Wie ist das mit Ebay- und Privatverkäufen wenn man Hartz 4 bezieht?

Hallo,

momentan beziehen wir Hartz 4. Da nun meine Kleinste aus dem Gröbsten heraus ist und wir viele ihrer Babysachen nicht mehr benötigen, würden wir sie gerne verkaufen. Müssen wir das Geld abgeben oder dürfen wir es wenigstens anteilig behalten? Gibt es da Freigrenzen pro Jahr, wieviel man einnehmen darf durch Ebayverkaufe? Es geht wie schon gesagt nur um Sachen aus unserem Besitz (Kinderkleidung, Kinderwagen, Maxi Cosi usw....)
Bevor ich etwas verkaufe, möchte ich gerne auf der sicheren Seite sein. Nur so langsam platzt unsere Wohnung aus allen Nähten und wir müssen Platz schaffen. ;-)

Liebe Grüße,
Ingrid

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<<Müssen wir das Geld abgeben oder dürfen wir es wenigstens anteilig behalten?<<
Ihr dürft es behalten. So lange es Sachen sind die aus deinem Besitz sind. Also nicht extra angeschafft wurden um sie zu verkaufen und so lange es sich nicht um Vermögen handelt, was du vorher nicht angegeben hast. Also z. B. von der Erbtante den Schmuck oder so.

Einige Sachbearbeiter kommen aber an und rechnen es trotzdem komplett an, da solltest du dann Widerspruch gegen ein legen und ggf. klagen.

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Hallo

Wenn Du Sachen/ Gegenstände aus Deinem privaten Besitz verkaufst, dann ist das kein anrechenbares Einkommen, sondern eine Vermögensumwandlung.
Teile dies Deiner SB nochmal genau mit, um was es sich bei den Verkäufen handelt!

Eine häufige Frage in der Praxis ist, wie Verkäufe z.B. bei ebay und ähnliche Transaktionen hinsichtlich ihrer Bewertungen als anrechenbares Einkommen bei einem ALG II-Bezug einzuordnen sind. Hierzu wird immer wieder behauptet (sowohl von Betroffenen wie auch durch Sachbearbeiter der ARGEN), daß Verkaufserlöse generell als anrechenbares Einkommen anzusehen seien. Dies ist so nicht richtig!
Einnahmen aus dem Verkauf von Hausrat, persönlichen Gegenständen, Kleidung usw. stellen mitnichten ein anrechenbares Einkommen dar, sondern sind vielmehr als Vermögensumschichtung aufzufassen. Dies ergibt sich u.a. aus der Definition von Vermögen nach § 12 SGB II (identisch mit § 19 SGB XII). Für den hier behandelten Punkt interessant ist allerdings nicht, was nun im Einzelnen als Vermögen gilt, sondern vielmehr, was als nicht anrechenbares Vermögen angesehen wird (§ 12 III SGB II). Dazu zählt insbesondere:

# Angemessener Hausrat (§ 12 III Nr. 1 SGB II)
# Angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 III Nr. 2 SGB II)


sowie weitere für den hier behandelten Punkt nicht relevante Vermögenswerte.
Hinsichtlich der Angemessenheit des Hausrats gilt, daß sich dieser an den Lebensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft bzw. des Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs zu orientieren hat1. Als unangemessen hingegen kann Hausrat nicht deshalb bewertet werden, weil der/die Leistungsberechtigte(n) aktuell wirtschaftlich nicht in der Lage sind, gleichwertigen Hausrat zu beschaffen. Bei Hausrat handelt es sich insbesondere um Gegenstände, die zum Wohnen und / oder zur Haushaltsführung notwendig oder zumindest üblich sind2. In der Praxis ergibt sich daraus, daß Hausrat unantastbar ist, sofern dazu nicht wertvolle Luxusgegenstände gehören, die i.d.R. in einem Normalhaushalt nicht vorhanden sind wie z.B. wertvolle Teppiche, wertvolle Gemälde, antike Möbel usw.3
Zum angemessenen Hausrat zählen u.a.:

# Haushaltsgeräte
# Möbel
# Fernseher, andere Unterhaltungselektronik und PC4 im angemessenen Rahmen
# Wäsche
# Bücher5


Ebenfalls zum nicht verwertbaren Vermögen gehören Dinge des persönlichen Bedarfs (Kleidung, aber auch z.B. Kinderspielzeug) sowie Gegenstände, die "zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher6 oder künstlerischer Bedürfnisse7 dienen und deren Besitz nicht Luxus ist8". Dies wird im SGB II nicht ausdrücklich so ausgeführt, jedoch kann hier der Rückgriff auf § 88 BSHG erfolgen, der die Ausnahmen beim einsetzenden Vermögen nach dem alten Sozialhilferecht regelte. § 88 II Nr. 4 BSHG nach gehören zum nicht einzusetzenden Vermögen auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, was sich insbesondere auf Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Werkzeuge usw. bezieht.
Weiterhin nicht verwertbar ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft; hier ist nicht auf das Alter des Bedarfsgemeinschaftsangehörigen abzustellen! Dies gilt also auch für z.B. einen 15jährigen, der einen eigenen ALG II-Anspruch hat. Dies ist nicht unwichtig z.B. hinsichtlich des Schonvermögens, was weiter unten noch näher erörtert wird.
Zusammenfassend läßt sich also festhalten, daß unter das nicht einzusetzende Vermögen nicht nur das selbst bewohnte Haus(grundstück), Sparbeträge oder Rechte fallen, sondern auch viele andere Dinge, mithin "der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten1."
Bei einer Veräußerung eines Gegenstandes aus dem nicht einzusetzenden Vermögen handelt es sich also nicht um ein anzurechnendes Einkommen, sondern um eine Vermögensumschichtung1, da der veräußerte Gegenstandstand aus dem nicht einzusetzenden Vermögen stammt.


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Wir haben letztes Jahr um diese Zeit bei Ebay (und andere Privatverkäufe) einen Umsatz von fast 1500€ gemacht - habens der Arge gemeldet. Es war denen egal ... sie fandens teilweise sogar gut, daß wir unseren Umzug und die Renovierung selbst finanziert haben.

Lg Mona

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Also ich habe genau das GEGENTIEL davon Erfahren!

Meine Freundin hat genau das Gleiche gemacht wie du !Sie hat die Sachen von Ihrem Sohn über Ebay verkauft und musste ALLES was über 100 € kam, dem Amt abtreten! Ist auch Hartz4 Empfängerin!

Da wäre ich ein wenig vorsichtig!

Frag lieber noch mal beim Amt nach!

LG
Sunny