Frage zum Unterhalt während Ausbildung

Hallo zusammen,
laut meiner Anwältin habe ich keinen Anspruch auf Kindesunterhalt für meinen Sohn (16, in der Ausbildung), da das Gehalt meines Ex-Mannes in der 1. Zeile der Düsseldorfer Tabelle liegt und unser Sohn 620€ netto verdient. Ich finde über Google keine vernünftige Aussage im Zusammenhang mit dem Ausbildungslohn. Kann mir jemand sagen, ob das so stimmt? Er lebt bei mir. Ist etwa alle 2 Wochen einen Tag beim Vater.

Liebe Grüße
Melanie

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Wenn Du der Anwältin nicht glaubst, dann frag kostenlos beim für Euch zuständigen Jugendamt nach. Oft genügt da schon ein kurzer Anruf.

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Das Jugendamt rechnet oft nicht korrekt! Da ist die Aussage vom Anwalt glaubwürdiger.

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Woher hast Du die Information, dass oft nicht korrekt gerechnet wird? Schon länger sitzt da kein Mitarbeiter mehr und berechnet das mit dem Taschenrechner anhand Tabellen. Das wird in eine Software eingegeben und die spuckt das Ergebnis aus. Sofern die Angaben korrekt sind, kommt ergo auch das richtige Ergebnis heraus. Sind allerdings die Angaben schon fehlerhaft, dann wird natürlich auch falsch berechnet. Und das würde der Anwältin ebenso passieren.

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Das kann schon hinkommen. Mit 620 Euro plus Kindergeld hat er 870 Euro!
Was willst du dann nicht an Unterhalt fordern?
Ausbildungsgehalt wird bis auf 90 Euro komplett auf den Unterhalt angerechnet.
Somit hat er 780 Euro.

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Zudem hätte dein Sohn einen Anspruch auf 463 Euro. Mit seinem Azubigehalt von 620-90 Euro liegt er bei 530. Somit über dem, was der Kv zahlen müsste. Er hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Zumal das Kindergeld ja auch noch voll dazu kommt.

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Du hast vergessen das das Ausbildungsgehalt nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs nur hälftig beim KV abzuziehen ist, damit bleibt noch ein Zahlbetrag des Vaters.

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Nein, bei volljährigen wird es komplett angerechnet! Bei minderjährigen zur Hälfte!

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Nein, stimmt nicht.
Von den 620€ sind 100€ ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Der Rest 520€ ist hälftig, also 260€ beim Kindsvater anzurechnen.
Wenn er Mindestunterhalt iHv 463€ schuldet, müsste er noch 203€ Unterhalt zahlen.
Ist deine Anwältin schon Fachanwältin für Familienrecht?

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Ok. Stimmt. Bei volljährigen wird es komplett, bis auf 100 Euro angerechnet.

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Hallo,

Ja, meine Anwältin hat Familienrecht in ihrem Spezialgebiet. Dennoch kommen mir ihre Aussagen bezüglich dieser Rechnung schwammig vor. Ich blicke da nicht mehr durch, wie ich jetzt rechnen soll🤔

Bearbeitet von mareike
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Laut https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt-ausbildung/#Wie_hoch_ist_der_Unterhalt_waehrend_der_Ausbildung und dem Rechner https://www.unterhalt.net/unterhaltsrechner/ ist in Stufe 1 (bis 1900€ bereinigtes Einkommen des Vaters) Unterhalt von 463€ (588 - halbes Kindergeld) fällig.
Ist der ein Mangelfall bleibt ihm der Selbstbehalt von 1370€ ... der Übersteigende Betrag muss als Unterhalt aufgewendet werden.

Vom Einkommen deines Sohnes werden 90€ ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen bleiben 530€ anrechenbar, davon die Hälfte also 265€ auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater:
Bei vollem Unterhaltsanspruch von 463€ - 265€ anrechenbares Azubi-Einkommen bleibt ein Unterhaltsanspruch von 198€.

Verdient der Vater unterhalb von 1900€ bereinigtem Netto kommt es zur Mangelfallberechnung. Hier bleibt es aber bis zu den berechneten Mindestunterhalt beim Anspruch auf die 198€ bis die Mangelfallberechnung weniger Unterhaltsanspruch ergibt....

Parallel bleibt noch der Unterhaltsvorschuss. Der beträgt 338€ ... Vom Azubieinkommen gelten hier 100€ pauschal und 100€ Werbungskosten abziehbar und die Hälfte des Rests anrechenbar -> 620 -100 -100 =420/2 = 210€ anrechenbar -> 338-210 = 128€ Anspruch Unterhaltsvorschuss.

Bedeutet fällt der Unterhaltsanspruch durch eine Mangelfallberechnung gegenüber dem Vater auf unter 128€ gibt es einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss