Keine Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot MuSchG - warum?

Hallo zusammen,

vorab: ich weiß, dass es hier keine Rechtsberatung gibt - um die habe ich mich bereits über meine Rechtsschutzversicherung gekümmert. Dennoch möchte ich gerne vorab die Meinung von euch zu meinem Anliegen hören.

Wie im Betreff bereits steht, habe ich ein Beschäftigungsverbot (vom Arbeitgeber) bekommen, aber keine Lohnfortzahlung. Ich frage mich nun, warum das so ist.

Ich habe im April dieses Jahres meinen Vertrag unterschrieben (TVöD) - Vertragsbeginn 1. Mai., Vertragsende ist Mitte September dieses Jahres.

Ich bin als Teilzeitbeschäftigte ohne regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingestellt - also "Arbeit auf Abruf".

Am 30.5. habe ich telefonisch u. schriftlich meine Schwangerschaft mitgeteilt.

Am 2.6. habe ich schriftlich ein Beschäftigungsverbot gem § 4 Abs. 1 u. 2 MuSchG erhalten.

Ich habe für Mai ein Gehalt von über 500€ ausgezahlt bekommen.

Warum bekomme ich nun keine Lohnfortzahlung? Am Telefon sagte man mir, dass es daran liegt, dass ich mit "Arbeit auf Abruf" eingestellt bin. Aber wie soll ich denn auf Abruf arbeiten, wenn ich ein Beschäftigungsverbot bekommen habe?

Vllt. könnt ihr mir schon einmal einen Gedankenanstoß geben.

Vielen Dank und liebe Grüße -

Loréen

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Vorab wäre es wichtig zu wissen, aufgrund welcher gefährdenden Tätigkeiten du ein BV vom Arbeitgeber erhalten hast. Oder einfach so, weil er keine Schwangere bei sich haben will?

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Hallo,

im Brief steht:

"mit sofortiger Wirkung spreche ich Ihnen ein generelles Beschäftigungsverbot gem. § 4 Abs. 1 u. 2 Mutterschutzgesetz (Muschg) aus. Die Gefährdungsbeurteilung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie des Betriebsleiters für die städt. Bäder hat ergeben, dass keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen die in § 4 Abs. 1 u. 2 MuschG genannten Gefährdungen eingehalten werden können."

Nähere Details sind mir nicht bekannt, da mit mir persönlich nicht über dieses Beschäftigungsverbot gesprochen worden ist.

Viele Grüße und Danke für deine Antwort-
Loréen

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Arbeitest du als Bademeisterin oder ähnliches? Oder an der Kasse des Schwimmbads?

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Dann gilt trotzdem MuschG §11 ( http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__11.html ) für dich und es ist das durchschnittliche Gehalt vom Mai weiter zu zahlen:

"Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht."

Es gibt ja einen durchschnittlichen Zeitraum aus dem das BV-Gehalt ermittelt werden kann. Wenn sich der AG weiter weigert hilft nur noch eine Klage.

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Hallo,

danke für deine Antwort.

Der Aspekt mit § 11 MuschG ist mir auch bekannt. Daher verstehe ich einfach nicht, warum sie der Arbeitgeber so verhält.

Über meine Rechtsschutzversicherung, habe ich bereits einen Anwalt zur Seite gestellt bekommen, den ich kontaktieren kann.

Loréen

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Hallo,

hast Du ihn denn kontaktiert?

Liebe Grüße Andrea

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Dein AG verhält sich so, weil er vermutlich keine Ahnung hat. Egal ob BV oder AU, du hast trotzdem Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und BV und auch Anspruch auf bezahlten Urlaub, auch wenn dort steht "Arbeit auf Abruf".

Du hast natürlich Anspruch auf Mutterschutzlohn.