Berechnungsgrundlage Elterngeld

Hallo ihr lieben... Vielleicht könnt ihr mir ja helfen. Da ich zum ersten Mal Mama werde... stellen sich viele Fragen zwecks Elterngeld, wovon so einige schon beantwortet sind.
Aber eine kam mir dann doch noch ein. 😊

Bei der Berechnung des Elterngeldes ist ja das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Elternzeit Grundlage.
Nun erhalte ich zum normalen Brutto-Lohn eine sogenannte Arbeitsmarktzulage, welche keine Einmalzahlung ist, sondern über mehrere Jahre gezahlt und auch versteuert wird. Zählt diese dann quasi mit zum Bruttoeinkommen.

Vielen lieben Dank im Voraus für eure Meinungen und Hilfe 😊

1

Elterngeld wird vom reinen Nettogehalt berechnet ohne Zulagen.
65 oder 67% vom Netto je nach Verdienst.

2

So ein Unsinn!

1. wird das Elterngeld vom Brutto berechnet und
2. kann man 65-nahezu 100% erhalten.

4

Naja, irgendwie stimmt beides. Zunächst wird der Bruttolohn betrachtet und die steuerlichen Abzüge werden pauschalisiert vorgenommen.
Das dadurch ermittelte „Nettogehalt“ ist dann die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld.

weitere Kommentare laden
3

WEnn es keine Einmal- oder Sonderzahlung ist und regelmäßig und natürlich versteuert, dann wird das mit hinzugezogen für die Berechnung.

5

Bei mir zählte auch das 13. Gehalt mit fürs Elterngeld. Es wurde die Summer aller Einkünfte in den betrachteten 12 Monaten gebildet und dann durch 12 geteilt. Das war dann mein monatliches Gehalt für die Berechnungsgrundlage.
Im Prinzip zählt alles, was man auch versteuert:

„Nach § 2 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen ist, die Summe der positiven Einkünfte aus (...) nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.
Wie sich aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG ergibt, unterliegen Einkünfte per Definition der Einkommensteuer. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerrechts begrifflich als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEEG bezeichnet werden können.“

6

Frag doch einfach mal bei der Elterngeldstelle nach,?“ aber ich würde sagen, dass das mit berücksichtigt wird.

10

Vielen Dank euch rotzdem erstmal für die Infos, werds bei Gelegenheit mal bei der Elterngeld Stelle erfragen. 😊