Ich stehe bei der Berechnung meines Resturlaubes leider etwas auf dem Schlauch… Vllt. kennt sich wer aus und weiß genau, wie es sich berechnet.
Ich habe vor der Elternzeit 20 Stunden die Woche, verteilt auf 3 Tage gearbeitet.
Ich habe aus dieser Zeit 7 Tage Urlaub übrig.
Jetzt starte ich wieder mit 16 Stunden die Woche, verteilt auf 4 Arbeitstage.
Kann mir jemand sagen, wie man das umrechnet?
Umrechnung Resturlaub nach Elternzeit
Standen und stehen die Arbeitstage korrekt im Arbeitsvertrag? Falls ja, läuft das so:
20÷3=6,667 Stunden täglich, damit 7 Urlaubstage:
7×6,667=46,67 Stunden Urlaub
16÷4=4 Stunden täglich,damit also
46,67÷4=11,67 Tage Urlaub
Du müsstest 11,67 Tage Urlaub bekommen.
Da man keine halben Tage Urlaub nehmen kann, weiß ich nicht, ob man da auf oder abrundet.
Einfacher wäre es sicher für deinen Arbeitgeber, wenn du den Urlaub nimmst und in der Zeit dein altes Gehalt bekommst.
Nein, steht so nicht im Arbeitsvertrag. Da stehen 20 Stunden pro Woche.
In meinem Zeitkonto ist für die 3 Tage jeweils die tägliche zu leistende Arbeitszeit erfasst und die freien Tage mit 0 Stunden. Die 30 Tage Jshresurlaub wurden dann umgerechnet auf die 3 Tage Woche.
So wird das jetzt auch mit der 4 Tage Woche und weniger Stunden sein.
Ich müsste die Personalabteilung dann doch nochmal fragen. Die 7 Tage sind ja kein ganzer Monat. Erschwert vllt die Abrechnung.
Aber ich würde es auch fies finden, jetzt für 2 Wochen frei einen Tag neuen Urlaub nehmen zu müssen und auch noch weniger Geld zu bekommen…
Also wenn die dir uuunbedingt den Urlaub umrechnen möchten statt auszuzahlen, sollen sie dir mindestens die 11 Tage geben, die ich oben ausgerechnet habe. Kannst ihnen die Rechnung ja zeigen. Alles andere wäre nicht erlaubt und stark zu deinem Nachteil.
Es wird nicht umgerechnet. Die Urlaubstage dürfen nicht an Wert verlieren und vergütet werden wie sie erworben wurden.
Hast Du dazu viell. noch eine Quelle/Gesetzesbezug (denn ich befinde mich leider gerade im Rechtsstreit, da der Arbeitgeber versucht, mir meinen vor EZ und in BV erworbenen Urlaub abzuerkennen).
Dass der Urlaub bestehen bleibt ist im BEEG festgelegt, das andere müsste im Bundesurlaubsgesetz stehen.