Meine Tochter hat Fieber..Muss ich zur Arbeit???

Hallo, habe da mal eine frage...

ich gehe Teilzeit seit Juni wieder arbeiten?? Jetzt hat meine Tochter Fieber und kränkelt.hat durchfall.Der Ka sagt das sei alles nur von den Zähnen, sie bekommt wohl alle auf einmal!!!!!

Kann ich dann zu Hause bei Uhr bleiben? oder wann darf ich überhaupt? Habe mich deswegen noch gar nicht schlau gemacht beim Arbeitgeber!!!

Danke für Antworten!!!

LG Corinna und Sophie 10 Monate

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soweit ich weiß stehen dir bestimmte Tage zu wo du fehlen darfst.
Aber frage mich nicht wieviele.

Aber damit muss der Arbeitgeber auch rechnen.


lg julia

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Hallo,

sicher, darfst Du zu Hause bleiben, wenn Dein Kind krank ist. Da wird Dein Arbeitgeber doch hoffentlich Verständnis für haben.
Also wenn ich richtig informiert bin, dann kannst Du offiziell (also bezahlt) 10 Tage im Jahr wegen Krankheit Deines Kindes zu Hause bleiben. Ruf mal bei Deiner Krankenkasse an.

Liebe Grüsse
Martina mit Finn (30.06.05)

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Beide Eltern dürfen jeweils 10 Tage, Alleinerziehende 20 Tage. Einige Arbeitgeber schreiben Klauseln gegen diese Regel in die Arbeitsverträge - ob die im Ernstfall ziehen weiss ich allerdings nicht.

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ernsthaft? Wo steht das? hab nichts dazu gefunden, nur was im Sozialgesetzbuch, und da heisst es etwa so:
wenn niemand für die Versorgung des Kranken Kindes aufkommen kann, gibt es Leistungen (Lohnersatz wegen Fehlen in der Arbeit, eine "Babysitterin" ...) ABer nur, wenn beide Elternteile das Kranke Kind nicht versorgen können. Kanns also einer, dann gibt es nichts! So mein Stand. Bitte um UPDATE, Danke!!!

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"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber - soweit arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich nicht anders vereinbart - Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (in der Regel fünf Tage) durch einen in ihrer Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert sind und wenn sie nach ärztlichem Zeugnis ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder zumutbar ist. Soweit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind jünger ist als 12 Jahre oder behindert oder hilfebedürftig:

Elternpaare: Pro Kind und Elternteil 10 Arbeitstage in Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil
Alleinerziehende: Pro Kind 20 Arbeitstage im Jahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage

Bei Anspruch auf unbezahlte Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten Krankengeld. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind durch einen Unfall im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause verletzt worden ist und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf."

Quelle: Broschüre "Erziehungsgeld, Elternzeit. Das Bundeserziehungsgeldgesetz" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Seite 70

Gruß
Krümel mit Krümelchen Jonathan *13.04.06

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