Unterhalt ab 18

Hallo zusammen,

zurzeit zahle ich pünktlich meinen Unterhalt. Allerdings ist die Berechnung um einiges zu hoch, weil sich mein Einkommen gegenüber der letzten Berechnung wesentlich verringert hat. Trotzdem habe ich den Betrag nicht angefochten, weil die Kosten für Titeländerung, Gericht und Anwalt am Ende viel von dem aufgefressen hätten, was ich gespart hätte. Da ist das Geld bei meiner Ex vielleicht besser aufgehoben, weil es vielleicht meinem Sohn zugute kommt. Außerdem schone ich meine Nerven.

Das Verhältnis mit meiner Ex als schwierig zu bezeichnen wäre schon zu positiv ausgedrückt. Mein Sohn lehnt nach Gehirnwäsche jeden Kontakt mit mir ab.

Das als Stand der Dinge vorab.

Demnächst wird mein Sohn nun 18 und damit steht ihm der Unterhalt direkt zu und nicht seiner Mutter. Ich möchte gerne direkt an ihn überweisen. Allerdings weiß ich nicht, ob er ein eigenes Konto hat. Fragen kann ich ihn nicht, weil ich keine Antwort bekomme.

Vermutlich bekomme ich von seiner Mutter auch keine hilfreiche Anwort und so stelle ich mir folgende Zenarien vor:

1. Ich überweise weiter an die Mutter, obwohl diese eigentlich nicht mehr bezugsberechtigt ist. Ich weiß aber nicht, ob mir das irgendwann negativ ausgelegt werden kann, da ich ja offensichtlich an den falschen Empfänger gezahlt habe.
2. Ich überweise einfach auf ein Sparbuch, welches auf seinen Namen läuft und ich zufällig noch die Kontonummer kenne. Gibt es gesetztliche Vorgaben, ob Unterhalt auf ein Girokonto gezahlt werden muss?
3. Alternativ habe ich auch schon überlegt, die Zahlung zu teilen. Den Betrag aus dem Unterhaltstitel würde ich nicht verringern, sondern nur den meiner Meinung nach richtigen Teil an die Mutter auszahlen (Hinweis auf Überweisungsträger: Zur Weiterleitung an Sohn) und die Überzahlung (wegen geringerem Verdienst) auf sein Sparbuch. Aber dazu müsste ich wissen, ob eine Aufteilung des Titels in zwei Zahlungen rechtens ist. Weiß das jemand?

Danke für eure Meinungen und Ratschläge
Heiner

1

Guten Morgen!

Soweit ich weiß, steht der Unterhalt DEINEM Sohn zu. Wenn du auf ein konto der Mutter überweist, könnte das Probleme geben.

Der Titel ist im Übrigen mit der Vollendung des 18. Geburtstages hinfällig! Außerdem sind ab dem Termin Vater UND Mutter quotal nach Einkommen barunterhaltspflichtig! Dein zu zahlender Unterhalt wird sich also aller Vorraussicht nach reduzieren.

Dein Sohn ist verpflichtet, den Unterhalt euch beiden gegenüber einzufordern. Sollte er in der Ausbildung sein, wird sein Einkommen bis auf 50,- € (?) voll auf den Unterhalt angerechnet.

Laß dich nicht über den Löffel ziehen!

3

Guten Morgen,

danke für die Rückmeldung.

Der Titel ist erst im Juli 2018 hinfällig, weil ich ihn freiwillig bis dahin bestätigt habe. Ich wollte keine unnötige Unruhe, solange er im Abitur steckt.

Sein Einkommen würde inzwischen übrigens mit 90 € angerechnet.

Den Unterhalt in einer Ausbildung braucht er übrigens nicht bei beiden geltend zu machen, wenn die Probleme geben könnte. Das wäre nicht zuzumuten. Anstelle dessen könnte ich den Betrag komplett zahlen und dann die Mutter in die Pflicht nehmen.

Viele Grüße
Heiner

7

Guten Morgen!

Zu deinem letzten Absatz: Das würde ich auf keinen Fall tun. Damit machst du dich nur wieder von deiner EX abhängig. Es ist klar festgelegt, welcher Elternteil wieviel zu zahlen hat. Danach würde ich mich richten.

2

Hallo,

der Eintritt der Volljährigkeit wirft immer einige Probleme auf.

An einer Stelle muss ich meinem Vorschreiber widersprechen:

Ob der bestehende Titel hinfällig wird, hängt von der Formulierung in dem Titel ab, ist dieser nicht eindeutig befristet, gilt dieser auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus weiter - mit dem Risiko der Zwangsvollstreckung !

Richtig ist, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind und die Zahlung hat an das Kind zu erfolgen - keine schuldbefreiende Zahlung mehr an die Mutter.

Vorschlag - Einwurf-Einschreiben (kein Rückschein-Einschreiben) an den Sohn mit der Aufforderung mitzuteilen, auf welches Konto überwiesen werden soll (auf seine Bestimmung hin kann das dann auch wieder das Konto der Mutter sein), weiterhin die Aufforderung das Einkommen der Mutter offen zu legen (das muss er Dir gegenüber, sie jedoch Dir gegenüber nicht), das ganze natürlich mit Fristsetzung.

Danach dann ggf. Neuberechnung durchführen (lassen) und entweder den bestehenden Titel abändern (das geht auch auf freiwilliger -schriftlicher- Basis) oder im Ernstfall dann doch über das Familiengericht.

LG

4

Guten Morgen,

der Titel ist bis Juli 2018 von mir freiwillig länger anerkannt worden, um nicht in der Abiturphase unnötig Unruhe rein zu bringen. Es steht aber ein eindeutiger Endtermin drin.

Ich werde der Mutter vermutlich erst eine Email schicken und um Klarstellung bitten (schriftliche Bestätigung von meinem Sohn, dass die Zahlung an Mutter weiter ok ist).

Ab Sommer nächsten Jahres würde ich vermutlich komplett weiterzahlen. Laut meiner Anwältin ist es dem Kind nicht zuzumuten, gegen die eigenen Eltern zu klagen. Daher gibt es den Umweg, dass ich bei Weigerung ihrerseits erst alles bezahle. Anschließend kann ich meine Ex dazu auffordern, alles mir gegen über offenzulegen (sogar das Gehalt ihres neuen Mannes) um daraus eine Aufteilung (und damit Rückzahlung an mich) zu erwirken.

VG
Heiner

5

Hallo Heiner,

ich (!) würde das ganze nicht per E-Mail (fehlende Nachweise) machen.

das mit dem "nicht zuzumuten, zu klagen" halte ich für Unsinn, was macht das Kind denn, wenn keine(r) zahlt ?

Du hast einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter (an der Stelle muss ich mich korrigieren) nur in engen Grenzen, nicht aber, wenn Du "freiwillig" den geforderten Gesamt-Unterhalt zahlst - ich gehe aber davon aus, dass Deine RA'in die "Fallstricke" in dem Zusammenhang bekannt sind.

Wenn ich ein zugrunde liegendes Urteil des BGH richtig interpretiere, dann Ersatzanspruch gegen den anderen Elternteil erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde - also erst auffordern die "Karten" auf den Tisch zu legen und dann zahlen ;-)

LG

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9

Hallo

DU weißt schon, das du, wenn das Kind nicht merh priviligiert ist, erst den Unterhalt für deine Minderjährigen Kinder und deiner Ehfrau abziehen darfst? Was dann raus kommt, danach musst du zahlen.

10

Hallo zusammen,

danke für die vielen guten Ratschläge, den Anwaltswechsel fasse ich mal ins Auge. Bin schließlich nicht mit ihr verheiratet und eine zweite Meinung ist imer gut.

Was ich nicht verstehe, ist die angeblich festgelegte Aufteilung, welcher Elternteil wieviel zu zahlen hat.
Dazu muss man wissen, dass meine Ex neu verheiratet ist und ein Kind unter 10 Jahren versorgen muss (nicht von mir). Daher arbeitet sie nur halbtags und hat wenig Einkommen. Wenig Einkommen heißt in ihrem Fall unter dem Selbstbehalt.
Ohne dieses "neue" Kind könnte sie allerdings durchaus einen guten Verdienst bekommen, da sie studiert hat.

Ihr seht, es ist keine einfache Konstallation.

VG
Heiner

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Hallo

Jeder zahlt nach seinem Einkommen Unterhalt.
Deine Ex hätte evtl einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Mann und dann muss man sehen, ob sie was zahlen kann.Denn der Unterhalt für ihr minderjähriges Kind geht da natürlich auch vor.

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Hallo Heiner,

ich versuche es mal ganz einfach zu erklären:

Der Bedarf eines Volljährigen richtet sich nach dem zusammen gerechneten Einkommen beider Elternteile, abzüglich volles (!) Kindergeld - siehe Düsseldorfer Tabelle.
Danach wird einer Haftungsquote des jeweiligen Elternteils am Gesamtunterhalt ermittelt, hierbei werden u.A. vorrangige UH-Pflichten (Ehegatte, minderj. Kinder) berücksichtigt.
Du (oder der andere Elternteil) muss aber nicht mehr bezahlen, als wenn der UH nur nach Deinem (seinem) Einkommen berechnet würde.

Gesamtbedarf und Haftungsquote lassen sich nur ermitteln, wenn der andere Elternteil sein Einkommen offen legt - daher auch Dein Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil.
Den von der RA angegebenen Ausgleichsanspruch scheint es in bestimmten Konstellationen tatsächlich zu geben, dazu hat sich der BGH allerdings vor Urzeiten mal geäußert und diese Urteile lassen sich (von mir) nicht mehr im Volltext finden, weil diese nicht im Netz veröffentlicht wurden.

Wie geschrieben: wenn Du den UH allein nach Deinem -bereinigten- Einkommen zahlen tust, kann Dir nichts passieren (klagetechnisch), eventuell bezahlst Du dann aber zu viel.

und - wie auch schon geschrieben - Dein Sohn muss (!) Bafög beantragen, welches auf den UH angerechnet wird.

LG

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Hallo Kassler,

danke für die Erläuterungen. Dann habe ich da wohl etwas falsch aufgefasst. Meine RA hatte dann wohl nicht gemeint, dass ich den zuvielgezahlten Betrag einklagen muss. Vermutlich hat sie nur meinen bestehenden Auskunftsanspruch gemeint.

Den Rest lasse ich jetzt erstmal auf mich zukommen. Mal sehen, wie ich es im nächsten Sommer angehe.

Ansonsten überweise ich demnächst auf ein Konto, was mal vor ewigen Jahren für ihn eingerichtet wurde (Sparbuch). Dann geht es direkt an ihn und er kann es bei Bedarf andie Mutter weiterleiten. Das Konto besteht auch noch.

VG
Heiner