Sanktionen weil man nicht zur Schuldnerberatung geht?

Hallo ,

ich frag grade für Freunde von uns . Der Mann hatte bis vor kurzem eine sehr nette Fallmanagerin , dort fragte er nach einem Beratungsschein für die Schuldnerberatung . Dieser ist nun abgelaufen . Nun hat der Mann eine neue Fallmanagerin . Die alte Fallmanagerin hat in die Akte reingeschrieben das er einen Beratungsschein erhalten hat .

Nun sagt die neue Fallmanagerin das sie ihn um 30 % Kürzen will ,weil er dies nicht wahrgenommen hat .

Warum er das nicht angenommen hat , ist einfach , er hat sich wohl noch nicht dazu durchringen können und hofft immernoch darauf einen Job zu finden um die Schulden eventuell abzutragen .

So , dürfen die kürzen weil man den Beratungsschein noch nicht in Anspruch genommen hat ?

Danke schonmal , wäre gut wenn es da irgendeine Klausel gibt die man mir nennen könnte die ich weiterleiten kann .

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Stand das vielleicht in seiner Eingliederungsvereinbarung?

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Das weiss ich leider nicht . Ich weiss nur das er von sich aus danach gefragt hatte und die alte fallmanagerin hat dies in die akte geschrieben .

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Eiiiigentlich führt nur zur Sanktion, was auch in der Vereinbarung schriftlich festgehalten ist.

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Die Schulden des Freundes gehen das Jobcenter einen feuchten Dreck an.

Die Eingliederungsvereinbarung ist zur Eingliederung in die Arbeit da - Friseurbesuche, Schuldnerberatung, Ernährungsberatung und Co. haben da drin nichts verloren.

WENN Dein Freund deshalb sanktioniert wird, sollte er sofort Widerspruch einlegen und gleich darauf bei seinem zuständigen Sozialgericht persönlich vorbei schauen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz stellen.

Er kann beim Sozialgericht den Fall schildern und mitteilen, dass er erreichen will, dass ihm kein Geld von den Leistungen abgezogen wird.

Das Gericht muss ihm Recht geben. So ist das Gesetz.

Trotzdem sollte er sich endlich durchringen, seine Schulden aufzuarbeiten.

Alles Gute.

sbl

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Die Schulden des Freundes gehen das Jobcenter einen feuchten Dreck an.

Schulden, besonders wenn mit Lohnpfändungen verbunden, erschweren die Vermittlung erheblich - für viele Jobs werden Leute mit (bekannten) Schulden gar nicht genommen, weil die Gefahr besteht, dass sie versuchen, sich am Arbeitgeber zu bereichern (zum Beispiel in die Kasse greifen, Provisionen türken etc.). Wir reden hier vermutlich nicht von nem überzogenen Dispo. Glaubst gar nicht wie viele Leute durch Handy und Katalogbestellung schon in jungen Jahren Schulden im fünfstelligen Bereich haben.

Und eine Schuldensituation kann sehr wohl etwas über die Zuverlässigkeit eines Menschen aussagen - und das interessiert potentielle Arbeitgeber schon, ergo auch das Jobcenter.

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Eben nicht - es sei denn, es sollen die Grundrecht der Bürger zertrampelt werden...

...und wir alle wissen, wie das beim letzten mal geendet ist!

sbl

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Es darf gekürzt werden, wenn ihm die Sanktion vorher schriftlich angekündigt wurde, im Falle des nicht Handelns. Wenn nicht, geht es meiner Meinung nach nicht.

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http://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/76689-eingliederungsvereinbarung-egv-man-darueber-wissen-sollte-update.html