Wie Eltern für den Ernstfall vorsorgen

Familien: Sorgerecht und Testament regeln

Kinder bringen Leben ins Haus. An Krankheit, Unfälle oder gar Tod mag da niemand denken. Dennoch gehört die Regelung von Fürsorge und Erbe zur Verantwortung für eine Familie. Unser Artikel zeigt, welche Vorkehrungen Eltern für sich und ihre Kinder treffen sollten, um Probleme – und Streit – zu vermeiden.

Autor: Kathrin Wittwer

Vorsorgen vermeidet Sorgen

Familie Beratung Testament
Foto: © Panthermedia.net/ Werner Heiber

Testament – das klingt nach alten Leuten, die am Ende ihres Lebens Hab und Gut auf die Nachkommen verteilen. In jungem Alter will keiner gern über den Tod nachdenken, manche empfinden dies sogar als ein Heraufbeschwören von Katastrophen. Dabei ist es gerade für Eltern wichtig, für den Ernstfall zu regeln, was mit Kindern und Vermögen passiert. Zwar gibt es zu Sorgerecht und Geldverteilung einige gesetzliche Vorgaben, die greifen, wenn keine elterlichen Verfügungen vorliegen. Diese Lösungen müssen aber nicht zwangsläufig mit den Wünschen der Eltern übereinstimmen – gerade, wenn sich plötzlich Behörden in Familienangelegenheiten einmischen dürfen. Auch für die finanzielle Absicherung von Partnern sind klare Regelungen notwendig. Selbstverständlich ist das bei uns allerdings nicht: „Ich schätze, dass nur etwa 20 Prozent der Deutschen ein Testament haben. Das sind aber hauptsächlich die Älteren. Junge Familien machen meiner Meinung nach vielleicht nur ein Prozent aus“, sagt Katja Flemming, Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg. Noch gravierender sei ihrer Erfahrung nach die Tatsache, dass sich die meisten auch für Krankheits- und Unfälle zu wenige Gedanken machen. „Für Familien geht es immer um zwei Themen“, betont Flemming. „Erst um die Vorsorge für schwierige Lebenslagen, dann ums Erbrecht.“ Bei minderjährigen Kindern kommt stets die Frage der Fürsorge dazu.

Vorsorge: Ist die Familie abgesichert?

Versicherungen, Sparbücher, Aktien: Es gibt viele Möglichkeiten, sich und seine Lieben abzusichern. All dies nützt aber nichts, wenn niemand um diese Maßnahmen weiß oder keinen Zugriff auf beispielsweise Ersparnisse hat. „Ich habe schon erlebt, dass eine Familie in Not kam, weil der Mann, ein Unternehmer, nach einem Unfall sehr lange geschäftsunfähig im Krankenhaus lag und die Frau in nichts eingeweiht war, nicht in Konten, Versicherungen oder Businessabläufe und auch keine Vollmachten hatte“, so Katja Flemming. Das mögen seltene Extremfälle sein. Aber auch kleinere, einzelne Probleme wiegen in solchen Zeiten doppelt schwer. Eine systematische Vorbereitung bieten beispielsweise Vorsorgemappen, die alle möglichen Verfügungen aufführen, Checklisten sowie Formulare enthalten. Dabei geht es unter anderem um die Fragen, wer Vollmachten für ein Konto erhält oder wer laut Patientenverfügung Entscheidungen über Therapiemaßnahmen trifft – und ab welchem Zeitpunkt einer Krankheit dies greift. Der Aufbewahrungsort dieser Unterlagen muss den Partnern bzw. bevollmächtigten Personen natürlich bekannt sein. Alternativ kann man das gebührenpflichtige Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer nutzen, um alle Dokumente zentral zu hinterlegen.

Fürsorge: Wer kümmert sich um die Kinder?

Vor allem bei Alleinerziehenden sollte in den Vorsorgeunterlagen auch zwingend ein (handschriftlicher) Vermerk enthalten sein, wem die Pflegschaft für die Kinder anvertraut wird – und zwar nicht nur bei längerer Krankheit. „Bei Alleinerziehenden und bei getrennt lebenden Eltern kann es im Todesfall schwierig mit dem Sorgerecht werden“, sagt Katja Flemming. „Denn das ist derzeit eigentlich nur eindeutig klar, wenn die Eltern zusammenleben und am besten verheiratet sind. Sobald das Kind durch den Verlust eines Elternteils umziehen müsste, prüft das Familiengericht, welche Betreuungslösung die beste ist.“ Und das ist nicht zwangsläufig der zweite Elternteil, sei es, weil er weit weg wohnt oder dem Kind vielleicht entfremdet ist. Hier kommen als neue Betreuer auch andere Verwandte oder der neue Lebenspartner des Verstorbenen in Frage – gerade, wenn er mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt. Streit mit Großeltern, Geschwistern oder auch Paten ist nicht ausgeschlossen. Das letzte Wort hat hier das Gericht. „Es wird immer untersucht, bei welcher Bezugsperson das Kind am allerbesten aufgehoben ist“, betont Flemming. Gleiches gilt, wenn beide Elternteile versterben. „Umgehen kann man solche komplizierten und für das Kind dramatischen Prozesse nur, indem man eben klar verfügt, wer die Betreuung übernehmen soll. Dies ist für das Familiengericht verbindlich“, rät die Rechtsanwältin. Und weiß dabei auch: „Es ist nicht einfach, so jemanden zu finden. Eigentlich sollte es eine Person sein, die möglichst nicht älter ist als man selbst und der man völlig vertraut. Aber Geschwister und gute Freunde, mit denen man vielleicht im Babyalter solche Verabredungen getroffen hat, haben, wenn es drauf ankommt, oft selbst Familie und sind unter Umständen überfordert, wenn sie sich zum Beispiel um traumatisierte Teenager kümmern müssen.“ Hier sollte regelmäßig besprochen werden, ob die Wunschpersonen die Verantwortung noch übernehmen würden (bzw. ob man sie ihnen noch anvertrauen möchte) und die Sorgeverfügung angepasst werden.

Erbrecht: Wer bekommt was?

Unangenehme Überraschungen kann, liegt kein Testament vor, auch die Vermögensverteilung bereiten. „Kinder, und zwar eheliche, uneheliche und adoptierte, haben ein gesetzliches Erbrecht“, erklärt Katja Flemming. Auch der Ehepartner wird mit einem (Pflicht)Teil des Vermögens bedacht. So weit, so gut. Durch diese vorgeschriebene Konstellation entsteht jedoch automatisch eine Erbengemeinschaft. „Hier darf man also nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen, und da ist Streit fast vorprogrammiert, zum Beispiel, wenn auf diese Weise vier Leute mit ganz unterschiedlichen Interessen am gleichen Haus beteiligt sind“, gibt Fleming zu bedenken. Bei unverheirateten Paaren (auch in „Patchwork“-Gemeinschaften) geht der hinterbliebene Partner laut Gesetz sogar völlig leer aus. Das lässt sich, wie die Erbengemeinschaft, nur durch ein Testament verhindern, das andere Verfügungen trifft. Gleiches gilt für eine Einmischung des Familiengerichts: In Erbfällen ohne Testament fällt diesem die Interessensvertretung für minderjährige Kinder zu. Es kann dann zum Beispiel einschreiten, wenn das Kind vermutlich Schulden erben würde oder wenn Verwandte ihm geerbte Immobilien abkaufen wollen. Eine solche – manchmal unbequeme – Einmischung lässt sich nur umgehen, wenn in einem Testament ein unparteiischer Betreuer für die Kinder benannt wurde, der sich um ihre Ansprüche kümmert. „Am besten ordnet man dafür die Testamentsvollstreckung an, dann überwacht der Vollstrecker, zum Beispiel Anwalt oder Notar, die Durchsetzung des Willens und kann auch für die Kinder eintreten“, rät die Fachanwältin.

Testament aufsetzen: Allein, beim Notar oder mit Anwalt?

Grundsätzlich darf jeder sein Testament allein machen. Dies muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben komplett handschriftlich geschehen – sonst ist es ungültig. Inhaltliche Orientierung bieten Mustervorlagen für verschiedene Lebenssituationen. Alternativ kann man ein notarielles Testament aufsetzen lassen. „Ein Notar achtet auf formelle Gültigkeit. Er ist aber kein Interessensvertreter, das heißt er wird nicht darüber beraten, ob der gewählte Weg wirklich günstig für den Mandanten ist. Seine Leistung wird nach einer Kostenordnung je nach Umfang des Vermögens berechnet“, erklärt Flemming. Gerade bei vertrackteren Beziehungen ist es angesichts der unzähligen Stolpersteine des Erbrechts (und des ebenfalls erheblichen Steuerrechts) ratsam, einen Anwalt um Hilfe zu bitten. Der zeigt mögliche Probleme auf und nennt Alternativen. Was dafür zu Buche schlägt, hängt vom Umfang und der Kleinteiligkeit eines Testaments ab: „Abgerechnet wird entweder nach der Gebührenordnung oder, wenn vereinbart, nach Arbeitsstunden. Meiner Erfahrung nach dauert es bei einem durchschnittlichen Testament etwa zweieinhalb Stunden“, so die Anwältin. „Kleinere Anpassungen, die bei geänderten Lebensumständen immer vorgenommen werden sollten, sind oft in 20 Minuten gemacht.“ Die Honorare sind je nach Kanzlei recht unterschiedlich, können laut Flemming von 190 Euro pro Stunde bis gut zum Doppelten dieses Betrages reichen. Sowohl Anwalt als auch Notar hinterlegen das Testament bisher beim örtlichen Amts- bzw. Nachlassgericht. Ab 2012 wird auf Bundestagsbeschluss ein Testamentsregister (www.testamentsregister.de) zentrale Sammelstelle sein. „Natürlich kann man ein Testament privat aufbewahren. Dann sollte man seiner Familie aber wirklich vertrauen können. Bei mir saß schon mehr als einmal jemand, der sagte: Ich weiß, es gab ein Testament, aber jetzt finden wir einfach nichts“, gibt die Rechtsanwältin zu bedenken.

Bei allen Fehlern, die man aus Unwissenheit bei der Verfassung und dem Umgang mit einem Testament machen könnte: Der größte ist immer noch, gar keine Vorkehrungen zu treffen. So unangenehm es ist sich vorzustellen, was wird, wenn man einmal nicht mehr da ist und dass dies schon morgen sein könnte, sollten Eltern sich zum Wohle ihrer minderjährigen Kinder diese schwere Frage doch stellen – und beantworten. Das Wissen, dass selbst im unwahrscheinlichen Notfall für alle gesorgt ist, lässt auch ruhiger schlafen…

Überblick: Auf was müssen Eltern in welchen Lebensmodellen achten?

Angesichts zahlloser individueller Familienkonstellationen gibt es nur bedingt Standardtipps, wie Vorsorge und Testament zu gestalten sind. Hier einige wichtige Hinweise für die verschiedenen Lebensmodelle:

Verheiratete Eltern

Ein Testament macht eine Person in der Regel für sich allein, Änderungen darf man dann nach eigenem Ermessen jederzeit vornehmen. Eine Ausnahme: Verheiratete (und eingetragene Lebensgemeinschaften) können ein gemeinsames Ehegattentestament erstellen, zum Beispiel das sogenannte Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein, sollte einer von beiden versterben. Die Kinder erben dann erst nach dem zweiten Todesfall. Ein solches Testament dient der verbindlichen Absicherung des Partners und ist nur mit der Zustimmung  beider zu widerrufen. Im Streitfall könnte dies zu Schwierigkeiten führen. Ebenso sollte man sich über Risiken bezüglich der Auszahlung eines Pflichtanteils an die Kinder nach dem ersten Todesfall sowie über mögliche Steuernachteile informieren.

Unverheiratete Eltern (zusammen lebend)

Wer „nur“ zusammen lebt, darf kein gemeinsames Testament zur gegenseitigen Absicherung machen. Die Alternative heißt hier Erbvertrag: Wie das Ehegattentestament ist dieser für beide verbindlich und kann nur mit dem Einverständnis beider Vertragspartner gelöst werden, sofern man eine Rücktrittsklausel vereinbart hat. Allerdings wird das Erbe unverheirateter Lebenspartner mit einem sehr hohen Steuersatz belegt.

Geschiedene Eltern

Nach der Scheidung sind Eltern laut gesetzlicher Erbfolge nicht mehr gegenseitig erbberechtigt. Das Vermögen eines verstorbenen Elternteils geht an die Kinder. Nur wenn auch diese unverheiratet, ohne eigene Kinder und ohne Testament vor dem Expartner versterben, erbt er auf diesem Wege. Dagegen sorgt ein Geschiedenentestament vor.

Alleinerziehend

Für Alleinerziehende ist die Festlegung einer Wunschperson, die sich um minderjährige Kinder kümmert, besonders wichtig. Will man verhindern, dass der andere Elternteil sich in das Erbe des minderjährigen Kindes einmischt, muss in einem Testament vermerkt werden, dass man dem zweiten Elternteil das Vermögensverwaltungsrecht entzieht.

Patchwork

Ohne Testament können die verschlungenen Geflechte von Patchwork-Gemeinschaften große Probleme verursachen, vor allem, wenn die neuen Lebenspartner nicht verheiratet sind. Der Hinterbliebene kann da schnell leer ausgehen, während nicht nur alle leiblichen Kinder des Verstorbenen, sondern auch noch nicht geschiedene frühere Ehepartner Anspruch aufs Erbe haben. Stiefkinder erben in einem solchen Fall laut Gesetz ebenfalls nichts – es sei denn, sie wurden adoptiert.

Behinderte Kinder

Um zu verhindern, dass das Erbe eines behinderten Kindes in kurzer Zeit für Pflegekosten, die bis dato in der Regel zu einem nicht unerheblichen Teil der Sozialstaat getragen hat, völlig aufgebraucht wird, gibt es die Möglichkeit eines speziellen Behindertentestaments. Ein solches ist kompliziert und kaum ohne die Hilfe eines Fachmanns rechtsgültig zu erstellen.

Zum Weiterlesen

  • Michael Bonefeld: Die Vorsorgemappe. Mit Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Testamenten. Mit CD. Haufe-Lexware. 2009. ISBN-13: 978-3448100884. 19,80 Euro
  • Bernhard F. Klinger: Das Testament. Konkrete Anleitungen für alle Lebensmodelle - vom Single bis zur Patchwork-Familie. Wie Sie Streit vermeiden und Steuern sparen (stern-Ratgeber). Linde. 2009. ISBN-13: 978-3709302644. 9,90 Euro

Im Netz

  • www.buergerliches-gesetzbuch.info: Das BGB enthält alle Regelungen zum Familienrecht, Vertretungsrecht, Erbrecht, Betreuungsrecht/Pflegschaft
  • www.erbrecht.de: Seite der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV)