Kindergartenzuschuss Verpflegung

Der AG meines Mannes zahlt ihm 70 Euro pro Kind und Monat als Kindergartenzuschuss.

Wir machen das allerdings schon eh und je so, dass mein Mann die Rechnungen für das Mittagessen übernimmt und für Frühstück und Vesper einkauft. Beides läuft bei uns in Selbstversorgung. Die reinen Kita-Gebühren laufen über mein Konto. Gesetzlich soll das auch in Ordnung sein.

Der AG fordert ja regelmäßig Nachweise und wir reichen dann Gebührenbescheide für die Kita ein sowie die Rechnungen für die Mittagsverpflegung für Kind 3, da das 3. Kind bei uns deutlich weniger als 70 Euro Kita-Gebühren hat.

Nun hat es eine Steuerprüfung beim AG gegeben und wir müssen nachweisen, dass wir die je 70 Euro bei der Angabe der Kinderbetreuungskosten abgezogen haben. Haben wir nicht, aus Unwissenheit.

Nun ergibt sich aber meine Frage zur Verpflegung. Diese wird laut Gesetz auch bezuschusst und muss ja nicht von den Kinderbetreuungskosten abgezogen werden. Und mal ehrlich, das Essen in der Kita kostet doch immer über 70 Euro pro Kind und Monat. Mittagskosten (allein damals fast immer unter 70 Euro) können wir mit Rechnungen nachweisen. Wie ist es denn mit den restlichen Verpflegungskosten?

Wer kennt sich aus? Gibt's dazu überhaupt eine Regelung?

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Ja es gibt eine Regelung: Essensgeld ist NICHT steuerlich absetzbar.

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Was ist denn dann in § 3 Nr. 33 EStG mit dem Wort "Verpflegung" gemeint?

Zitat:
Lohnsteuerfrei sind alle zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung – einschließlich Unterkunft und Verpflegung – und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers in (Betriebs)Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.

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Achso, jetzt weiß ich was du meinst. Ja, Essensgeld ist nicht steuerlich absetzbar. Darum geht es ja auch nicht. Das möchte ich ja gar nicht.

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"dass wir die je 70 Euro bei der Angabe der Kinderbetreuungskosten abgezogen haben. Haben wir nicht, aus Unwissenheit."

Ich hab es jetzt so verstanden, dass ihr bei eurer eigenen Steuererklärung die 70€ nicht von den Betreuungskosten vom Bescheid abgezogen habt. Das wäre tatsächlich euer Fehler. Zudem darf der Zuschuss vom AG nicht höher sein als die tatsächlichen Betreuungskosten. Verpflegung gehört da m.W. nicht dazu.

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Doch, Verpflegung gehört dazu:

„Steuerfrei für den Arbeitnehmer sind nach § 3 Nummer 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers bei einer Tagesmutter oder in Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderkrippen.

Steuerfrei sind:

- Arbeitgeberleistungen einschließlich Verpflegungskosten.
- Eine Obergrenze gibt es nicht, anerkannt werden tatsächlich entstandene, nachgewiesene Kinderbetreuungskosten.
- Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Ausgaben trägt.
- Die zweckentsprechende Verwendung von Barzuwendungen ist nachzuweisen; die Nachweise sind im Original als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
…“