Elterngeld, Mutterschutz und Co.

Selbstständig arbeiten und Mutter werden

Wer selbstständig arbeitet und schwanger wird, muss sich als werdende Mutter selbst schützen und versorgen, denn für Freischaffende gelten in den meisten Fällen andere Regeln als für Angestellte. Auch beim Elterngeld muss einiges beachtet werden. Wir sagen Ihnen was.

Autor: Christiane Kürschner

Schwanger - was kann ich jetzt noch machen?

Mutter Park arbeiten Kinderwagen
Foto: © fotolia.com/ Alexander Rochau

In den letzten Monaten gab es eine immer wieder aufkommende Diskussion über die gesellschaftliche Stellung von berufstätigen Müttern. Ihnen wird der Wiedereinstieg in den Job schwer gemacht, die oberen Personaletagen scheinen ihnen völlig verschlossen zu sein und Frauen sind grundsätzlich unsicher, wie sie Beruf und Mutterschaft unter einen Hut bekommen sollen. Nicht diskutiert wird die Stellung von Müttern, die selbstständig arbeiten. Das Los von selbstständigen Müttern scheint selbst gezogen, macht es jedoch nicht leichter. Die Familiengründung muss gut geplant werden. Vor allem die finanzielle Planung ist häufig schwierig, was die Familiengründung zu einem uneinschätzbaren Risiko macht.

Rechtzeitig einen Gang zurückschalten

Ob geplant oder nicht, als Selbstständige, die schwanger wird, kommt sofort die Frage auf, wie lange man seinen Job noch ausüben kann. Fühlt sie sich fit, kann die Geschäftsführerin des eigenen Unternehmens noch lange Zeit aktiv sein. Auch Freiberuflerinnen sind in den ersten Monaten noch in der Lage, Termine wahrzunehmen und Aufträge zu erfüllen. Frauen in körperlich anstrengenden Jobs sollten selbst abwägen, wie lange sie sich noch wohlfühlen. Auch die  Schwangerschaftsübelkeit kann ein Grund sein, bereits nach wenigen Wochen das Auftragsvolumen zu drosseln. Bis hierhin unterscheiden sich die Sorgen und Ansprüche von Festangestellten und Selbstständigen kaum. Frauen in Festanstellungen genießen einen Kündigungsschutz, sobald sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber gemeldet haben. Außerdem werden alle Schutzmaßnahmen getroffen, damit die Schwangere bis zum Beginn des Mutterschutzes gefahrlos arbeiten kann. Selbstständige müssen hingegen selbst einschätzen, was sie sich während ihrer Schwangerschaft zutrauen können.

Schwanger: Wer soll es erfahren?

Ob Selbstständige ihre Kunden über die Schwangerschaft informieren, hängt zunächst von der Branche ab, in der sie tätig sind. Als Freiberuflerin mit viel Kundenkontakt wird man mit wachsendem Bauch irgendwann auffallen. Spricht die Schwangere dann nicht offen darüber, dann kann es passieren, dass sie von der Liste der potentiellen Auftragnehmer gestrichen wird. Möchte oder muss man nach einer kurzen Auszeit sofort wieder einsteigen, sollte das Auftraggebern offen kommuniziert und dargelegt werden.

Freiberuflerinnen, die von großen und langgeplanten Projekten leben, sollten realistisch vorgehen und keine Aufträge mehr annehmen, die sie nicht zu 100 Prozent beenden werden können. Wenn es Projektpartner gibt, mit denen man zusammenarbeitet, sollte man ihnen von der Schwangerschaft berichten. Kann die Schwangere das Projekt im schlimmsten Fall nicht beenden, geraten die Partner ins (finanzielle) Hintertreffen – das sollte durch eine bewusste Planung vermieden werden. Dasselbe gilt für langfristige Aufträge, die notgedrungen für einige Tage oder Wochen abgegeben werden müssen. Wer beispielsweise tägliche Blogs betreut, der sollte dem Auftraggeber rechtzeitig Vorschläge zur Überbrückung machen. Vielleicht hat man einen vorübergehenden Ersatz im Kopf oder kann die Aufträge vorarbeiten? Darüber sollte rechtzeitig gesprochen werden.

Grundsätzlich sollte jede Selbstständige für sich abwägen, ob ein „outen“ notwendig ist, um die langfristige Zusammenarbeit zu stärken.

Wie den Ausfall nach außen kommunizieren?

Für einige Tage wird jede frischgebackene Mutter ausfallen. Für diese Zeit kann eine Abwesenheitsmail aufgesetzt werden, in der man entweder mitteilt, ab wann der Absender mit einer Antwort rechnen kann, wer ein weiterer Ansprechpartner ist oder dass man auf unabsehbare Zeit nicht erreichbar ist. Hier haben selbstständige Unternehmerinnen einen großen Vorteil, denn sie können die Zeit der Schwangerschaft optimal dazu nutzen, die Geschäftsfelder an andere Mitarbeiter abzugeben und sich nach und nach für eine gewisse Zeit aus dem aktiven Geschäftsalltag zurückzuziehen.

Wann ist der beste Moment für den Wiedereinstieg?

Ist die Schwangerschaft überstanden, gibt es verschiedene Möglichkeiten für selbstständige Frauen. Unternehmerinnen können sich eine Auszeit nehmen, solange das Geschäft ihre aktive Teilnahme nicht nötig hat. Es gibt für alle Freiberuflerinnen, die sich vorübergehend eine Auszeit nehmen möchten, Möglichkeiten, diese Zeit finanziell mit staatlichen Hilfen zu überbrücken. Hat man jedoch die Möglichkeit auf Reserven zurückzugreifen, einen berufstätigen Partner oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sollte man sich einige Wochen Zeit nehmen, um sich auf den neuen Alltag einzustellen, Kraft zu tanken und das neue Leben zu genießen. Auch ohne finanziellen Druck ist es ratsam, sich als Freiberuflerin nach spätestens zwei Monaten bei Auftraggebern zurückzumelden. Mit einer netten Mail kann man sich wieder in das Gedächtnis zurückrufen und so nicht den Anschluss verlieren.

Welche spezielle finanzielle Unterstützung steht mir als Freiberuflerin zu?

Während die Zeit zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Mutterschutz (max. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) und dem Wiedereinstieg für festangestellte Frauen relativ klar festgelegt ist, müssen sich selbstständige Frauen sehr genau über ihre Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu erhalten, informieren.

Mutterschaftsgeld für Selbstständige

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der GKV, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Selbstständige Mitglieder reichen wie Festangestellte den Nachweis über den tatsächlichen Geburtstermin bei der zuständigen Kasse ein. In der Regel erhalten Selbstständige, die Mitglied in der GKV sind und Anspruch auf Krankengeld haben, ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankentagegelds, das sich aus 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens berechnet. Bei Versicherten der Künstlersozialkasse ist dies das geschätzte jährliche Einkommen, bei freiwillig gesetzlich Versicherten ist es das geschätzte Einkommen, aus dem sich die GKV-Beiträge berechnen.

Wie lange man als Selbstständige in den Mutterschutz geht, bleibt jeder Frau selbst überlassen. Die Höchstdauer sind acht Wochen nach der Entbindung, sechs Wochen vor der Entbindung. 

Privatversicherte Selbstständige haben Anspruch auf ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro, das sie bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts beantragen können. Für privat Versicherte gilt, sich möglichst vor der Schwangerschaft über die Möglichkeiten einer zusätzlichen Krankentagegeldversicherung zu informieren, da in der Privaten Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich kein Mutterschaftsgeld als Ersatzleistung vorgesehen ist. Selbstständige die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben oder als Privatversicherte lediglich eine einmalige Zahlung erhalten, können aber dafür in den Woche nach der Geburt einen Anspruch auf Elterngeld haben.

Elterngeld für Selbstständige

Auch Selbstständige können für maximal 12 Monate Elterngeld erhalten und sich so eine Auszeit gönnen. Als Berechnungsgrundlage wird der Steuerbescheid des vorangehenden Kalenderjahres herangezogen. Man erhält während des Bezuges von Elterngeld einen monatlichen Einkommensersatz von bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns. Gehört man den zu den Geringverdienern, deren Einkommen durchschnittlich weniger als 1.000 Euro pro Monat beträgt, dann erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent. Das Elterngeld erhöht sich dann pro zwei Euro, die das Einkommen von 1.000 Euro abweicht um 0,1 Prozentpunkte.

Selbstständige haben auch einen Elterngeldanspruch, wenn sie höchstens 30 Stunden pro Woche im Durchschnitt arbeiten. Das macht den langsamen Wiedereinstieg in den Job möglich. Allerdings werden alle Einnahmen abzgl. der tatsächlichen Ausgaben während des Bezuges zu 100 Prozent auf das Elterngeld angerechnet, so dass bei entsprechend hohem Gewinn maximal der Elterngeldgrundfreibetrag von derzeit 300 Euro verbleibt. Um Rückzahlungen an das Amt zu vermeiden, kann man mit der Elterngeldstelle vereinbaren, dass vorerst nur der Elterngeldgrundfreibetrag ausgezahlt wird und nach der endgültigen Festsetzung eventuell zu wenig gezahlter Anspruch nachgezahlt wird.

Kindergeldzuschlag/ Wohngeld/ ALGII

Frauen die keine finanziellen Rücklagen haben sowie keinen Anspruch auf andere Leistungen, können ihr Einkommen mit einem beantragten Kindergeldzuschlag und Wohngeld aufstocken. Hat man auch darauf keinen Anspruch, kann man ersatzweise Arbeitslosengeld II beantragen. 

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