird. Wenn ich mich jetzt an die Kosten und die möglichen Mieteinkünfte meiner damaligen Wohnung erinnere....mmh, ich weiß nicht, ob du dir das jetzt nicht schönrechnest. Ein ganz gewaltiger Teil der Kaltmiete geht für Rücklagen für Reparaturen und Rechnungen aller Art drauf, die man eben nicht auf den Mieter umlegen darf.
Es hat einen Grund, warum heutzutage keiner mehr vermieten will. Als Vermieter ist man quasi rechtslos und das Ganze ist ein Verlustgeschäft.

Aber grundsätzlich ja, das wird natürlich gezählt. Viel ist es aber nicht wert, da wie gesagt auch die Ausgaben zählen und dafür Rücklagen gebildet werden. Aber 3/7 des theoretischen Gewinns durch Miete gehört dir. Dafür gibst du natürlich auch 3/7 des Gewinns von deinen Mieteinnahmen ab. ;) Nettes Spielchen, bei dem echt nur die Anwälte gewinnen.

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