Elternzeit bei nicht leiblichen Kind

Hallo grüßt Euch, ich hab schon viel gesucht doch nicht wirklich das treffende gefunden. Nun frag ich einfach mal hier nach wo man doch täglich über so etwas spricht. Kann ich als nicht leiblicher Vater auch in Elternzeit gehn und mir es so mit meiner Partnerin teilen um Ihr den Einstieg ins Berufleben erleichtern ?

1

Hallo.

Nein, kannst Du nicht, da Du nicht der Vater des Kindes bist.

http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_programme/a_leistungen_fuer_familien/s_2120.html

Gruß von der Hedda.

2

Hmm na ich lese es so das, wenn ich mit der Mutter und dem Kind zusammen lebe es da kein Problem gibt. Der Link sagt jetzt nicht direkt nein!!!

Danke erstmal evtl. kann noch jemand helfen ;-)

3

Hallo.

Ne, Du liest da offensichtlich nach gewünschten Gusto.

* eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht,
>>> Du müsstest das Sorgerecht haben

* eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
>>> Du müsstest der leibliche nicht sorgeberechtigte Vater sein und die sorgeberechtigte Mutter müsste zustimmen

* eines Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners,
>>> Dein leibliches eheliches oder uneheliches Kind, analog zum Satz davor mit Sorgerecht und das impliziert wiederum leiblich, so dass Du hier nicht das rauslesen kannst, was Du gerne verstehen würdest im Sinne von "Der Link sagt jetzt nicht direkt nein".
Wenn ich mir allerdings den Satz im Originalgesetzestext anschaue, würde ich ihn so auslegen, dass Du mit der Mutter des Kindes verheiratet sein musst oder mit dem anderen Elternteil eine eingetragene Lebensgemeinschaft bilden musst (und das scheidet wohl aus, da Du von Partnerin geschrieben hast).
Link zum Originalgesetz s. unten

* eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben,
>>> Du müsstest Pflegevater sein

* eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben,
>>> Du wirst das Kind adoptieren (in dem Fall nehme ich an, dass der Antrag als Nachweis schon gestellt sein müsste)

* im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte.
>>> Du müsstest ein direktes Familienmitglied sein, damit ein Härtefall greifen könnte.

Hier nochmal deutlicher, da von "Elternteil" gesprochen wird:
>>> Wichtigste Voraussetzung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach deutschem Arbeitsrecht richtet, denn das Gesetz gilt grds. nur für Arbeitnehmer. Weiter muss auch ein Betreuungsverhältnis zum Kind bestehen. Will ein Elternteil Elternzeit beantragen und ist dieser nicht sorgeberechtigt, muss er die Zustimmung des Elternteils vorliegen, dem das Sorgerecht zusteht. Einen Anspruch auf Elternzeit kann jeder stellen, der das Kind im eigenen Familienhaushalt selbst betreut und erzieht u n d das Personensorgerecht hat, was auch durch Zustimmung des Sorgerechtsinhabers oder durch Adoptionspflege oder Vollzeitpflege gegeben sein kann.
Auch Großerltern haben die Möglickeit einer Elternzeit, wenn, unabhängig vom Alter des Enkelkindes, ihr Kind noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Dadurch soll den Eltern der Abschluss der Schulausbildung ermöglicht werden. Minderjährige Eltern, die sich in einer Berufsausbildung befinden, können für sich selbst Elternzeit beantragen.
Neben den Großeltern haben auch Geschwister, Neffen oder Nichten der Eltern einen Anspruch auf Elternzeit, wenn die Eltern gestorben, schwerbehindert oder schwer erkrankt sind. <<<

Quelle: http://www.sozialhilfe24.de/elternzeit/anspruch.html

Hier dazu das Gesetz, nicht täuschen lassen, der Anspruch auf Elterngeld ist analog zum Anspruch auf Elternzeit:
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html
dazu:
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html

Gruß von der Hedda.

4

Hi
schau mal hier

http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Service/fragen-und-antworten,did=162694.html


>Stiefeltern und eingetragene Lebenspartner (jeweils mit der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils);Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil braucht das Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils des leiblichen Kindes, um Elternzeit in Anspruch nehmen zu können.<

Gruß Martina

5

Hallo.

Der TE ist weder das eine noch das andere, also weder verheiratet noch schwul.

Der 2. Teil des Satzes gilt sowohl für die Erstgenannten als auch für leibliche Elternteile ohne Sorgerecht.

Gruß von der Hedda.

6

Hallo Hedda
da war ich wohl übereifrig #klatsch
Nach Deiner Antwort habe ich es nochmal >langsam< durchgelesen und ja, Du wirst recht haben #hicks

Gruß Martina