Nebenberufliche Selbstständigkeit während Elternzeit (30 Std.-Regelung)

Hallo zusammen,

mein Sohn ist inzwischen 10 Monate alt und ich werde ab August wieder mit 30 Std. bei meinem bisherigen Dienstherren (ich bin Beamtin) den Dienst antreten. Um mir das volle Elterngeld für unser nächstes Kind zu sichern, arbeite ich dann Teilzeit IN ELTERNZEIT.
Nun überlege ich, eine selbständige Nebentätigkeit aufzunehmen.

Die max. Wochenarbeitszeit darf in der Elternzeit die 30 Std. nicht überschreiten.

Nun frage ich mich, wie ich die Stundenzahl in meinem Hauptberuf reduzieren soll, obwohl ich gar nicht weiß, auf welchen Stundensatz ich die nächsten Monate bei der nebenberuflichen Selbständigkeit kommen werde.

Es wäre ja richtig doof, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ich die Stundenanzahl überschritten habe, und dann "nur" noch das Elterngeld für die Teilzeitbeschäftigung und nicht mehr das volle Elterngeld erhalte.
Gleichzeitig bin ich aber auf den Verdienst meiner Haupttätigkeit angewiesen und möchte so wenig wie möglich reduzieren. ....

Ist vielleicht ein Experte unter Euch?

Viele Grüße

Tanja

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"Nun überlege ich, eine selbständige Nebentätigkeit aufzunehmen. Für das nächste Elterngeld wäre das evtl. gut, denn wenn du jetzt ein Gewerbe anmeldest und dein Kind bis 31.12.2016 bekommst, dann muss das 2014er Einkommen zur Berechnung genommen werden, weil nur ganze Jahre genommen werden und in 2015 noch Elterngeld bezogen wurde.

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Ich würde das gar nicht machen. Bleib bei deiner Teilzeit und gut ist.

Gruß

Manavgat

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<"Es wäre ja richtig doof, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ich die Stundenanzahl überschritten habe, und dann "nur" noch das Elterngeld für die Teilzeitbeschäftigung und nicht mehr das volle Elterngeld erhalte.">

Hmm da du ja dann schon im 2ten Jahr der Elternzeit bist hat es ja auf dein bisheriges Elterngeld gar keine Auswirkung da der Bezugszeitraum vorbei ist... und für das eventuell geplante nächste Kind werden ja als Berechnungsgrundlage wieder 12 Monate vor Mutterschutz genommen und nur Elterngeld/Mutterschaftsgeld-bezugsmonate ausgeklammert. Der Teilzeitverdienst in der Elternzeit ohne Elterngeldbezug wird nicht übersprungen sondern ist die Berechnungsgrundlage für dein nächstes Elterngeld!
Daher ist es für eine neu Elterngeldberechnung egal ob du Teilzeit in Elternzeit oder einfach nur Teilzeit hattest.

Da ist der Tip von susannea eher interessant das durch das Nebengewerbe sich der Berechnungsgrundlagezeitraum auf die Kalenderjahre vor der ersten Geburt bezieht (wenn du schnell genug wieder schwanger wirst)