Wohnungskündigung unter Vorbehalt....gibt es das?

Hallo,

Eine Bekannte fragte mich vor kurzem,ob ich weiß,ob man seine Wohnung fristgerecht unter Vorbehalt kündigen kann??#kratz!
Sie meint,wenn Sie in den 3 monaten keine Wohnung findet,kann sie der vermieter nicht rauswerfen!
Konnte ihr die Frage nicht 100%ig beantworten,meine aber mal gelesen zu haben,das es geht!

was meint ihr dazu??
habt ihr sowas mal gehört??

#danke fürs antworten!!

Sandra

1

Hallo,

das hatte ich hier mal in die Welt gesetzt, dass das geht, stimmt aber juristisch nicht. Wir hatten das mal so mit unserem Vermieter gehandhabt, aber das heisst nicht, dass das immer und überall so geht. Ist eher die kulante Ausnahme.

lg Sebastian

2

Du kannst innerhalb der ersten 4 Wochen die Kündigung wiederrufen.....das geht. Anderes aber ned

3

Falsch !

Eine Kündigung kann man nicht widerrufen.
Weder nach 4 Minuten noch nach 4 Tagen, noch nach 4 Wochen.

Gekündigt ist gekündigt.

Lieber das nächste mal nichts schreiben als das Falsche !

4

Hallo,

Ein altes Sprichwort sagt: " Der Spatz in der Hand ist mir lieber als die Taube auf dem Dach ".

Was will ich damit sagen? Ganz einfach. Einen alten Mietvertrag sollte man erst kündigen wenn man einen neuen Mietvertrag in der Tasche hat. Oder, seinen alten Job sollte man erst kündigen wenn man einen neuen Job in der Tasche hat.

Alles andere wäre nicht nur unverfünftig sondern falsch. Mit einer übereilten Kündigung bringt man sich unnötigerweise selbst in Zugzwang.

So, und nun zu deiner Frage.

Eine Kündigung unter Vorbehalt ist keine Kündigung. D.h. daß eine solche Kündigung rechtlich wirkungslos ist. Und das ist gut so. Man mag sich garnicht ausmalen, was da alles passieren könnte. Insbesondere im Arbeitsrecht.

Eine ordentliche Kündigung ( Mietwohnung ) ist nur wirksam wenn sie unter Wahrung allgemein geltendem Recht erfolgt ist.

Ein Widerruf binnen vier Wochenfrist ist möglich.

Ein solcher Widerruf einer ordentlichen erfolgten Wohnungskündigung und deren Aufhebung ist nur mit dem Einverständnis des Vermieters möglich.

Hinweis:
Als User in diesem Forum kann ich natürlich keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/rberg/BJNR014789935.html machen, weder indviduell noch allgemein.
Beiträge im Forum (oder Antworten auf E-Mail-Anfragen) sind auch nicht als solche zu verstehen oder zu werten, sondern als Tipps und Hinweise unter Ausschluß jeglicher Haftung, welche Möglichkeiten nach meiner persönlichen Meinung ggf. ausgeschöpft werden können.

"Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)

Nobility

5

Hallo Nobility,

"Ein Widerruf binnen vier Wochenfrist ist möglich. "

"Ein solcher Widerruf einer ordentlichen erfolgten Wohnungskündigung und deren Aufhebung ist nur mit dem Einverständnis des Vermieters möglich."

Das widerspricht sich doch !


Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Um wirksam zu sein, muss die Gegenpartei nur Kenntnis davon erlangen. Eine Zustimmung ist nicht nötig. Eine Kündigung ist aber auch unwiderruflich. Man kann weder nach 4 Minuten noch nach 4 Wochen die Kündigung wirksam zurücknehmen. Wo hast Du das her ?

Ist eine Kündigung erstmal ausgesprochen, so läuft der Vertrag mit Ende der Kündigungsfrist aus.
Bereut man die Kündigung nachträglich, liegt es im Wohlwollen des Vermieters, wie es weitergeht.
Der Vermieter kann
a) Auszug verlangen (wird er tun, wenn er bereits einen Nachmieter hat)
b) der Rücknahme der Kündigung zustimmen (Aufhebungsvertrag über die Kündigung) und den Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiter laufen lassen
c) einen neuen Mietvertrag anbieten, in denen die Konditionen völlig frei und neu vereinbart werden können

All das liegt im freien Ermessen des Vermieters, der Mieter hat nach seiner Kündigung KEIN RECHT auf Verlängerung des Vertragsverhältniisses !

Gruß

bezzi


6

Nein, bezzi, das tut es genau nicht.

Hallo,

über die Form und deren Zulässigkeit nach geltemdem Recht brauchen wir uns nicht unterhalten,denke ich.

Ganz abgesehen davon.

Dem Mieter steht das Recht zu, seine Wohnungskündigung zu widerrufen.

Dieses Recht kann der Vermieter dem Mieter nicht verwehren.

Genau um diesen einen Punkt geht es hier.

Natürlich obliegt es dem Vermieter allein, ob dieser einen solchen Widerspruch akzeptiert oder nicht.

Akzeptiert der Vermieter einen solchen Widerspruch nicht, bleibt die Kündigung wirksam.

Gruß
Nobility

weitere Kommentare laden