ALG2 Kontoauszüge der letzten 3 Mon. vorlegen?

Hallo,

am Dienstag hatte ich den Termin zum Alg2 Erstantrag, dort wollte die Dame von mir die Kontoauszüge der letzten 3 Monate. Ist das denn rechtens?
Ich sagte ihr, dass ich gelesen habe, dass es ausreiche, wenn ich den Aktuellen Kontostand vorzeige. Da schaute sie nochmal auf den Zettel und sagte, in dem Brief den sie von uns bekommen haben, steht doch drin, dass sie es vorzeigen müssen, also brauchen wir es auch, sonst können wir den Antrag nicht bearbeiten.

Auch stand auf dem Zettel drauf, den sie mir mitgegeben hatte. Das der Antrag erst bearbeitet werden kann, wenn meine Schwester sich umgemeldet hat, da sie jetzt in Berlin wohnt. Was hat der Antrag mit meiner Schwester zu tun, nur weil sie sich noch nicht umgemeldet hat?

Was die auch wissen wollten, Wieviel meine Eltern verdienen die Kontoauszüge der letzen drei Monate und eine beglaubigte gewinn und verlustrechnung von meinem Bruder. Weil ich bei meinen Eltern wohne und mein Bruder auch.
Es ist aber so, dass ich gar keine Unterstützung von meinen Eltern bekomme, noch nutzen wir irgendwelche Dinge gemeinsam ausser das Badezimmer, selbst da habe ich mein eigene Duschgel und Shampoo. Und die Küche wird von mir selbstgenutzt, da meine Eltern woanders essen. Muss ich diese angaben machen? Meine Eltern und mein bruder weigern sich aber mir irgenwelche Dinge preiszugeben.

Ach ja, ich bin 25 jahre alt wohne in NRW (Hattingen) und habe einen Sohn von 15 Monaten.
Der grund weshalb ich dort einen Antrag stellen wollte ist, weil ich finanziell nicht mehr klar komme und weil ich unbedingt ausziehen will, bevor meine Eltern uns auf die Strasse setzen.

LG

Yannie

1

JA...
Tu doch nicht so hilflos, du willst von der Allgemeinheit alimentiert werden. da ist doch klar, dass du erst mal zeigen mußt,was Sache ist.

2

hi
yannine,
da muss ich gh schon beipflichten.
du hast den weg zu ALG II gefunden, nun solltest du auch dich danach richten, was verlangt wird, oder hast du etwas zu verbergen?

grüßle
wolf

3

Die sozialen Hilfen des Staates greifen immer erst, wenn kein Familienmitglied mehr für dich verantwortlich ist und zahlen kann. Mit 25 einfach mal so aus einer Wohnung ausziehen, die man wahrscheinlich mietfrei bzw. zu geringeren Miete bewohnt und dann den Staat auf der Tasche liegen, geht nicht. Du bist erst 25. Da kann es durchaus noch sein, dass deine Eltern noch verantwortlich für dich sind.

4

Hallo, meines wissens ist es so, dass du mit deinem kind eine eigene bedarfsgemeinschaft bist. es kommt aber darauf an, wie viel platz ihr im haus deiner eltern habt wenns zu wenig ist, darfst du auchauf kosten des aamtes deinen eigenen haushalt gründen, ABER: wenn deine eltern für dich aufkommen können, dann müssen sie das auch tun.

ob es insoweit rechtens ist, 3 monate kontoauszüge vorzulegen, ist umstritten. einerseits hast du ja eh die pflicht, wahrheitsgemäße angaben zu machen, andererseits hast du ne mitwirkungspflicht. und wenn eben auf den kontoauszügen ersichtlich wäre, dass da regelmässig gelder eingehen, dann wärest du nicht bedürftig und hättest keinen anspruch.

ABER: verschiedene gerichte haben entschieden, dass das anfordern der kontoauszüge nicht rechtens ist und dem datenschutz widerspricht. es muss ein grund vorliegen, warum diese auszüge angefordert werden. zwischenlösung: schwärzen der abgehenden posten.

das problem: bis du geklagt hast und recht bekommen hast, bekommst du kein geld.

LG

Luise

5

Hallo,

wenn du nichts zu verbergen hast, dann zeig sie doch!

Aber es ist rechtens, du musst sie so oder so zeigen.
Was ich aber weiss, das deine Eltern dich nicht mehr unterstützen müssen, sobald du ein eigenes Kind hast.

Conny

6

Du hast ein Kind und bist volljährig, folglich bildest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft, d.h. Bruder, Schwester, Eltern und deren Einkommensverhältnisse sind daher zunächst mal völlig irrelevant.

Es gibt allerdings die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II, die besagt, dass vermutet wird, dass die Familie einen unterstützt, wenn man mit Verwandten und Verschwägerten in einem Haushalt lebt. Jedoch greift die für die Eltern m.E. als gesteigert Unterhaltspflichtige dann nicht, wenn der Antragsteller (also Du) ein Kind unter sechs allein erzieht, da der § 33 SGB II für Fälle wie Deinen (allein mit Kind unter sechs) einen Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern auch schon ausschließt (hier allerdings bei eigenem Haushalt). Ich denke aber, man kann im Rahmen der Unterhaltsvermutung, wenn man den § 33 außer acht lässt und sie trotz Deines Kindes streng auslegt, schon von Deinen Eltern ggf. eine dezidierte Begründung verlangen, warum sie in keinster Weise bereit sind, Unterstützung zu geben, selbst wenn sie könnten.

Zur Weigerung, Dir/dem Amt Infos zu geben: Dazu sind sie als gesteigert Unterhaltspflichtige und auch noch in Haushaltsgemeinschaft schlicht und ergreifend verpflichtet.

In diesen Hinweisen, die für uns Mitarbeiter Dienstanweisungscharakter haben, also bindend sind, ist zu finden, wie mit der sog. Unterhaltsvermutung von uns zu verfahren ist:

http://www.my-sozialberatung.de/files/hinweise-9-20060110.pdf

Bruder und Schwester können einfach schriftlich erklären, dass sie Dir keinerlei Unterstützung gewähren, sie sind Dir nicht gesteigert unterhaltspflichtig und das Widersprechen der Unterhaltsvermutung sollte ausreichen.

Es gibt Urteile, wonach Kontoauszüge nur bei konkretem Anlass und nicht "einfach so" vorgelegt werden müssen. Der Anlass wird hier aber wohl sein, dass man im Rahmen der Erstantragstellung checken will, wovon Du bisher gelebt hast, wann der letzte größere Geldeingang war und ob Vermögen vorhanden ist. Leg sie doch vor und gut is'. GeldAUSgänge darfst Du schwärzen, solange man noch erkennen kann, dass es ein Ausgang ist. Später dürfen Kontoauszüge nur verlangt werden bei konkretem Verdacht, dass Einkünfte verschwiegen wurden.

Der Form halber: Dies waren lediglich Infos und persönliche Einschätzung der Sachlage, keine Rechtsberatung.

Gruß
Christine

P.S. Im Übrigen darfst Du durchaus ausziehen mit 25 und als Mutter eines Kleinkindes, die Info in einer der Antworten hier entbehrt jeder Grundlage. WO Du dem "Staat auf der Tasche liegst" #augen ist völlig irrelevant . Lebst Du allein, müssen Deine Eltern nicht mehr für Dich aufkommen, da Du ein Kind unter sechs allein erziehst. Diese Regelung gab es schon in der Sozialhilfe und war unter anderem dazu gedacht, dass Eltern ihre schwangere allein stehende Tochter nicht zur Abtreibung "zwingen" können, weil sie sonst zahlen müssten.

Auch die Info, man bekäme kein Geld, solange ein evtl. Klageverfahren läuft ist nicht richtig, man kann einstweiligen Rechtsschutz und die Anordnung vorläufiger Leistungserbringung beim Sozialgericht beantragen. Sonst hätten wir in der Behörde ja ein massives Druckmittel, wenn wir ohne Schutz für den Bürger schlicht mal Vorlage von Unterlagen "erpressen" dürften. Klar können wir Leistungen versagen, wenn wir der Ansicht sind, dies und das gehört zur Mitwirkungspflicht und muss erbracht werden, bevor wir leisten. Allerdings ist der Bürger dem gegenüber nicht völlig recht- und wehrlos. Wir sind keine Gottkönige, nur weil wir hinter einem Schreibtisch sitzen... ;-)