Neuerungen zum Jahreswechsel

Familien 2006: Das hat sich geändert

Zwar sind keine großen gesetzlichen Neuerungen zu vermelden. Einige Änderungen und Einschnitte, die für Familien von Belang sein können, sind aber auch an diesem 1. Januar in Kraft getreten.

Autor: Petra Fleckenstein

Eigenheimzulage, Steuer und Riesterrente

Familie stehend

Große gesetzliche Neuerungen - wie in den vergangenen beiden Jahren mit der Gesundheitsreform und Hartz IV - sind zu Beginn des Jahres 2006 nicht zu vermelden. Einige Änderungen und Einschnitte, die für Familien von Belang sein können, sind aber auch an diesem 1. Januar in Kraft getreten. Wir haben sie zusammengefasst.

Eigenheimzulage gestrichen

Der größte Einschnitt für Familien, die sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen wollen, dürfte dieser sein: Die steuerliche Förderung von Wohneigentum nach dem Eigenheimzulagengesetz wird eingestellt. Aber: Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen haben, und Käufer, die vor diesem Termin den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Private Handwerkerrechnungen und Kosten für Kinderfrau absetzbar

Wer seine Wohnung oder Haus durch einen Handwerker renovieren lässt oder eine Kinderfrau beschäftigt, soll mit Beginn diesen Jahres die Kosten teilweise von der Steuer absetzen können. Geplant ist, dass bei Rechnungen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro etwa ein Fünftel der Ausgaben steuerlich abgesetzt werden darf, also maximal 600 Euro. Abzugsfähig soll dabei nur der Lohn der Handwerker sein, nicht aber Materialkosten. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen - zum Beispiel Kinderbetreuung und Raumpflege - sollen stärker gefördert werden. In welcher Höhe, darüber wird derzeit noch gestritten.

Steuerbefreiungen entfallen

Für Arbeitnehmer entfällt der bisherige Steuerfreibetrag für Zahlungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Heirat oder der Geburt eines Kindes in Höhe von jeweils 315 Euro.

Die derzeitige Regelung zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wird aufgehoben. Aber Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können weiterhin geltend gemacht werden.

Änderungen bei Arbeitslosigkeit

Meldung der Arbeitslosigkeit

Für die Pflicht sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden wird eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht tritt an die Stelle der Kürzung des Arbeitslosengeldes eine einwöchige Sperrzeit.

Maximale Dauer der Zahlungen

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-Jährigen auf zwölf Monate begrenzt. Über 55-Jährige erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Anspruch

Die Anwartschaft, also der durch Beitragszahlung erworbene Anspruch auf Leistungen, wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt zwölf Monaten nachweisen.

Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

"Unisex-Tarife" bei der Riesterrente

Mit dem 1. Januar 2006 startete die dritte Stufe der "Riester-Rente". Die staatlichen Zulagen werden weiter erhöht. Die Grundzulage steigt von 76 auf 114 Euro und die Kinderzulage von 92 auf 138 Euro pro Kind. Sonderausgaben können bis zu einem Höchstbetrag von 1.575 Euro geltend gemacht werden.

Männer und Frauen von jetzt an bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen bei Abschluss einer "Riesterrente" erhalten. Dafür sorgen die neuen so genannten "Unisex-Tarife".

Die "Riesterrente" soll damit gerechter und überschaubarer werden. Bisher mussten Frauen unter Berufung auf ihre im Durchschnitt um gut vier Jahre höhere Lebenserwartung bei Riesterrenten-Verträgen einen höheren Beitrag als Männer zahlen, um die gleichen Leistungen zu erhalten bzw. bei gleichen Beiträgen erhielten sie weniger Rente. Dies widersprach dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

Aber: Auf bereits abgeschlossene Verträge haben die Änderungen keine Auswirkungen.

Weitere Infos: www.bundesregierung.de