Ebay...Falsche sofort kaufen preiseingabe:-(Hilfe....

:-(Huhu,

ich habe ein riesen Problem.
ich habe bei ebay was für meine Freundin verkaufen wollen,mich vertippt und mich um 100 euro versehen beim sofort kaufen.statt 250 euro 150 euro eingegeben.
Ich habe es gleich gemerkt und auf Bearbeiten geklickt da war der artikel schon verkauft#zitter
es war keine viertel sekunde.:-[
Nun besteht der käufer auf den Atikel,kann ich da was machen?
bitte um hilfe:-(
danke

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Nun besteht der käufer auf den Atikel,kann ich da was machen?

Nein kannst du nicht. Du bist mit dem Käufer einen rechtsgültigen Vertrag eingegangen.:-p

LG Sandra#winke

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Diese Antwort ist entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch.

Prinzipiell besteht nach dem Sachverhalt ein Anfechtungsrecht der TE.

Warum lässt Du die TE im Glauben keines zu haben? Ärgerst Du dich über solche Verkäufer und gibst deshalb diese Auskunft?

Wenn Du nur Vermutungen angestellt hast, hättest Du dies ja wohl sicher unmißverständlich mitgeteilt.

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" Diese Antwort ist entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch. "

Na, so hart würde ich das nicht einordnen. Zumindest ist es aber Unwissenheit. Aus Unwissenheit wurde im Gutglauben, es sei so richtig, eine falsche Antwort gegeben. Dennoch, bevor man antwortet, sollte man sich dessen was man antwortet absolut sicher sein. Weil..., man kann damit sonst heftig auf die Nase fallen.

Die VK braucht den Artikel nicht zu dem irrtümlich angegeben falschen Preis verkaufen. In diesem Fall liegt ein Erklärungsirrtum im Sinn von § 119 Abs.1 2.Alt. BGB vor.

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Hallo

Das kannst du !!!! Erkläre ihm was da passiert ist und gut. Es ist ein Irrtum!!! Guck mal bei Ebay in den Foren, da findest du auch den passenden § dazu

LG Sara ,der das auch schon mal passiert ist

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FALSCH!

Wie will Sie den ''Irrtum'' begründen?

Mit: ''ach nein, ich wollte eigentlich 100€ mehr verlangen''?

Das geht nicht!

LG Sandra#winke

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Und das geht doch...

"§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums.(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden."

Siehe BGB...

Sie kann den Vertrag anfechten wegen Irrtum. In diesem Fall einfach ordentlich begründen. Kann natürlich sein, dass in einem solchen Fall die entstandenen Kosten getragen werden müssten (Schadensersatz), aber die sollten so unmittelbar nach der Auktion ziemlich gering sein ;-)

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Hallo,

das ist schwierig... Du kannst auf Irrtum plädieren und hättest wahrscheinlich recht gute Karten, wenn das Angebot wirklich so kurz nach dem Einstellen verkauft wurde. Allerdings bin ich kein Experte auf diesem Gebiet. Wende dich doch bitte an die Ebay Community. Da wird dir kompetenter geholfen als hier.

LG Berna

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Du kannst wegen Irrtum zurücktreten. Siehe §119 BGB oder hier:
http://www.urbia.de/forum/index.html?area=thread&bid=63&tid=2942252&pid=18608392

Schreib ihn an und erkläre ihm den Irrtum. Schau Dich aber, wie empfohlen trotzdem auch bei Ebay in der Community um, vielleicht findest Du noch andere Tipps, bevor es rechtlich wird ;-)

In Deinem Fall handelt es sich ja durchaus um einen wesentlichen Aspekt (Preis). Und wenn Du schon vorher erkannt hättest, dass da ein Fehler ist, hättest Du diese erklärung sicher kaum abgegeben.

Im normalen Handel können Verkäufer einen Verkauf ablehnen, wenn am Preis hinten zum Beispiel eine Null fehlt (die Schuhe also statt 300 nur noch 30 Euro kosten).

Kein Verkäufer kann hier verpflichtet werden zu verkaufen. Bei geringeren Werten tuns die Verkäufer aber oft aus Kulanz...

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Zunächst solltest Du den Vertrag wegen Irrtums UNVERZÜGLICH anfechten.

Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Käufer. In dieser teilst Du mit, dass Du mit, dass Du den Vertrag wegen Irrtums 119 bgb anfechtest. Ferner teilst Du den Grund mit, dass Du dich vertippt hast und eigentlich einen Betrag von EUR 250,-- eintippen wolltest.

Ich würde noch darauf hinweisen, dass für den beabsichtigten höheren Sofortkaufpreis auch ein Zeuge existieren würde.

Abschließend bedauerst Du das Ganze.

Dann sollte der Fall bei einem rationalen und ökonomisch denkenden Käufer erledigt sein.

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Auch Huhu,

ich kann dich hoffentlich etwas beruhigen. Dein Problem ist lösbar.

Irrtumsanfechtung bei falscher Preisangabe im Internet infolge fehlerhaften Datentransfers: Wird ein Produkt im Internet auf Grund eines Fehlers im Datentransfer zu einem niedrigeren Preis angeboten als vom Anbieter beabsichtigt, so kann er den Kaufvertrag über das Produkt anfechten. In diesem Fall liegt ein Erklärungsirrtum im Sinn von § 119 Abs.1 2.Alt. BGB vor. Fehler beim Datentransfer sind mit einem Vertippen oder Verschreiben vergleichbar und stellen nicht etwa einen unbeachtlichen (verdeckten) Kalkulationsirrtum dar. Der Sachverhalt: Die Klägerin bietet im Internet Computer zum Kauf an. Ihre Mitarbeiter geben den Verkaufspreis für das jeweilige Produkt in ein EDV-gesteuertes Warenwirtschaftssystem ein. Eine spezielle Software sorgt dafür, dass die Preise automatisch in die Produktdatenbank der Internetseite der Klägerin übertragen werden. Im Januar 2003 versah ein Mitarbeiter der Klägerin ein Notebook im Warenwirtschaftsystem mit einem Kaufpreis von 2.650 Euro. Auf Grund eines Fehlers im Datentransfer wurde das Notebook im Internet zu einem Preis von 245 Euro angeboten. Der Beklagte bestellte das Notebook zu diesem Preis. Daraufhin erhielt er von der Klägerin per E-Mail eine automatische Bestellbestätigung sowie die Mitteilung, dass der Auftrag von der Versandabteilung bearbeitet werde. Die Klägerin lieferte das Notebook am 5.2.2003 zum Preis von 245 Euro an den Beklagten aus. Mit Schreiben vom 11.2.2003 erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrags, da der Preis für das Notebook auf Grund eines technischen Versehens viel zu niedrig angegeben gewesen sei. Sie verlangte von dem Beklagten die Herausgabe des Notebooks Zug um Zug gegen Rückzahlung der 245 Euro. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Gründe: Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Notebooks. Die Übergabe des Notebooks ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Klägerin den Kaufvertrag mit dem Beklagten gemäß § 119 Abs.1 2.Alt. BGB wirksam angefochten hat. Ihre auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung ist daher rückwirkend nichtig. Die Klägerin unterlag bei Abgabe des Kaufangebots einem Erklärungsirrtum im Sinn von § 119 Abs.1 2. Alt. BGB. Sie wollte eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 Euro kosten, nicht abgeben. Zu der fehlerhaften Kaufpreisangabe im Internet ist es auf Grund eines bis dahin unerkannten Fehlers in der Datenübertragung gekommen. Dies ist mit den – als Erklärungsirrtum allgemein anerkannten – Fällen des Verschreibens oder Vertippens vergleichbar. Dagegen liegt kein Fall eines unbeachtlichen (verdeckten) Kalkulationsirrtums vor. Die falsche Preisangabe im Internet beruhte nicht auf einer falschen Berechnung. Der Fehler ist vielmehr erst in der nachfolgenden Datenübertragung aufgetreten. Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 79/04 Verkündet am: 26.01.2005

Viel Glück !
Nobility

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Hier lag aber kein Fehler im Datentransfer vor. Es sind die Daten angekommen die auch abgeschickt wurden. Es wurde sich schlichtweg vertippt.



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Darauf kommt es letztendlich nicht an, ob sie sich vertippt hat.

Ich hatte u.a. folgendes geschrieben;
Fehler beim Datentransfer sind mit einem Vertippen oder Verschreiben vergleichbar und stellen nicht etwa einen unbeachtlichen (verdeckten) Kalkulationsirrtum dar.

Es ist von Vorteil, immer alles und vollständig zu lesen.

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